Rz. 7

Phase-in-Regelungen, die eine schrittweise Anwendung einzelner Angabepflichten der ESRS vorsehen, sind auch für ESRS 2 von Bedeutung. Anlage C zu ESRS 1 enthält zwei Angabepflichten von ESRS 2, für welche solche Phase-in-Regelungen vorgesehen sind. Diese gelten für alle berichtspflichtigen Unternehmen (unabhängig von ihrer Größe):

 
Angabepflicht Phase-in-Regelung
ESRS 2 SBM-1: Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette (Rz 78 ff.) Die Datenpunkte in ESRS 2.40(b) (Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen nach den wichtigsten ESRS-Sektoren) und ESRS 2.40(c) (Liste der zusätzlichen maßgeblichen ESRS-Sektoren) müssen erst ab dem Zeitpunkt berichtet werden, zu dem auch der delegierte Rechtsakt anwendbar ist, den die EU-Kommission gem. Art. 29b) Abs. 1 Subabs. 3 Nr. ii) der Bilanz-RL i. d. F. CSRD zu erlassen hat.[1]
ESRS 2 SBM-3: Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell (Rz 99 ff.)

Der Datenpunkt in ESRS 2.48(e) (kurz-, mittel- und langfristig erwartete finanzielle Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens auf seine Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit und Cashflows) kann im ersten Jahr der Berichtspflicht gem. ESRS ausgelassen werden.

Weiterhin kann der Datenpunkt in den ersten drei Jahren der Berichtspflicht gem. ESRS auch ausschl. durch qualitative Offenlegungen angegeben werden, ohne quantitative Informationen ergänzen zu müssen, sofern die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.

Tab. 2: Übergangsregelungen zur Offenlegungspflicht für ESRS 2 (ESRS 1, App. C)

 

Rz. 8

Hinsichtlich Angabepflicht ESRS 2 SBM-1 ist die Phase-in-Regelung bis zum Zeitpunkt der Erstanwendung des delegierten Rechtsakts, mit dem die sektorspezifischen ESRS eingeführt werden, beschränkt. Die CSRD sieht hierfür den 30.6.2024 als Stichtag vor, bis zu dem dieser delegierte Rechtsakt zu veröffentlichen ist; inzwischen zeichnet sich allerdings eine Verzögerung ab.[2] Wann die sektorspezifischen ESRS erstmals anzuwenden sein werden, wird in diesem Rechtsakt geregelt. Ebenso werden sich wichtige inhaltliche Fragen zu dieser Phase-in-Regelung erst klären lassen, wenn der besagte delegierte Rechtsakt vorliegt: Es ist bspw. möglich, dass er lediglich einige wenige sektorspezifische Standards enthält und erst über weitere Jahre, im Rahmen späterer delegierter Rechtsakte, das Set dieser Standards komplettieren wird.[3] Die Angabepflicht nach ESRS 2 SBM-1 hängt nun nicht davon ab, dass sämtliche sektorspezifische Standards bereits vorliegen – jedoch ist zumindest eine Übersicht des Gesamtrahmens und der vorgesehenen Sektoren, ergänzt um Grundsätze für deren Identifikation und Abgrenzung erforderlich. Ein Arbeitspapier hierzu liegt aufseiten der EFRAG bereits vor. Es wird von den diesbzgl. Entwicklungen in 2024 abhängen, ob auf dieser Grundlage bereits eine Berichterstattung nach ESRS 2 SBM-1 möglich ist. Der Wortlaut der oben angeführten Phase-in-Regelung schließt es aber auch nicht aus, nach Verabschiedung des delegierten Rechtsakts nur im Hinblick auf die dann schon vorliegenden sektorspezifischen Standards eine Berichterstattung zu erstellen und deren Umfang über die kommenden Jahre sukzessive mit der Vorlage neuer Standards zu erweitern.

 
Hinweis

Es ist gegenwärtig unklar, bis wann die EFRAG wie viele Standard-Entwürfe vorlegt und an die EU-Kommission übergibt. Zur Anwendung gelangen sie aber jedenfalls erst nach Übernahme durch die EU-Kommission – auch i. S. d. dargestellten Phase-in-Regelung. Ggf. wird zunächst nur ein Teil-Set an sektorspezifischen Standards erstellt und übernommen, ergänzt um ein grundlegendes Dokument zur Sektoren-Klassifikation. Ein dann berichtspflichtiges Unternehmen, das in fünf von den ESRS grds. erfassten Sektoren tätig ist, von denen aber nur drei Sektoren durch die bereits verabschiedeten sektorspezifischen ESRS abgedeckt werden, hätte die Angabepflicht gem. ESRS 2 SBM-1 dann ggf. nur für diese drei Sektoren zu erfüllen oder aber bereits für alle fünf Sektoren (auf Grundlage der vorliegenden Sektoren-Klassifikation). Hier wird ggf. eine weitere Klarstellung erforderlich sein.

 

Rz. 9

Die Aufnahme von Angabepflicht ESRS 2 SBM-3 in den o. a. Katalog (Rz 7) erfolgte erst bei der Veröffentlichung der finalen Fassungen der ESRS durch die EU-Kommission am 31.7.2023. Sie ist aber insofern konsequent, als die korrespondierenden Angabepflichten zu den finanziellen Auswirkungen im Kontext der E-Säule der ESRS allesamt ebenfalls dem Phase-in unterworfen wurden (§ 5 Rz 10 ff.). Für diesen zeitlichen Aufschub ursächlich ist die Problematik, dass die geforderte Quantifizierung von ökologischen und sozialen Chancen und Risiken besonders herausfordernd ist – insbes. auch, da etablierte Methoden hierfür noch fehlen.

[1] Dieser umfasst die erstmalige Verabschiedung von sektorspezifischen Standards.
[2] Baumüller, KoR 2023, S. 200 ff.
[3] Lanfermann/Baumüller, DK 2023, S. 252 ff.

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