Rz. 107

Wie für die Finanzberichterstattung, so ist auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung das Stichtagsprinzip zu beachten. Hierbei ist auf die gleichen Auslegungen abzustellen, d. h. darauf, inwieweit ein Sachverhalt vor oder nach dem Berichtsstichtag materialisiert ist (z. B. verursachte Emissionen). Informationen, die sich auf Zukunftseinschätzungen beziehen, sind demgegenüber bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Berichterstattung zu aktualisieren (ESRS 1.92).

 

Rz. 108

Sachverhalte, die als wesentlich zu klassifizieren sein werden, aber erst nach dem Berichtsstichtag (jedoch noch vor der Aufstellung der Nachhaltigkeitserklärung) aufgetreten sind, müssen als qualitative Angabe in die Berichterstattung aufgenommen werden. Dies kommt der Darstellung der "Ereignisse nach dem Bilanzstichtag" aus dem Kontext der Finanzberichterstattung gleich. Anzugeben sind diesfalls die Existenz eines solchen Sachverhalts, seine Natur sowie seine möglichen Folgen (z. B. zukunftsbezogene Aussagen zu potenziellen Auswirkungen; ESRS 1.93).

 

Rz. 109

Für die Angabe von Vergleichsinformationen sieht ESRS 1 folgende Regelung vor (ESRS 1.83):

  • Für Parameter ist grds. eine Vergleichsperiode anzugeben.
  • Auch für qualitative Offenlegungen ist auf die Situation in der Vergleichsperiode vor dem aktuellen Berichtszeitraum Bezug zu nehmen, wenn dies relevant für das Verständnis der Angaben zur gegenwärtigen Periode ist. Das bedeutet, dass i. S. d. qualitativen Merkmale insbes. wesentliche Veränderungen hervorzuheben sind (Rz 27 ff.).

U. E. ist davon auszugehen, dass für die zeitliche Abgrenzung der Vergleichsperiode dieselbe Regelung zur Anwendung gelangt, wie sie zuvor für die Festlegung des Berichtszeitraums dargestellt wurde (Rz 102 ff.): Die Vergleichsperiode hat sich auf denselben Zeitraum zu erstrecken, wie er für die Finanzberichterstattung zur Anwendung gelangt. Dies ist etwa im Kontext von Rumpfgeschäftsjahren von besonderer Relevanz.

 

Rz. 110

Fordert eine Angabepflicht in einem ESRS die Angabe von mehr als einer Vergleichsperiode, so gehen diese spezifischen Regelungen den allgemeinen Vorgaben des ESRS 1 vor (ESRS 1.86). Anders als etwa IAS 8 sieht ESRS 1 in seinen grundlegenden Regelungen selbst keine Situation vor, in der mehr als eine Vergleichsinformation offengelegt werden müsste (v. a. im Fall von Restatements).

 

Rz. 111

Wird ein Parameter erstmals berichtet und kann dieser Parameter mangels Datenverfügbarkeit aber nicht für eine Vergleichsperiode berichtet werden, so ist u. E. zu prüfen, ob zumindest eine Schätzung möglich ist (unter entsprechender Offenlegung dieses Umstands); ist dies nicht der Fall, so scheint mit Verweis auf die qualitativen Merkmale in diesem Fall (und nur in diesem Fall; siehe demgegenüber Rz 112 ff. für Änderungen in der Berechnungsweise bereits berichteter Parameter) ein Unterlassen der Angabe für die Vorperiode vertretbar.

 

Rz. 112

Vergleichsinformationen für eine Vorperiode können sich von den Angaben unterscheiden, die in der Nachhaltigkeitserklärung veröffentlicht wurden, die für diese Vorperiode veröffentlicht wurde. ESRS 1 fordert ausdrücklich, dass aufgrund von veränderten Berechnungsmethoden für Parameter oder Ziele bzw. besserer Datenverfügbarkeit solche Anpassungen erforderlich sind (ESRS 1.95). Im Fall einer solchen Änderung ist das berichtende Unternehmen jedoch verpflichtet, die Differenz zwischen der ursprünglich veröffentlichten Angabe und der als Vergleichsinformation veröffentlichten Angabe offenzulegen und die Gründe für die Anpassung dieser Angabe zu benennen (sog. "Restatement"; ESRS 1.84). Dieses Gebot der Aktualisierung sowie der damit verbundenen weiteren Erläuterungen gilt undifferenziert für Parameter wie für qualitative Offenlegungen.

 

Rz. 113

Eine Anpassung von Vergleichsinformationen im soeben dargelegten Sinn kann im Fall von Impraktikabilität unterbleiben. Wenn von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, so ist dies ausdrücklich anzugeben (ESRS 1.85). Inwieweit in einem solchen Fall die Angabe der Vergleichsinformation zur Gänze zu unterlassen ist, ggf. mit einem Hinweis auf eine eingeschränkte Aussagekraft, ist u. E. auf Grundlage der Abwägungen in den qualitativen Merkmalen gem. ESRS 1 vom berichtspflichtigen Unternehmen zu beurteilen. "So können Daten in dem/den vorangegangenen Berichtszeitraum/-zeiträumen womöglich nicht in einer Weise erhoben worden sein, die eine rückwirkende Anwendung einer neuen Definition eines Parameters oder Ziels oder eine rückwirkende Anpassung zur Berichtigung eines Fehlers aus der früheren Periode ermöglicht, und es kann sein, dass es nicht durchführbar ist, die Informationen neu zu erstellen" (ESRS 1.85).

 

Rz. 114

Auch wenn wesentliche Fehler in den Nachhaltigkeitserklärungen vergangener Berichtsperioden festgestellt werden (ESRS 1.96), ist – wie in Rz 112 angesprochen – ein Restatement durchzuführen. Als weitere Voraussetzung für eine solche Fehlerkorrektur ist vorgesehen, dass der Fehler sich auf Informationen bezieht, die vor Feststellung de...

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