Rz. 1

ESRS E1 adressiert das Thema "Klimawandel" unter Betrachtung der zwei Dimensionen: Klimaschutz (climate change mitigation) und Anpassung an den Klimawandel (climate change adaptation).[1] Der Berichtsstandard befasst sich allerdings auch explizit mit Sachverhalten rund um Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien, sofern diese Relevanz hinsichtlich des Oberthemas Klimawandel besitzen (siehe z. B. ESRS E1.25). Climate change mitigation wird im Anhang II der ESRS als der Prozess der Reduzierung der globalen Treibhausgasemissionen definiert, welcher eine durchschnittliche Erderwärmung um mehr als 1,5 °C gegenüber prä-industriellem Niveau verhindert.[2] Diese Reduzierung der globalen Treibhausgasemissionen steht im Einklang mit dem Pariser Abkommen von 2015, welches zum Ziel hat, die verheerendsten Auswirkungen des menschengemachten Klimawandels abzuwenden.[3] Climate change adaptation wird in Anhang II zu den ESRS als der Prozess der Anpassung an den tatsächlichen und erwarteten Klimawandel und an die tatsächlichen und erwarteten Auswirkungen des Klimawandels definiert.[4] Renewable energy ist im Zusammenhang der ESRS als erneuerbare Energie aus nicht fossilen Quellen definiert.[5] Diese umfassen Energien aus erneuerbaren, nicht fossilen Energiequellen, d. h. Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.[6]

Darüber hinaus deckt ESRS E1 sowohl physische Klimarisiken als auch Transitionsrisiken (transition risks) ab. Erstere bestehen, wenn die physischen Folgen des Klimawandels (z. B. Meeresspiegelanstieg) die Strategie und das Geschäftsmodell eines Unternehmens und etwaige Anpassungsmöglichkeiten direkt tangieren können. Zweitere bestehen, wenn die Unternehmensstrategie und das Management mit einer sich ändernden regulatorischen, politischen und/oder sozialen Landschaft, in der das Unternehmen seine Geschäftsaktivitäten ausübt, nicht mehr im Einklang sind.

 

Rz. 2

Im Hinblick auf den Klimaschutz gem. ESRS E1 hat ein berichtspflichtiges Unternehmen die folgenden Aspekte darzustellen:

  • in welcher Weise es den Klimawandel beeinflusst; hier sollen sowohl bereits bestehende wesentliche positive und negative Auswirkungen abgebildet werden als auch potenzielle (aber wesentliche) positive und negative Auswirkungen; dies schließt insbes. die Offenlegung der Parameter Energieverbrauch und Bruttoemissionen ein;
  • welche Bemühungen zum Klimaschutz (1) in der Vergangenheit ergriffen wurden, (2) derzeit ergriffen werden und (3) zukünftig geplant sind, um das Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen zu erreichen.[7]
 

Rz. 3

Bzgl. der Anpassung an den Klimawandel soll ein berichtspflichtiges Unternehmen darstellen, welche Pläne bestehen und wie die internen Kapazitäten zur Umsetzung solcher Pläne geartet sind, um die Unternehmensstrategie und das Geschäftsmodell an den Wandel hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft anzupassen und einen Beitrag zum globalen Ziel der Begrenzung der durchschnittlichen Erderwärmung auf 1,5 °C zu leisten.

 

Rz. 4

Des Weiteren soll ein berichtspflichtiges Unternehmen Folgendes darstellen:

  • weitere Maßnahmen, die das Unternehmen in Hinblick auf (1) die Vermeidung, Begrenzung oder Beseitigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und auf (2) die Adressierung klimabezogener Risiken und Chancen ergreift;
  • das Ergebnis (die Ergebnisse) dieser Maßnahmen; Maßnahmen (actions) sind definiert als solche Maßnahmen oder Maßnahmenpläne, die zur Erreichung gesetzter Nachhaltigkeitsziele beitragen;[8] dementsprechend adressieren Maßnahmen i. S. d. ESRS E1 wesentliche klimabezogene Auswirkungen, Risiken und Chancen; darüber hinaus werden Entscheidungen, die dazu beitragen, die o. g. Maßnahmen oder Maßnahmenpläne mit finanziellen, technologischen oder Humanressourcen zu unterstützen, ebenfalls als actions aufgefasst;
  • die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen, bedingt sowohl durch (1) klimabezogene Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt als auch (2) durch den Klimawandel bedingte Abhängigkeiten; Abhängigkeiten (dependencies) definiert Anhang II zu den ESRS als Sachverhalte, bei denen ein Unternehmen zur Durchführung der betrieblichen Prozesse von natürlichen, sozialen und/oder Humanressourcen abhängig ist;[9]
  • in welcher Weise es diese Risiken und Chancen steuert;
  • welche finanziellen Effekte sich aus der kurz-, mittel- und langfristigen Betrachtung der klimabezogenen Risiken und Chancen (Rz 90 f.) ergeben.
[1] Diese beiden Dimensionen entsprechen auch den zwei klimabezogenen Umweltzielen der sechs Umweltziele der EU-Taxonomie; Taxonomie-VO – Verordnung (EU) 2020/852, ABl. EU v. 22.6.2020, L 198/13 ff.
[2] Vgl. Delegierte VO C(2023) 5303, Anhang II, Abkürzungen und Glossar zu den ESRS, Tab. 2, S. 11.
[3] Vgl. Pariser Übereinkommen, ABl. EU v. 19.10.2016, L 282/4 ff.
[4] Vgl. Delegie...

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