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ESRS 2 Allgemeine Angaben

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Ziel

1.

Dieser ESRS enthält die Angabepflichten, die für alle Unternehmen unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich (d. h. sektorunabhängig) und für alle Nachhaltigkeitsthemen (d. h. generell) gelten. Dieser ESRS deckt die Berichterstattungsbereiche ab, die in Abschnitt 1.2 Berichterstattungsbereiche und Mindestinhalt der Angaben in Bezug auf Konzepte, Maßnahmen, Ziele und Kennzahlen des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen festgelegt sind.

2.

Bei der Erstellung der Angaben im Rahmen dieses Standards wendet das Unternehmen die Angabepflichten (einschließlich ihrer Datenpunkte) an, die in themenbezogenen ESRS festgelegt sind und in Anlage C Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in Entwürfen von themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten dieses Standards aufgeführt sind. Das Unternehmen hat die in Anlage C aufgeführten Anforderungen anzuwenden:

 

a)

in allen Fällen für die Anforderungen in themenbezogenen Standards im Zusammenhang mit Angabepflicht IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und

 

b)

für alle anderen in Anhang C aufgeführten Anforderungen nur dann, wenn das Nachhaltigkeitsthema auf der Grundlage der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens wesentlich ist (siehe ESRS 1 Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen).

1. Grundlagen für die Erstellung

BP-1 Angabepflicht BP-1 –Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung

3.

Das Unternehmen hat die allgemeine Grundlage für die Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung anzugeben.

4.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen seine Nachhaltigkeitserklärung erstellt, einschließlich des Konsolidierungskreises, der Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls darüber, ob das Unternehmen von einer der O...

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    51
  • Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein / §§ 51 - 58 Unterabschnitt 2 Mitbestimmung
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  • Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen
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§ 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben
§ 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben

Vorbemerkung Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS 2 gem. Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 v. 31.7.2023, ABl. EU L, 2025/90005, v. 7.1.2025. Ergänzungen der Kommentierung betreffen insbes. die für ESRS 2 relevanten Änderungen der ...

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