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ESRS 2 Allgemeine Angaben

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Ziel

1.

Dieser ESRS enthält die Angabepflichten, die für alle Unternehmen unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich (d. h. sektorunabhängig) und für alle Nachhaltigkeitsthemen (d. h. generell) gelten. Dieser ESRS deckt die Berichterstattungsbereiche ab, die in Abschnitt 1.2 Berichterstattungsbereiche und Mindestinhalt der Angaben in Bezug auf Konzepte, Maßnahmen, Ziele und Kennzahlen des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen festgelegt sind.

2.

Bei der Erstellung der Angaben im Rahmen dieses Standards wendet das Unternehmen die Angabepflichten (einschließlich ihrer Datenpunkte) an, die in themenbezogenen ESRS festgelegt sind und in Anlage C Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in Entwürfen von themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten dieses Standards aufgeführt sind. Das Unternehmen hat die in Anlage C aufgeführten Anforderungen anzuwenden:

 

a)

in allen Fällen für die Anforderungen in themenbezogenen Standards im Zusammenhang mit Angabepflicht IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und

 

b)

für alle anderen in Anhang C aufgeführten Anforderungen nur dann, wenn das Nachhaltigkeitsthema auf der Grundlage der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens wesentlich ist (siehe ESRS 1 Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen).

1. Grundlagen für die Erstellung

BP-1 Angabepflicht BP-1 –Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung

3.

Das Unternehmen hat die allgemeine Grundlage für die Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung anzugeben.

4.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen seine Nachhaltigkeitserklärung erstellt, einschließlich des Konsolidierungskreises, der Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls darüber, ob das Unternehmen von einer der Optionen Gebrauch gemacht hat, die in den Buchstaben d und e des folgenden Absatzes genannt werden.

5.

Das Unternehmen gibt Folgendes an:

 

a)

ob die Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter oder auf individueller Basis erstellt wurde,

 

b)

für konsolidierte Nachhaltigkeitserklärungen:

i.

eine Bestätigung, dass der Konsolidierungskreis der gleiche wie für den Abschluss ist, oder gegebenenfalls eine Erklärung, dass das berichtende Unternehmen keinen Abschluss erstellen muss oder dass das berichtende Unternehmen eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU erstellt, und

ii.

gegebenenfalls, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gemäß Artikel 19a Absatz 9 oder Artikel 29a Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen sind,

 

c)

inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens abdeckt (siehe ESRS 1 Abschnitt 5.1 Berichtendes Unternehmen und Wertschöpfungskette),

 

d)

ob das Unternehmen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine bestimmte Information, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, auszulassen (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.7 Klassifizierte und vertrauliche Informationen und Informationen über geistiges Eigentum, Know-how oder Ergebnisse von Innovationen), und

 

e)

im Falle von Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 19a Absatz 3 und Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU Ausnahmen von der Angabe bevorstehender Entwicklungen oder sich in Verhandlungsphasen befindender Angelegenheiten zulässt, ob das Unternehmen von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht hat.

BP-2 Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen

6.

Das Unternehmen hat Angaben in Bezug auf konkrete Umstände vorzulegen.

7.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, Aufschluss über die Auswirkungen dieser konkreten Umstände auf die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung zu geben.

8.

Das Unternehmen kann diese Informationen zusammen mit den Angaben, auf die sie sich beziehen, übermitteln.

Zeithorizonte

9.

Wenn das Unternehmen von den mittel- oder langfristigen Zeithorizonten, die in ESRS 1 Abschnitt 6.4 Definition von "kurz-, mittel- und langfristig" für die Zwecke der Berichterstattung festgelegt sind, abgewichen ist, muss es Folgendes beschreiben:

 

a)

seine Definitionen von mittel- oder langfristigen Zeithorizonten und

 

b)

die Gründe für die Anwendung dieser Definitionen.

Schätzungen zur Wertschöpfungskette

10.

Umfassen die Kennzahlen Daten zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, die anhand indirekter Quellen wie Sektordurchschnittsdaten oder anderer Näherungswerte geschätzt werden, so muss das Unternehmen

 

a)

die entsprechenden Kennzahlen angeben,

 

b)

die Grundlage für die Erstellung beschreiben,

 

c)

den daraus resultierenden Genauigkeitsgrad beschreiben und

 

d)

gegebenenfalls die geplanten Maßnahmen zur künftigen Verbesserung der Genauigkeit erläutern (siehe ESRS 1 Kapitel 5 Wertschöpfungskette).

Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit

11.

Im Einklang mit ESRS 1 Abschnitt 7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit muss das Unternehmen

 

a)

die angegebenen qu...

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