Rz. 93

Die Schlüsselregelung zu den Berichtsgrenzen, d. h. zum Umfang, in dem Daten für die geforderte Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuholen sind, findet sich in ESRS 1 am Anfang von Kap. 5 "Wertschöpfungskette": "Die Nachhaltigkeitserklärung gilt für dasselbe Bericht erstattende Unternehmen wie die Abschlüsse" (ESRS 1.62). D. h., dass für eine nicht konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung gem. Art. 19a der Bilanz-RL i. d. F. CSRD grds. Daten in die Berichterstattung aufzunehmen sind, die auf einer einzelgesellschaftlichen Ebene für das berichtspflichtige Unternehmen anfallen. Für eine konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung gem. Art. 29a der Bilanz-RL i. d. F. CSRD ist demgegenüber auf Daten des Mutter- und aller Tochterunternehmen einzugehen. Aus der Systematik der grundlegenden Vorgaben der Bilanz-RL folgt, dass die Frage, welche Unternehmen als Tochterunternehmen in den Nachhaltigkeitsbericht grds. aufzunehmen sind, auf Basis der für die Finanzberichterstattung angewandten Normen zu beurteilen ist (d. h. deutsches HGB/österreichisches UGB bzw. IFRS). Wie in den folgenden Rz 95 ff. dargestellt wird, gibt es aber im Detail auch Abweichungen zwischen den Berichtsgrenzen in der Finanzberichterstattung und in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die auf einem abweichenden Verständnis von den abzubildenden Berichtsinhalten beruhen (wirtschaftliche Einheit vs. Auswirkungen, Risiken und Chancen).

 
Hinweis

Die Abbildung von Nachhaltigkeitsaspekten gem. ESRS kann sich dahingehend unterscheiden, ob sie in einer nicht konsolidierten bzw. einer konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt. THG-Emissionen eines Tochterunternehmens sind in der nicht konsolidierten Nachhaltigkeitserklärung des Mutterunternehmens z. B. als Scope 3 zu erfassen; in einer konsolidierten Nachhaltigkeitserklärung könnte demgegenüber mitunter ein Ausweis als Scope 1 oder Scope 2 geboten sein.

 

Rz. 94

Der Wortlaut in ESRS 1 lässt offen, ob alle Tochterunternehmen oder nur die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant sind. Die grundlegende Vorgabe, die auf einen Gleichklang zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung zielt, lässt auf die einbezogenen Tochterunternehmen als zulässige Untergrenze für die Festlegung der Berichtsgrenzen gem. ESRS 1 zielen. Einbeziehungswahlrechte – v. a. jenes der Unwesentlichkeit – werden jedoch nach (deutschem) HGB / (österreichischem) UGB bzw. IFRS sowie nach ESRS gesondert zu würdigen sein und ggf. zu notwendigen Abweichungen führen: Ein Beispiel hierfür wäre der Fall, dass ein Tochterunternehmen von einem finanziellen Standpunkt aus betrachtet unwesentlich ist, jedoch wesentliche Auswirkungen entfaltet. Hier ist trotzdem mind. insofern zu berichten, als das Tochterunternehmen Teil der Wertschöpfungskette des Konzerns ist bzw. zumindest sonstige Geschäftsbeziehungen unterhalten werden.

 
Praxis-Beispiel

Der (finanzielle) Konzernabschluss umfasst viele kleine Tochterunternehmen, die aufgrund einer geringen Zahl an Mitarbeitern oder aufgrund der Art ihrer Geschäftstätigkeit gem. ESRS als unwesentlich zu beurteilen sind. Werden diese Tochterunternehmen daher (teilw.) nicht in die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung einbezogen, wird auf den Umstand gem. ESRS 2 BP-1 hinzuweisen sei, aber kein Grund zur Beanstandung vorliegen.

Ebenso ist denkbar, dass ein Tochterunternehmen zwar vom Standpunkt des Konzernabschlusses aus betrachtet wesentlich ist, aber bspw. keine nennenswerten Emissionen verursacht. Bei der Ermittlung der THG-Emissionen für den Gesamtkonzern müssen die korrespondierenden Daten des Tochterunternehmens somit nicht erhoben werden, solange dadurch kein wesentlicher Effekt auf die gem. ESRS E1 berichteten Parameter erzielt wird und dies ggf. bei den Erläuterungen zur Erhebungsmethode transparent dargelegt wird.

 

Rz. 95

Zwei Ausnahmen werden i. V. m. der in Rz 94 dargestellten Grundregel formuliert: "Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Bericht erstattende Unternehmen keinen Jahresabschluss (Einzelabschluss, d. Verf.) erstellen muss oder wenn das Bericht erstattende Unternehmen eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU erstellt" (ESRS 1.62). D. h. im ersten Fall, dass ein Unternehmen eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht dann unterlassen kann, wenn es (ausnahmsweise) nicht zur Erstellung eines (Einzel-)Abschlusses verpflichtet sein sollte. Nachhaltigkeitsberichterstattungen im zweiten Fall, d. h. gem. Art. 48i, sind solche, die Drittstaaten-Unternehmen betreffen – und für die während einer Übergangsphase bis zum 6.1.2030 gesonderte Regelungen hinsichtlich der maßgeblichen Berichtsgrenzen vorgesehen sind.

 

Rz. 96

Eine bedeutsame Abweichung gegenüber dem Umfang der Berichtsgrenzen regeln die ESRS im Hinblick auf die Wertschöpfungskette: "Die in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen über das Bericht erstattende Unternehmen...

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