Rz. 50

Nach ESRS E3.26 hat das Unternehmen Informationen über seinen Wasserverbrauch im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben, um ein Verständnis über den Wasserverbrauch des Unternehmens und die Fortschritte in Bezug auf seine Ziele zu vermitteln (ESRS E3.27). Demzufolge steht ESRS E3-4 in engem Zusammenhang zu den Angaben zur Festlegung der Ziele nach ESRS E3-3. Während ESRS E3-3 keine expliziten Vorgaben zu quantitativen Angaben beinhaltet, wird dies durch ESRS E3-4 bezogen auf bestimmte Ziele hinzugefügt. Dies kann durchaus als wichtig angesehen werden, um vergleichbare und relevante Informationen aus der Berichterstattung zu generieren. Zudem erscheinen die quantitativen Angaben gem. ESRS E3-4 nicht überbordend gewählt zu sein, sondern einige bedeutende Aspekte im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen zu fokussieren.

 
Hinweis

Mögliche Darstellung der Fortschritte zur Zielerreichung

Zwar sind nach ESRS E3.27 die Fortschritte zur Zielerreichung offenzulegen; Spezifikationen zu Zielzeiträumen oder Darstellungen i. S.e. Zeitpfads sind nicht gegeben. Dies wäre jedoch eine mögliche Darstellungsweise. Eine tabellarische Abbildung ist ebenfalls denkbar. Tab. 2 enthält ein Beispiel für eine tabellarische Darstellungsweise.

Das Zieljahr könnte sich bspw. an der Nationalen Wasserstrategie der Bundesregierung vom März 2023 orientieren (Rz 35) und auf das Jahr 2050 festgesetzt werden. Vergleichbar zur Darstellung von Emissionspfaden nach ESRS E1 könnten Zwischenziele (etwa ein Zwischenziel für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Berichtsjahr) festgelegt werden. Dies ist allerdings nicht erforderlich.

 
  Wert im Berichtsjahr Wert im VJ des Berichtsjahrs (oder prozentuale Veränderung ggü. dem VJ) Zielwert für das Berichtsjahr + 5 Zielwert für das Jahr 2050
Gesamtwasserverbrauch (m3)        
Gesamtwasserverbrauch (m3) in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschl. Gebieten mit hohem Wasserstress        
Gesamtvolumen des zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers (m3)        
Gesamtvolumen des gespeicherten Wassers und Veränderungen bei der Speicherung (m3)        
Wasserintensität je Mio. Nettoeinnahme (m3/Mio. EUR)        

Tab. 2: Beispiel für die Darstellung quantitativer Angaben nach ESRS E3-4[1]

 

Rz. 51

Die Berichtspflichten über den Wasserverbrauch beschränken sich auf die eigenen Tätigkeiten und erfassen die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette nicht (ESRS E3.28). Konkrete Angabepflichten zur Berichterstattung über den Wasserverbrauch sind nach ESRS E3.28:

  1. Gesamtwasserverbrauch in m3;
  2. Gesamtwasserverbrauch in m3 in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschl. Gebieten mit hohem Wasserstress (Rz 52 f.);
  3. Gesamtvolumen des zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers in m3 (Rz 55);
  4. Gesamtvolumen des gespeicherten Wassers und Veränderungen bei der Speicherung in m3;
  5. alle erforderlichen Hintergrundinformationen zur Wassernutzung i. S. d. zuvor genannten Buchstaben a) bis d) (von ESRS E3.28); dies beinhaltet Angaben zur Wasserqualität und -quantität der Wassereinzugsgebiete, über die Art und Weise, wie die Daten erhoben werden, z. B. die verwendeten Standards, Methoden und Annahmen und ob die Daten aus Berechnungen, Schätzungen, Modellierungen oder direkten Messungen stammen, und den für die Datengewinnung gewählten Ansatz, bspw. die Verwendung sektorspezifischer Faktoren (Rz 56).
 

Rz. 52

Ist ein Unternehmen in verschiedenen Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, tätig, dann hat es bei der Angabe von Informationen zum Gesamtwasserverbrauch in derartigen Gebieten nach ESRS E3.28(b) nur Informationen zu solchen Gebieten offenzulegen, die gem. ESRS 2 IRO-1 und ESRS 2 SBM-3 als wesentlich ermittelt wurden (ESRS E3.AR28).

ESRS E3.AR28 stellt somit klar, dass das Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse in diesem Fall nicht nur über die Verpflichtung zur Berichterstattung über den Wasserverbrauch in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, i. S. e. "Ja-/Nein"-Ergebnisses entscheidet, sondern darüber hinaus aus der Wesentlichkeitsanalyse auch folgen kann, dass das Ergebnis zur Berichtspflicht heruntergebrochen auf einzelne Wassergebiete abweichend ausfallen kann. Gebiete, für die eine Angabe nicht wesentlich ist, können demzufolge in der Offenlegung unbeachtet bleiben, obwohl für andere Gebiete eine Verpflichtung zur Berichterstattung festgestellt wurde.

 
Achtung

Indirekte Berichtspflicht nach ESRS 2 zum Vorgehen bei der Wesentlichkeitsanalyse

Der (geografisch eingeschränkte) Umfang der Berichterstattung nach ESRS E3.28(b) aufgrund von ESRS E3.AR28 ist an sich gut nachvollziehbar. Allerdings irritiert der Verweis auf ESRS 2 IRO-1 und ESRS 2 SBM-3. Denn die Berichtspflicht als Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse geht nicht aus diesen beiden Bestimmungen, sondern aus ESRS 1 hervor. Bei ESRS 2 IRO-1 und ESRS 2 SBM-3 handelt es sich vielmehr um Angaben betreffend die durchgeführte Wesentlichkeitsanalyse. Eine logische Schlussfolgerung wäre ...

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