Rz. 30

Die Offenlegung der vom Unternehmen festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3.20) soll ein Verständnis über die Ziele vermitteln, die sich das Unternehmen zur Unterstützung seiner diesbzgl. Strategien und zur Bewältigung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in diesem Zusammenhang gesetzt hat (ESRS E3.31). Die Offenlegung der Ziele hat gem. ESRS E3.22 die in ESRS 2 MDR-T ("Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben") geforderten Mindestangaben zu berücksichtigen (§ 4 Rz 137 – Rz 140). ESRS E3.22 stellt – wie dies auch bei allen anderen E-Standards erfolgt ist (siehe bspw. § 6 Rz 36 – Rz 53 zu ESRS E1-4) – dahingehend eine Doppelung dar, als die Anwendung der in ESRS 2 MDR-T formulierten Mindestanforderungen – bei der Angabe von Zielen nach ESRS E3 – bereits aus ESRS 2 MDR-T selbst hervorgeht.

 

Rz. 31

Bei Angabe der Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen gem. ESRS E1-3 i. V. m. ESRS 2 MDR-T (ESRS 2.79) ist mind. darauf einzugehen,

  1. ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen verfolgt; dies beinhaltet Angaben zu Kennzahlen, die für die Beurteilung der Wirksamkeit herangezogen wurden;
  2. welche messbaren, zeitgebundenen und ergebnisbezogenen Ziele vom Unternehmen festgelegt werden, um die strategischen Ziele mit Blick auf Wasser- und Meeresressourcen zu erreichen; diese sind mit den erwarteten Ergebnissen für Menschen, Umwelt oder das Unternehmen im Hinblick auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug zu setzen;
  3. der Gesamtfortschritt bei der Verwirklichung der angenommenen Ziele im Lauf der Zeit;
  4. ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen verfolgt und den Fortschritt bei der Erreichung seiner strategischen Ziele misst, wenn das Unternehmen keine messbaren, zeitgebundenen und ergebnisbezogenen Ziele festgelegt hat;
  5. ob und wie Stakeholder in die Ableitung der Zielsetzungen einbezogen wurden.
 

Rz. 32

Die Offenlegungsvorgaben zu Zielen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen basieren auf den Mindestanforderungen auf Basis von ESRS 2 MDR-T (i. V. m. ESRS E3-3). Diese werden durch weitere spezifische Anforderungen, die aus ESRS E3.23 f. hervorgehen, konkretisiert und ergänzt. Neben spezifischeren Offenlegungspflichten umfassen die Bestimmungen des ESRS E3-3 und die dazugehörigen Anwendungsanforderungen (Application Requirements) (ESRS E3.AR22 – AR27) freiwillige Berichtsinhalte zu den festgelegten Zielen.

 

Rz. 33

Nach ESRS E3.23 hat das Unternehmen zu berichten, ob und wie es Ziele festgelegt hat:

  1. zum Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind (Rz 34Rz 36), einschl. zur Verbesserung der Wasserqualität,
  2. zum verantwortungsvollen Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Meeresressourcen, einschl. der Verwendung von Rohstoffen, die im Zusammenhang mit Meeresressourcen stehen (wie Kies, Tiefseemineralien, Meeresfrüchte), und
  3. zur Verringerung des Wasserverbrauchs, einschl. einer Erläuterung, wie sich diese Ziele auf wassergefährdete Gebiete (inkl. Gebiete mit hohem Wasserstress) beziehen (Rz 34 und Rz 38).
 

Rz. 34

ESRS E3 verwendet unterschiedliche Termini, um gefährdete Regionen im Zusammenhang mit Wasserressourcen zu beschreiben. Diese begriffliche Vielfalt führt zu Auslegungsschwierigkeiten, weswegen in der Folge eine Abgrenzung vorgenommen wird. Große inhaltliche Überschneidungen bestehen bei den Begrifflichkeiten "Gebiete mit hohem Wasserstress" und "Gebiete mit Wasserknappheit". Darüber hinaus überschneiden sich die inhaltlichen Abgrenzungen dieser Begriffe, die im Glossar zu den ESRS vorgenommen werden, mit dem Inhalt des Begriffs "Gebiete, die von Wasserrisiken betroffen sind". Deckungsgleich sind die drei Begriffe aber nicht. "Wasserknappheit" und "Wasserstress" sind dadurch inhaltlich eng miteinander verbunden, dass sich diese Begriffe auf die Wassermenge beziehen. Diese Auslegung i. S. d. ESRS geht eindeutig aus ESRS E3.AR13(b) hervor. Dort heißt es bezogen auf das Management von Risiken: Wassermenge (Wasserknappheit, Wasserstress). Dies und die uneinheitliche Übersetzung der Begriffe im Vergleich zur englischsprachigen Fassung der ESRS könnte nahe legen, dass eine Differenzierung nicht von Bedeutung ist. Allerdings verweist das Glossar zu den ESRS beim Begriff "Wasserstress" auf den Begriff "Wasserknappheit", ohne dass eine klare inhaltliche Verknüpfung daraus hervorgeht.[1] Andernfalls hätte dies auch einheitlich definiert werden können. Der Unterschied ist durchaus von Bedeutung. Als wesentliche Besonderheit ist festzustellen, dass sich der Wassermangel im Fall von "Wasserknappheit" auf Süßwasserressourcen bezieht (siehe ausführlicher ...

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