Rz. 18

Die Angabepflicht ESRS 2 BP-2 versteht sich als – inhaltlich nur lose zusammenhängende – Aufzählung von spezifischen Sachverhalten, auf die (z. T. nur im Fall ihres Vorliegens) gesondert in der Berichterstattung einzugehen ist. Diese stehen in einem engen Bezug zu bestimmten grundlegenden Anforderungen aus ESRS 1, auf die sich die nachfolgend dargestellten Angabepflichten beziehen. Die Nutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen informiert werden, dass diese Sachverhalte vorliegen – und weitere Informationen für ihr Verständnis dazu erhalten (ESRS 2.6 f.):

Als freiwillige Angabe empfehlen die Anwendungsanforderungen Darstellungen dazu, ob sich das Unternehmen auf europäische Normen stützt, die vom Europäischen Normungssystem (ISO/IEC-Normen[1], CEN/CENELEC-Normen[2]) angenommen wurden, und inwieweit damit verbundene Daten und Prozesse, die in die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens eingegangen sind, auch von externen Stellen verifiziert wurden (ESRS 2.AR2).

 

Rz. 19

Der Ort, an dem diese in Rz 18 umrissenen Angaben zu tätigen sind, ist nach ESRS 2 BP-2 mit größtmöglicher Flexibilität geregelt: "Das Unternehmen kann diese Informationen zusammen mit den Angaben, auf die sie sich beziehen, übermitteln" (ESRS 2.8; Rz 26). D.h., es können alle Angaben zusammengefasst als Teil des Abschnitts "Allgemeine Informationen" getätigt werden. Möglich und in einzelnen Fällen auch sinnvoller ist es, diese Angaben in diesem Abschnitt bzw. in den Abschnitten zu den abgedeckten Nachhaltigkeitsaspekten i. V. m. Sachverhalten aufzunehmen, die betroffen sind (z. B. die Empfehlung im Hinblick auf berücksichtigte Normen, die bei dargestellten Sachverhalten zur Anwendung gelangen). Auch Verweise auf weitere Teile der Unternehmensberichterstattung sind unter den in ESRS 1 umrissenen Voraussetzungen möglich (§ 3 Rz 128 ff.); dies hat zur Folge, dass einzelne der in Rz 18 umrissenen Angaben z. B. auch in der Finanzberichterstattung sinnvollerweise getätigt werden können.

 

Rz. 20

Hinsichtlich der der Berichterstattung zugrunde gelegten Zeithorizonte (§ 3 Rz 102 ff.) wird eine Angabe nur dann gefordert, wenn von den Definitionen von mittel- oder langfristigen Zeithorizonten abgewichen wird, die sich in ESRS 1 dargelegt finden (§ 3 Rz 104). Diesfalls haben die Angaben zu umfassen (ESRS 2.9):

  • die vom Unternehmen angewandten Definitionen von mittel- oder langfristigen Zeithorizonten und
  • die Gründe für die Anwendung dieser Definitionen.

Sollte diese abweichende Definition auf Ebene der gesamten Berichterstattung Anwendung finden, so bietet sich eine Angabe im Abschnitt "Allgemeine Informationen" an. Bezieht sie sich demgegenüber auf einzelne Angaben, z. B. Strategien zu bestimmten Nachhaltigkeitsaspekten, so sollte die Angabe an dieser Stelle erfolgen.

 

Rz. 21

Nur wenn vom Unternehmen berichtete Parameter Daten zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette enthalten, die anhand von Sektordurchschnittsdaten oder anderer Näherungswerte geschätzt werden, sind diese Schätzungen zur Wertschöpfungskette (§ 3 Rz 99) anzugeben. Dann haben die Angaben zu umfassen (ESRS 2.10):

  • eine Identifikation der entsprechenden Parameter; insbes. wenn sich die Schätzungen ausschl. auf einzelne Parameter beziehen, wird es daher sinnvoll sein, die folgenden Angaben gemeinsam mit den Parametern in den Abschnitten zu den themenbezogenen ESRS zu platzieren;
  • eine Beschreibung der Grundlage für die Erstellung; hier sind die Input-Quellen anzuführen, welche Schätzunsicherheit i. V. m. den Parametern zur Wertschöpfungskette verursachen;
  • eine Beschreibung des daraus resultierenden Genauigkeitsgrads; wie dies zu erfolgen hat, bleibt offen; möglich scheint eine Anknüpfung an die Beschreibung, die im vorhergehenden Aufzählungspunkt angeführt wurde, bis hin zu einem Klassifikationssystem (z. B. in Form einer Ampel-Logik), welche die Genauigkeit der getätigten Angaben durch die Nachhaltigkeitserklärung hindurch spezifiziert;
  • ggf. die geplanten Maßnahmen zur künftigen Verbesserung der Genauigkeit; "gegebenenfalls" ("where applicable") ist hier so zu deuten, dass diese Angabe verpflichtend zu tätigen ist, wenn ein Parameter auf Schätzungen basiert; dies leitet sich bereits aus den Ausführungen in Kap. 10.2 von ESRS 1 (§ 3 Rz 154) sowie aus den grundlegenden Übergangsbestimmungen der CSRD zu den geforderten Angaben zur Wertschöpfungskette ab.
 

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