Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Prof. Dr. Karina Sopp
Rz. 36
Die Offenlegung der vom Unternehmen gesetzten klimabezogenen Ziele (ESRS E1.30) soll ein Verständnis über die Ziele vermitteln, die sich das Unternehmen zur Unterstützung seiner Strategien zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel und zur Bewältigung seiner wesentlichen klimabedingten Auswirkungen, Risiken und Chancen gesetzt hat (ESRS E1.31). Die Offenlegung der Ziele hat gem. ESRS E1.32 die in ESRS 2 MDR-T "Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben" geforderten Mindestangaben zu berücksichtigen (§ 4 Rz 137). ESRS E1.7 stellt dahingehend eine Doppelung dar, als die Anwendung der in ESRS 2 MDR-T formulierten Mindestanforderungen – bei der Angabe von Zielen nach ESRS E1 – bereits aus ESRS 2 MDR-T selbst hervorgeht. Denn ESRS 2 MDR-T ist generell bei der Angabe von Zielen für solche Nachhaltigkeitsbelange anzuwenden, die als wesentlich beurteilt wurden.
Rz. 37
Bei der Angabe der Ziele zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gem. ESRS E1-4 i. V. m. ESRS 2 MDR-T (ESRS 2.78) ist mind. darauf einzugehen,
- ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen in Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel verfolgt; dies beinhaltet Angaben zu Kennzahlen, die für die Beurteilung der Wirksamkeit herangezogen wurden;
- welche messbaren, zeitgebundenen und ergebnisbezogenen Ziele vom Unternehmen festgelegt werden, um die strategischen Ziele mit Blick auf den Klimaschutz und Anpassungen an den Klimawandel zu erreichen; diese sind mit den erwarteten Ergebnissen für Menschen, Umwelt oder das Unternehmen im Hinblick auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug zu setzen;
- der Gesamtfortschritt bei der Verwirklichung der angenommenen Ziele im Lauf der Zeit;
- ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel verfolgt und den Fortschritt bei der Erreichung seiner strategischen Ziele misst, wenn das Unternehmen keine messbaren, zeitgebundenen und ergebnisbezogenen Ziele festgelegt hat;
- ob und wie Stakeholder in die Ableitung der Zielsetzungen einbezogen wurden.
Rz. 38
Die Offenlegungsvorgaben zu klimabezogenen Zielen auf Grundlage von ESRS E1.30 werden neben den Mindestanforderungen auf Basis von ESRS 2 MDR-T (i. V. m. ESRS E1-4) durch viele spezifische Anforderungen an die Offenlegung, die aus ESRS E1.34 f. und den dazugehörigen Anwendungsanforderungen hervorgehen, bestimmt. Mithin werden die allgemeinen Anforderungen des ESRS 2 MDR-T durch ESRS E1-4 konkretisiert und ergänzt.
Hiernach (ESRS E1.34) hat das Unternehmen zu berichten, ob und wie es Ziele
- zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und/oder
- andere Ziele zur Bewältigung wesentlicher klimabedingter Auswirkungen, Risiken und Chancen (z. B. durch den Einsatz erneuerbarer Energien, die Steigerung der Energieeffizienz, Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Minderung physischer Risiken oder von Transitionsrisiken) festgelegt hat.
Wenn das Unternehmen auf Basis des Ergebnisses der Wesentlichkeitsanalyse über Ziele zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen berichtet, die es festgelegt hat, gelten hinsichtlich der Berichtsinhalte weitere Anforderungen (ESRS E1.34). Begründet wird dies u. a. mit der Relevanz dieser Informationen für Finanzmarktteilnehmer, die der Offenlegungsverordnung unterliegen, aufgrund der Einordnung dieser Informationen als Indikator für "Investitionen in Unternehmen ohne Initiativen zur Reduzierung der CO2-Emissionen".
Bei der Offenlegung der Ziele zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen wird – neben der Nennung der konkretisierenden Angaben (Rz 4) – nochmals explizit und kumulativ auf die Anwendung von ESRS 2 MDR-T verwiesen. Daraus kann nur folgen, dass die allgemein in ESRS 2 MDR-T beschriebenen Mindestanforderungen nicht nur für die Offenlegung zu den Zielen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel (Rz 2) gelten, sondern i. E. auch auf die Ziele zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen anzuwenden sind.
Damit werden die Angaben zu den Zielen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in zweifacher Hinsicht umfasst und unterliegen besonders umfangreichen Vorgaben. Dies steht in Einklang mit der exponierten Stellung, die Angaben zu Treibhausgasemissionen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung zukommt.
Rz. 39
In ESRS E1 ist "policy" mit "Strategie" übersetzt, korrekterweise sollte es "Richtlinie" oder "Konzepte" heißen.
Als konkretisierende Angabeerfordernisse zu den Zielen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen listet ESRS E1.34 auf:
- Nennung der Ziele zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in absoluten Werten (entweder in Tonnen CO2-Äquivalent oder als Prozentsatz der Emissionen eines Basisjahrs) und ggf. als Intensitätswert (Rz 40);
- Angabe der Ziele zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen für ...