Das Unternehmen kann Informationen unter Bezugnahme auf die in Absatz 119 aufgeführten Dokumente oder Teile dieser Dokumente aufnehmen, sofern die mittels Verweis aufgenommenen Angaben
b) |
vor dem oder gleichzeitig mit dem Lagebericht veröffentlicht werden, |
c) |
in der gleichen Sprache wie die Nachhaltigkeitserklärung verfasst sind, |
d) |
mindestens dem gleichen Zuverlässigkeitsniveau unterliegen wie die Nachhaltigkeitserklärung und |
e) |
dieselben technischen Digitalisierungsanforderungen wie die Nachhaltigkeitserklärung erfüllen. |
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