Rz. 102

Im Hinblick auf die Berichtszeiträume, die von der Nachhaltigkeitsberichterstattung abzudecken sind, hält ESRS 1 zunächst fest, dass die Nachhaltigkeitserklärung denselben Berichtszeitraum umfasst, auf den sich auch die Finanzberichterstattung, d. h. der Abschluss bezieht (ESRS 1.73). Dies ist insofern konsequent, als diese Nachhaltigkeitserklärung gem. CSRD verpflichtender Teil des Lageberichts ist und damit in die Finanzberichterstattung eingebettet ist.[1]

 

Rz. 103

Freilich kann diese Forderung zumindest in den ersten Jahren einer Berichtspflicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein. Oftmals liegen in der Praxis einzelne Daten, die für die Berichterstattung erforderlich sind, erst zu einem Zeitpunkt nach dem Berichtsstichtag vor; dies insbes. dann, wenn ein Unternehmen auf Datenzulieferungen von Geschäftspartnern angewiesen ist (z. B. Energieverbräuche, Emissionen, Daten i. V. m. Sachverhalten, die entlang der Wertschöpfungskette materialisieren). Sofern diese Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, um in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgenommen zu werden, hat ein Unternehmen Schätzungen vorzunehmen (Rz 26). Auf diesen Umstand ist in der Berichterstattung gem. ESRS 2 BP-2 (gem. den einschlägigen Ausführungen des ESRS 1 zu Schätzungen) hinzuweisen; darüber hinaus müssen entsprechende Maßnahmen initiiert werden, damit die Datenbedarfe in kommenden Nachhaltigkeitserklärungen abgedeckt werden können. In Folgejahren sind ggf. Anpassungen der Vorjahreswerte erforderlich, wenn anstelle der Schätzungen die maßgeblichen Ist-Daten vorliegen (Rz 112).

 

Rz. 104

ESRS 1 enthält im Zusammenhang mit den Darstellungen zu den Berichtszeiträumen Definitionen der zukunftsgerichteten Zeithorizonte, die durch die Begriffe "kurzfristig", "mittelfristig" und "langfristig" adressiert werden:

  • Kurzfristige Zeithorizonte entsprechen dem Zeitraum, den ein Unternehmen seiner Finanzberichterstattung zugrunde legt (ESRS 1.77(a)). D. h., es ist von einem Geschäftsjahr auszugehen.
  • Mittelfristige Zeithorizonte beziehen sich auf Zeiträume, die länger als die kurzfristigen Zeithorizonte gem. ESRS 1.77(a) sind und bis zu fünf Jahre umfassen können (ESRS 1.77(b)).
  • Langfristige Zeithorizonte beziehen sich auf alle Zeiträume, die fünf Jahre übersteigen (ESRS 1.77(c)).

Sofern einzelne andere ESRS abweichende Vorgaben zu diesen zukunftsgerichteten Intervallen haben, so gehen diese den allgemeinen Definitionen von ESRS 1 vor (ESRS 1.79).

 

Rz. 105

Darüber hinaus sind weitere Unterteilungen der langfristigen Zeithorizonte vorzunehmen, sofern Auswirkungen bzw. Maßnahmen erst in diesen zum Tragen kommen – "wenn dies erforderlich ist, um den Nutzern von Nachhaltigkeitserklärungen relevante Informationen zur Verfügung zu stellen" (ESRS 1.78). Bspw. kann dieser Zeithorizont in Fünf-Jahres-Intervallen weiter untergliedert dargestellt werden, was u. E. insbes. vor dem Hintergrund der Zielsetzung und Maßnahmenableitung einen bedeutenden Mehrwert für Berichtsadressaten liefern würde.

 

Rz. 106

Verwendet ein Unternehmen abweichende Einteilungen von Zeithorizonten bei den Angaben in seiner Nachhaltigkeitserklärung, so können diese beibehalten werden. Voraussetzung ist, dass diese abweichenden Definitionen

  • in der Wesentlichkeitsanalyse zum Tragen kommen bzw.
  • die von ihm gesetzten Ziele und abgeleiteten Maßnahmen betreffen.

In diesem Fall werden allerdings Angaben gem. ESRS 2 BP-2 gefordert. Eine Rolle spielt dies etwa bei branchenspezifischen Besonderheiten. I. S. d. Konsistenz der Berichterstattung ist gefordert, ein etwaiges abweichendes Begriffsverständnis im Hinblick auf die Abgrenzung der berichtsrelevanten Zeiträume für die gesamte Berichterstattung einheitlich zur Umsetzung zu bringen (ESRS 1.80).

[1] Vgl. Bannier, Nachhaltigkeitsberichterstattung – aktuelle Herausforderungen und Chancen für Großunternehmen und Mittelständler, in Zwick/Jeromin (Hrsg.), Mit Sustainable Finance die Transformation dynamisieren, 2023, S. 161.

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