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ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften

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Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, wesentliche Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch im Rahmen seiner Produkte oder Dienstleistungen, sowie durch seine Geschäftsbeziehungen und die damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen nachzuvollziehen, darunter:

 

a)

die Auswirkungen des Unternehmens auf Gemeinschaften in Gebieten, in denen Auswirkungen am wahrscheinlichsten und schwerwiegendsten sind, in Bezug auf wesentliche positive und negative tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen,

 

b)

alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Verbesserung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen,

 

c)

Art, Typ und Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die mit seinen Auswirkungen oder Abhängigkeiten in Bezug auf betroffene Gemeinschaften verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und

 

d)

die finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf betroffene Gemeinschaften ergeben.

2.

Um das Ziel zu erreichen, erfordert dieser Standard eine Erläuterung des allgemeinen Ansatzes, den das Unternehmen verfolgt, um alle wesentlichen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften in Bezug auf Folgendes zu ermitteln und anzugehen:

 

a)

wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Gemeinschaften (z. B. angemessener Wohnraum, Wasser- und Sanitärversorgung, territoriale und sicherheitsbezogene Auswirkungen),

 

b)

bürgerliche und politische Rechte von Gemeinschaften (z. B. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Auswirkungen auf Menschenrechtsverteidiger) und

 

c)

besondere Rechte indigener Völker (z. B. freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung, Selbstbestimmung, kulturelle Rechte).

3.

Darüber hinaus erfordert dieser Standard eine Erläuterung, wie solche Auswirkungen sowie die Abhängigkeiten des Unternehmens von betroffenen Gemeinschaften wesentliche Risiken oder Chancen für das Unternehmen mit sich bringen können. Beispielsweise können negative Beziehungen zu betroffenen Gemeinschaften den Betrieb des Unternehmens stören oder seinen Ruf schädigen, während konstruktive Beziehungen wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen können, z. B. stabile und konfliktfreie Geschäftstätigkeiten und eine leichtere Rekrutierung vor Ort.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

4.

Dieser Standard ist anzuwenden, wenn im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS 2 Allgemeine Angaben festgestellt wurde, dass betroffene Gemeinschaften von wesentlichen Auswirkungen betroffen sind und/oder dass wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit ihnen bestehen.

5.

Dieser Standard ist in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 sowie dem ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens, dem ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und dem ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer zu lesen.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

6.

Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben sollten in Verbindung mit den im ESRS 2 verlangten Angaben zur Strategie (SBM) gelesen werden und sind zusammen mit den im ESRS 2 verlangten Angaben zu machen, mit Ausnahme von SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Angaben mit den themenbezogenen Angaben zusammenzulegen.

[Ohne Titel]

Strategie

SBM-2 Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

7.

Gemäß ESRS 2 SBM-2 Absatz 43 gibt das Unternehmen an, wie die Standpunkte, Interessen und Rechte betroffener Gemeinschaften, einschließlich der Achtung ihrer Menschenrechte (und gegebenenfalls ihrer Rechte als indigene Völker), in seine Strategie und sein Geschäftsmodell einfließen. Betroffene Gemeinschaften stellen eine wichtige Gruppe betroffener Interessenträger dar.

SBM-3 Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

8.

Gemäß Absatz 48 des ESRS 2 SBM-3 hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:

 

a)

ob und inwiefern die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften gemäß ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen i) der Strategie oder den Geschäftsmodellen des Unternehmens entstammen oder mit diesen verbunden sind und ii) die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinflussen und zu deren Anpassung beitragen, und

 

b)

das Verhältnis zwischen den wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell ergeben.

9.

Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 48 gibt das Unternehmen an, ob alle betroffenen Gemeinschaften, die wahrscheinlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen, im Zusammenhang mit seinen eigenen Geschäftstätigkeiten und seiner Wert...

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