Rz. 137

Ziel von ESRS 2 MDR-T ist es, ein Verständnis für die Ziele zu schaffen, die das Unternehmen in Bezug auf seine wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte gesetzt hat. Die Natur dieses Verständnisses wird in ESRS 2 vergleichsweise ausführlich spezifiziert, was einerseits die Bedeutung dieser Mindestangabepflicht unterstreicht, andererseits weiter darlegt, welche Aussagekraft die vom Unternehmen formulierten Ziele entfalten sollen (ESRS 2.79):

  • Die Angaben zu Zielen sollen darstellen, "ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verfolgt, einschließlich der dafür verwendeten Parameter" (ESRS 2.79(a)).
  • Ziele knüpfen an die vagen Vorgaben von Strategien, die ein Unternehmen festgelegt hat, und konkretisieren diese messbar, zeitgebunden und ergebnisorientiert; sie werden "im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse für die Menschen, die Umwelt oder das Unternehmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen definiert" (ESRS 2.79(b)).

Darüber hinaus sind v.a. das Zustandekommen dieser Ziele bzw. das Vorgehen des Unternehmens, wenn es keine Ziele formuliert, darzustellen (ESRS 2.79(c) – (e)).

 

Rz. 138

ESRS 2 MDR-T fordert Angaben zu messbaren, ergebnisorientierten und terminierten Zielen. Hat das Unternehmen solche formuliert, so ist für jedes einzelne dieser Ziele in die Berichterstattung aufzunehmen (ESRS 2.80):

  • eine Beschreibung, wie sich das Ziel zu den Zielvorgaben der korrespondierenden Strategie verhält;
  • eine Angabe des festgelegten Zielniveaus, das erreicht werden soll, wo möglich um die Angabe ergänzt, ob das Ziel absolut oder relativ formuliert ist und in welcher Einheit es gemessen wird;
  • eine Darstellung des Umfangs des Ziels, inkl. einer Darstellung, ob bzw. in welchem Ausmaß es sich

    • auf die Wirtschaftsaktivitäten des Unternehmens und/oder seiner Wertschöpfungskette bezieht sowie
    • der abgedeckten geografischen Grenzen;
  • eine Angabe des Bezugswerts und des Basisjahrs für die Messung der Fortschritte in der Zielerreichung;
  • eine Angabe des Zeitraums, für den das Ziel gilt, und soweit formuliert auch etwaige Etappen- oder Zwischenziele;
  • eine Darstellung der Methoden und signifikanten Annahmen, die zur Festlegung der Ziele angewandt wurden; sofern dabei berücksichtigt, umfasst dies insbes.

    • die Auswahl von Szenarien,
    • die verwendeten Datenquellen,
    • die Orientierung an nationalen, europäischen oder internationalen politischen Zielen und
    • die Art und Weise, wie die Ziele darüber hinaus der nachhaltigen Entwicklung i. A. und/oder Spezifika der Regionen, in denen die Auswirkungen des Unternehmens eintreten, Rechnung tragen;
  • eine Angabe, ob die Ziele im Zusammenhang mit Umweltaspekten auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, was u. E. insbes. die Formulierung von Zielen im Einklang mit der Science Based Targets initiative (SBTi) umfasst, aber auch andere wissenschaftsbasierte Zugänge nicht ausschließt;
  • eine Darstellung, ob und wie die Interessenträger bei der Festlegung der Ziele einbezogen wurden;
  • eine Angabe etwaiger Änderungen der Ziele und der Parameter, auf die sich diese Ziele beziehen, inkl.

    • zugrunde liegende Messmethoden,
    • signifikante Annahmen,
    • Einschränkungen,
    • Quellen und
    • Datenerhebungsverfahren,

    die innerhalb des für das Ziel formulierten festgelegten Zeithorizonts erfolgt sind; im Fall solcher Änderungen sind weiterhin die Gründe für diese Änderungen zu erläutern sowie Darstellungen im Hinblick auf die Auswirkungen dieser Änderungen gem. ESRS 2 BP-2 (Rz 20) in die Berichterstattung aufzunehmen;

  • die Fortschritte des Unternehmens bei der Erreichung des Ziels, einschl. Darstellungen dazu,

    • wie ein Ziel überwacht und überprüft wird,
    • welche Parameter hierfür verwendet werden,
    • ob die Fortschritte im Einklang mit den ursprünglichen Planungen stehen,
    • welche Trends oder signifikanten Veränderungen in der Unternehmensleistung im Hinblick auf die Erreichung eines Ziels bereits festgestellt werden können.
 

Praxis-Beispiel Semperit – Berichterstattung über Fortschritte bei der Zielerreichung[1]

 

Rz. 139

Ergänzende Ausführungen zu den Angaben über vorliegende Ziele finden sich in den Anwendungsanforderungen. Im Hinblick auf Ziele im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Eindämmung von ökologischen Auswirkungen wird gefordert, Ziele zur Verringerung der Auswirkungen grds. in absoluten Größen zu formulieren (ESRS 2.AR24). Darüber hinaus finden sich Empfehlungen zu Darstellungen von Zielen im Zusammenhang mit sozialen Auswirkungen, zu tabellarischen Übersichten für die Berichterstattung über Fortschritte bei der Zielerreichung und zur Berichterstattung über die Zielerreichung auch ohne messbares Ziel, das formuliert wurde (ESRS 2.AR24 f.).

 

Rz. 140

Liegen demgegenüber keine Ziele vor, welche die drei Anforderungen "Messbarkeit", "Ergebnisorientierung" und "Terminierung" erfüllen, so ist stattdessen anzugeben, ob es die Wirksamkeit seiner Strategien und Maßnahmen in Bezug auf die wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirku...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Sustainability Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge