Rz. 128

ESRS 1 erlaubt den Einsatz von Verweisen bzw. ermutigt zu diesem sogar, um Redundanzen in der Berichterstattung zu vermeiden. Einzig die Lesbarkeit der gesamten Nachhaltigkeitserklärung darf nicht beeinträchtigt werden, indem diese etwa durch eine zu große Zahl an Verweisen fragmentiert wird (ESRS 1.122). Innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung sind solche Verweise auch unproblematisch und an keine weiteren Vorgaben geknüpft (Rz 125). Sofern sich die Verweise jedoch auf andere Berichte beziehen sollten, besteht die Gefahr, dass abweichende regulatorische Rahmenbedingungen (etwa zur Intensität einer externen Prüfung bzw. zu abgedeckten Berichtsgrenzen) zu Konflikten mit den Anforderungen der qualitativen Merkmale gem. ESRS 1 führen. Daher wird in Kap. 9.1 von ESRS 1 (ESRS 1.119 ff.) genau definiert, auf welche anderen Berichte unter welchen Voraussetzungen verwiesen werden darf.

 

Rz. 129

An grds. Anforderungen an einen Verweis, der gem. ESRS 1 zulässig ist, sind die im Folgenden angeführten Punkte vorgesehen; diese sind kumulativ zu erfüllen (ESRS 1.120):

  • Die Information, auf die sich der Verweis bezieht, kann in dem verwiesenen Bericht klar identifiziert werden. Weiterhin ist klar, welche Angabepflicht oder welcher Datenpunkt gem. ESRS mit dieser Information, auf die sich der Verweis bezieht, erfüllt wird – d. h., es ist in dem verwiesenen Dokument bereits eine entsprechend klare Kennzeichnung erforderlich, die den Zusammenhang mit der Angabepflicht oder dem Datenpunkt herstellt.
  • Die Information (und damit faktisch der Bericht, in dem diese Information enthalten ist), muss vor oder spätestens zeitgleich mit der Nachhaltigkeitserklärung veröffentlicht werden.
  • Die verwiesene Information (nicht allerdings der gesamte verwiesene Bericht) muss einer externen Prüfung unterzogen worden sein, die nach derselben Prüfungsintensität durchgeführt wurde, wie sie für die Nachhaltigkeitserklärung gefordert ist.
  • Die verwiesene Information muss in derselben Sprache vorliegen, in der auch die Nachhaltigkeitserklärung verfasst wurde.
  • Die verwiesene Information muss auf dieselbe technische Weise digitalisiert vorliegen, wie es Informationen in der Nachhaltigkeitserklärung müssen.
 

Rz. 130

ESRS 1 spezifiziert in weiterer Folge, bei welchen Berichten, die auf EU-Regulatorik begründet sind, ein solcher Verweis jedenfalls möglich ist (ESRS 1.119):

  • dem Einzel- bzw. Konzernabschluss,
  • dem (Konzern-)Lagebericht (konkret: dessen weiteren Abschnitten neben der Nachhaltigkeitserklärung),
  • dem Corporate-Governance-Bericht, sofern er als eigenständiges Berichtsinstrument in das Recht eines EU-Mitgliedstaats übernommen wurde (z. B. in Österreich gem. § 243c UGB),
  • dem Vergütungsbericht gem. EU-Richtlinie 2007/36/EC,
  • dem einheitlichen Registrierungsformular für Daueremittenten gem. EU-Richtlinie 2017/1129,
  • den Säule-3-Offenlegungen gem. EU-Richtlinie 575/2013, allerdings nur, sofern die referenzierten Informationen in puncto Berichtsgrenzen jenen der Nachhaltigkeitserklärung entsprechen (bzw. vom berichtspflichtigen Unternehmen entsprechend ergänzt werden).
 

Rz. 131

Gesondert wird darauf hingewiesen, dass auch ein Bericht, der in Übereinstimmung mit den Vorgaben gem. EU Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) erstellt wird, ein geeigneter Bezugspunkt für das Setzen von Referenzen sein kann. In diesem Fall muss aber gewährleistet sein, dass die Anforderungen gem. ESRS 1.120 auf referenzierte Berichte eingehalten werden. Betont wird die Notwendigkeit, dass die gewählten Berichtsgrenzen jenen der Nachhaltigkeitserklärung entsprechen (ESRS 1.121).

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