Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS E5 zum Rechtsstand 31.7.2023 gem. Delegierter Verordnung 2023/2772, ABl. EU L v. 22.12.2023.

Punktuelle Ergänzungen betreffen die Berücksichtigung der EFRAG Q&As (Rz 11 und 39).

1 Grundlagen

1.1 Zielsetzung und Inhalt

 

Rz. 1

ESRS E3 adressiert Angabepflichten zu Wasser- und Meeresressourcen ("Water and marine resources"). Definitionen – i. W. zu weiterführenden Begrifflichkeiten (z. B. "Süßwasser" ("Freshwater"), "Abwasser" ("Wastewater") oder "Wasserintensität" ("Water intensity")) – finden sich im Glossar zu den ESRS.[1] Verglichen mit den anderen Standards der "Environment"-Säule weist ESRS E3 insgesamt betrachtet den geringsten Umfang auf, hat jedoch demgegenüber viele Anknüpfungspunkte an diese.

 

Rz. 2

Berichtspflichtige Unternehmen haben in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung insbes. darzustellen,

  • welche wesentlichen – positiven wie negativen – Auswirkungen auf Wasser- und Meeresressourcen entfaltet werden;
  • welche Maßnahmen gesetzt werden, um tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern, abzuschwächen oder zu beseitigen, um Wasser- und Meeresressourcen zu schützen – und welche Ergebnisse mit diesen Maßnahmen erzielt wurden, u. a. mit dem Ziel der Verringerung des Wasserverbrauchs;
  • ob, wie und in welchem Ausmaß sich das Unternehmen der Erfüllung der Ziele des European Green Deal für reine Luft, frisches Wasser und eine gesunde Biodiversität widmet sowie sich zu einer nachhaltigen "blauen Wirtschaft" ("blue economy") und einem nachhaltigen Fischerei-Sektor bekennt;[2]
  • welche Pläne und Kapazitäten existieren, um Strategie und Geschäftsmodell(e) im Kontext der globalen Erhaltung und Restauration von Wasser- und Meeresressourcen zu implementieren;
  • welcher Art, welchen Typs und welchen Ausmaßes die wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens sind, welche sich aus den Auswirkungen auf bzw. Abhängigkeiten von Wasser- und Meeresressourcen ergeben, und wie das Unternehmen diese Risiken und Chancen handhabt;
  • welche finanziellen Effekte sich kurz-, mittel- und langfristig aus den wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Auswirkungen auf bzw. Abhängigkeiten von Wasser- und Meeresressourcen für das Unternehmen ergeben.
 

Rz. 3

Die Nachhaltigkeitsaspekte "Wasser" und "Meeresressourcen" umfassen lt. ESRS E3.2 f. die Beziehung des Unternehmens zu Wasser in der eigenen Geschäftstätigkeit und in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (ESRS E3.AR1) – jeweils in Bezug auf die Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen diese Thematiken angeht.

Wasser umfasst die folgenden Aspekte (ESRS E3.AR4):

  • Oberflächengewässer,
  • Grundwasser.

Zu erfassen und zu berichten ist insbes., wo und wie viel Wasser für die Aktivitäten, Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens verbraucht wird und was die wasserbezogenen Auswirkungen sind, welche das Unternehmen verursacht oder zu diesen beiträgt. Darüber hinaus muss dargestellt werden, wie das Unternehmen den wasserbezogenen Risiken ausgesetzt ist.

 

Rz. 4

Meeresressourcen umfassen die folgenden Aspekte (ESRS E3.AR4):

  • Gewinnung und Nutzung von Meeresressourcen,
  • Einleitungen und Emissionen in die Umwelt, die in die Ozeane gelangen,
  • Aktivitäten in maritimen Gebieten ("naval matters").

Als Beispiele für Meeresressourcen werden im Glossar zu den ESRS u. a. Tiefseemineralien, Kies und Meeresfrüchte genannt.[3]

 

Rz. 5

Wie auch die anderen ESRS interagiert ESRS E3 mit weiteren themenspezifischen Standards. Ziele und Maßnahmen zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen können oft nicht unabhängig von anderen Themen, insbes. dem Klimawandel, der Umweltverschmutzung, der Biodiversität oder der Kreislaufwirtschaft, formuliert werden. Zusammenhänge zur Berichterstattung nach ESRS E3 und damit Verbindungen mit Offenlegungsanforderungen zu anderen Bestimmungen der ESRS finden sich wie folgt:

  • ESRS E1 – Klimawandel (insbes. akute und chronische physische Risiken, welche sich aus wasser- und meeresbezogenen Gefahren ergeben, einschl. sich ändernder Niederschlagsmuster und -arten, Niederschläge oder hydrologische Schwankungen, Versauerung der Ozeane, Salzwasserintrusion, Anstieg des Meeresspiegels, Starkniederschläge, Überschwemmungen und Ausbrüche von Gletscherseen);
  • ESRS E2 – Umweltverschmutzung (insbes. Emission in das Wasser, einschl. der Emission in Ozeane sowie die Verwendung und Erzeugung von Mikroplastik);
  • ESRS E4 – Biologische Vielfalt und Ökosysteme (insbes. Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane und Meere);
  • – Ressourcennutzung und KrESRS E5eislaufwirtschaft (insbes. Abkehr von der Gewinnung nicht erneuerbarer Ressourcen und Abfallmanagement, einschl. Kunststoff).
 

Rz. 6

Da der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen für die Menschen allgemein und bestimmte Bevölkerungsgruppen im Besonderen von Bedeutung ist, bezieht sich ESRS E3 nicht nur auf die anderen E-Standards, sondern darüber hinaus auf ESRS S3 ("Betroffene Gemeinschaften"). So werden in ESRS S3 u. a. wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinden durch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Sustainability Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge