Rz. 63

Zusätzlich zur absoluten Angabe des Energieverbrauchs haben Unternehmen mit Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren für diese(n) Bereich(e) die Energieintensität, also das Verhältnis von Energieverbrauch zu Erlösen (Nettoeinnahme), anzugeben (ESRS E1-5.15 – 18[1]; ESRS E1.AR36). Konkret ist die Energieintensität als der Gesamtenergieverbrauch je Nettoeinnahme definiert und nur in Zusammenhang mit Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren offenzulegen (siehe zur Abgrenzung von klimaintensiven Sektoren Rz 58):

 
Energieintensität = Gesamtenergieverbrauch aus Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren (MWh)
Nettoeinnahme aus Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren (Währungseinheit)

Zähler und Nenner dürfen nach ESRS E1.AR36 nur die Anteile des gesamten Energieverbrauchs und der Nettoeinnahmen beinhalten, die auf Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren zurückzuführen sind. Demnach sollten die zugrunde liegenden Umfänge der Aktivitäten von Zähler und Nenner kohärent sein. Dass hier keine verbindliche Vorschrift, sondern nur eine Soll-Vorschrift gewählt wurde, kann sich u. E. nur erleichternd darauf beziehen, dass eine eindeutige Zuordnung u. U. nicht immer möglich ist (z. B. des Energieverbrauchs zu einer bestimmten Tätigkeit).

 

Rz. 64

Die Ableitung des Energieverbrauchs und der Nettoeinnahmen ist auf Tätigkeiten aus klimaintensiven Sektoren begrenzt (ESRS E1-5.16[2]). Ist ein Unternehmen folglich in mehreren Sektoren tätig, so muss es eine eindeutige Abgrenzung zwischen klimaintensiven und nicht klimaintensiven Sektoren und eine Zuordnung des Energieverbrauchs und der Erlöse zu diesen Sektoren vornehmen.

Die für das berichtende Unternehmen relevanten klimaintensiven Sektoren sind zu benennen. Eine gesonderte Angabe für die einzelnen klimaintensiven Sektoren geht aus dem Wortlaut von ESRS E1-5 zwar nicht hervor; der Verweis[3] auf die Notwendigkeit dieser Informationen für Finanzmarktteilnehmer bei der Erstellung von nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen gem. Verordnung (EU) 2019/2088 und unter Verwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 legt dies aber nahe. Denn nach Tab. I von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 umfasst die "Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren" den Indikator "Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren". Dieser ist anzugeben als "Energieverbrauch in GWh pro einer Million EUR Umsatz der Unternehmen, in die investiert wird, aufgeschlüsselt nach klimaintensiven Sektoren".

Demzufolge muss für Zwecke von Finanzmarktteilnehmern eine Differenzierung nach den jeweiligen klimaintensiven Sektoren vorgenommen werden. I. d. R. werden – wenn überhaupt – die berichtspflichtigen Unternehmen Tätigkeiten in nur wenigen unterschiedlichen Sektoren vorweisen (bspw. Tätigkeiten in den Sektoren "C: Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren" und "G: Handel"). In den Fällen, in denen das Unternehmen nur in einem einzigen (klimaintensiven) Sektor tätig ist, wird es die Erlöse undifferenziert dem Gesamtenergieverbrauch gegenüberstellen können.

 

Rz. 65

Die Berechnung der Nettoeinnahmen ("net revenue") hat gem. den für den Abschluss geltenden Rechnungslegungsstandards zu erfolgen (ESRS E1.AR36). Konkret wird auf die Anwendung von IFRS 15 verwiesen. Falls der Abschluss nicht nach den IFRS, sondern unter Rückgriff auf (nationale) Bestimmungen (Deutschland: HGB; Österreich: UGB) erstellt wird,[4] so gelten die entsprechenden lokalen Rechnungslegungsanforderungen. Dies wird insbes. für Unternehmen der Fall sein, die für das Berichtsjahr 2025 erstmalig in die Berichtspflicht nach der CSRD eintreten werden und keinen (auch nicht freiwilligen) Abschluss nach IFRS aufstellen.

Mit dem Verweis auf die Rechnungslegungsbestimmungen für die Ermittlung der Nettoeinnahmen wird klargestellt, dass die in ESRS E1-5 bezeichneten "Nettoeinnahmen" mit den gem. den jeweils anwendbaren Rechnungslegungsbestimmungen erfassten Umsatzerlösen übereinstimmen und die dahingehenden Vorschriften zur Erfassung von Erlösen (und der Zuordnung zu Geschäftsjahren) einschlägig sind. Die in ESRS E1-5 verwendete Begrifflichkeit der "Nettoeinnahmen" statt dem Rückgriff auf den Begriff "Umsatzerlöse" erscheint falsch in diesem Zusammenhang.

 

Rz. 66

Die Energieintensität ist mit den finanziellen Informationen des Abschlusses in Verbindung zu bringen. Dazu ist anzugeben, wie die für die Berechnung der Energieintensität verwendeten Einnahmen mit den im Jahresabschluss bzw. im Konzernabschluss ausgewiesenen Einnahmen in Verbindung stehen. Dafür kann

  • entweder auf die im Jahresabschluss bzw. im Konzernabschluss ausgewiesene Ergebnisposition oder die im Anhang dazu getätigte Erläuterung verwiesen werden
  • oder es wird – falls keine Zuordnung der Nettoeinnahmen zu einem Posten oder einer Angabe im Abschluss möglich ist – mittels einer der Tab. 19 vergleichbaren Darstellung eine quantitative Verknüpfung zu einer finanziellen Position des Abschlusses hergestell...

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