Rz. 75

Von der Systematik her vergleichbar mit der Angabe der Energieintensität hat das Unternehmen die Intensität seiner Treibhausgasemissionen zu veröffentlichen. Anders als bei der Energieintensität ist eine gesonderte Berechnung der Treibhausgasintensität für unterschiedliche klimaintensive Sektoren jedoch nicht gefordert. Die Treibhausgasintensität ist eine Information, die Finanzmarktteilnehmer, die der Offenlegungsverordnung[1] unterliegen, zur Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten benötigen (Indikator "THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird"). Eine Differenzierung nach klimaintensiven Sektoren wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 zur Offenlegungsverordnung nicht gefordert.[2]

 

Rz. 76

Die Treibhausgasintensität wird definiert als die THG-Gesamtemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent je Nettoeinnahme (ESRS E1-6.28 f.[3]). Wie bei der Energieintensität (Rz 63) und der Angabe der Wasserintensität (§ 8 Rz 57) ist davon auszugehen, dass unter den Nettoeinnahmen die Umsatzerlöse zu verstehen sind. Dies legt auch der Verweis auf IFRS 15 in ESRS E1.AR53(e) nahe, der für die Bestimmung der Einnahmen heranzuziehen ist (falls nicht davon abweichende lokale Rechnungslegungsbestimmungen anzuwenden sind; Rz 65).

 

Rz. 77

Die Berechnungsformel gem. ESRS E1.AR53(a) lautet wie folgt (wenngleich in der deutschen Sprachfassung der ESRS an dieser Stelle von Währungseinheiten die Rede ist, so kann eine Angabe in EUR daraus abgeleitet werden):

 
Treibhausgasintensität= THG-Emissionen gesamt (t CO2e)
Nettoeinnahmen (EUR)

Dieses Ergebnis findet als ein Faktor Verwendung in der Berechnungsformel für den Indikator "THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird" lt. Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288. Die Formel für die Berechnung der THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die von Finanzmarktteilnehmern, die der Offenlegungsverordnung unterliegen, investiert wird, lautet wie folgt:

Die von berichtspflichtigen Unternehmen offenzulegende Treibhausgasintensität gem. ESRS E1 entspricht demzufolge dem zweiten Faktor der Berechnungsformel gem. der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 zur Offenlegungsverordnung.

 

Rz. 78

Die Treibhausgasintensität ist gesondert unter Anwendung sowohl der marktbezogenen Methode als auch der standortbezogenen Methode zu berechnen. Die Anwendung der beiden Methoden bezieht sich auf die Scope-2-Emissionen (Tab. 8); die Daten für die Scope-1- und die Scope-3-Emissionen bleiben in beiden Fällen unverändert. Ein Beispiel für die Offenlegung der Angaben zur Treibhausgasintensität bietet Tab. 24:

 
  Vergleichswert Berichtsjahr Prozentuale Veränderung gegenüber dem Vorjahr
THG-Gesamtemissionen (standortbezogen) je Nettoeinnahme (t CO2e/EUR)      
THG-Gesamtemissionen (marktbezogen) je Nettoeinnahme (t CO2e/EUR)      

Tab. 24: Darstellung quantitativer Informationen zur Treibhausgasintensität[4]

 

Rz. 79

Es ist eine Verknüpfung mit den entsprechenden Erlösposten im Jahres- oder Konzernabschluss vorzunehmen oder ein Verweis auf Erläuterungen im Anhang, aus denen die Höhe der Umsatzerlöse hervorgeht (ESRS E1-6.30[5]). Kann keine direkte Verknüpfung mit einem Posten im Jahres- oder Konzernabschluss oder einer Nennung im Anhang erfolgen, dann muss die Konnektivität über einen gesonderten quantitativen Abgleich unter Verwendung des Tabellenformats gem. Tab. 25 erfolgen (ESRS E1.AR55). Diese Tabelle kann auch dann freiwillig verwendet werden, wenn eine Verknüpfung mit einer Position im Jahres- oder Konzernabschluss oder einer Erläuterung im Anhang möglich wäre, darauf aber verzichtet werden soll.

 
Nettoeinnahmen, die zur Berechnung der Treibhausgasintensität herangezogen werden  
Nettoeinnahmen (sonstige)  
Gesamtnettoeinnahmen (Abschluss)  

Tab. 25: Konnektivität der Treibhausgasintensität auf der Grundlage der Einnahmen mit Informationen zur Finanzberichterstattung (ESRS E1.AR55)

[1] Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. EU v. 9.12.2019, L 317/1.
[2] Siehe Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288, ABl. EU v. 25.7.2022, L 196/38 ff.
[3] ESRS E1.53 f. in der engl. Fassung.
[4] Hinsichtlich der Darstellung leicht modifiziert entnommen ESRS E1.AR54.
[5] ESRS E1.55 in der engl. Fassung.

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