Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS 2 zum Rechtsstand 31.7.2023 gem. Delegierter Verordnung 2023/2772, ABl. EU v. 22.12.2023. Ergänzungen der Kommentierung betreffen insbes. die Berücksichtigung der EFRAG Q&As (Rz 9a, 29, 30, 99 und 106), die Referenztabelle (Rz 26), den Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD (Rz 44) und die EU-Entwaldungsverordnung (Rz 66).

1 Grundlagen

1.1 Zielsetzung und Inhalt

 

Rz. 1

ESRS 2 enthält Angabepflichten, die sektorunabhängig von allen berichtspflichtigen Unternehmen und für alle von den ESRS abgedeckten Nachhaltigkeitsaspekten zu tätigen sind (ESRS 2.1). Im Standard werden besonders grundlegende Angaben geregelt, die für das Verständnis der Darstellungen zu den Inhalten der Nachhaltigkeitsberichterstattung – auf Ebene der Nachhaltigkeitsaspekte, über die berichtet wird, bzw. bereits auf Ebene der Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrer Gesamtheit – von Bedeutung sind.

 

Rz. 2

Darüber hinaus nehmen die sog. "Mindestangabepflichten" ("minimum disclosure requirements") einen wichtigen Platz in ESRS 2 ein. Diese stellen keine originären Angabepflichten dar, sondern beziehen sich im Querschnitt auf die Angabepflichten in den themenbezogenen ESRS. In Anknüpfung an die vorgesehene Einteilung dieser Angabepflichten nach "sekundären Berichterstattungsbereichen" (§ 3 Rz 85) wird geregelt, welche Informationen bei einer Berichterstattung zu Strategien, Maßnahmen, Zielen oder Parametern mind. getätigt werden müssen. Als Zielsetzung dieser Mindestangabepflichten nennen die Basis for Conclusions zu ESRS 2: "to support the provision of relevant, complete and comparable information whenever the undertaking either as required by a topical ESRS or on an entity-specific basis, has to report respectively on policies, actions, targets and metrics" (ESRS 2.BC77). Darüber hinaus wird durch diese Mindestangabepflichten gewährleistet, dass die grundlegenden Anforderungen der CSRD zu den Inhalten dieser Berichterstattungsbereiche eingehalten werden.

 

Rz. 3

Hinsichtlich seines Aufbaus ist ESRS 2 grds. nach den (primären) Berichterstattungsbereichen der ESRS strukturiert, die ihrerseits aus den Empfehlungen der TCFD übernommen sind. Die Angabepflichten hierzu werden entsprechend durch ihre Codierung kenntlich gemacht. Zu Parametern und Zielen enthält ESRS 2 allerdings keine eigenständigen Angabepflichten, sondern nur Mindestangabepflichten. Dafür enthalten die beiden ersten Angabepflichten in ESRS 2 außerhalb der TCFD-Gliederungslogiken allgemeine Angabepflichten zu den "Grundlagen für die Erstellung" der Nachhaltigkeitserklärung ("basis for preparations", BP).

1.2 Datenpunkte aus anderen EU-Rechtsakten

 

Rz. 4

Einige der im Standard vorgesehenen Datenpunkte stellen die Grundlage für Berichtspflichten in anderen EU-Rechtsakten dar. Die davon betroffenen Datenpunkte über alle ESRS hinweg finden sich in Anlage B von ESRS 2 aufgelistet; anders als die korrespondierenden Datenpunkte in den themenbezogenen Standards sind die in Tab. 1 enthaltenen Datenpunkte aus ESRS 2 vorbehaltlos von allen gem. ESRS berichtspflichtigen Unternehmen offenzulegen.

 
Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt SFDR-Referenz Säule-3-Referenz Referenz der Benchmark-VO EU-Klimagesetz-Referenz

ESRS 2 GOV-1

Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen

(ESRS 2.21(d); Rz 41)
Indikator Nr. 13 Anhang 1 Tab. 1   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  

ESRS 2 GOV-1

Prozentsatz der Leitungsorganmitglieder, die unabhängig sind

(ESRS 2.21(e); Rz 45)
    Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  

ESRS 2 GOV-4

Erklärung zur Sorgfaltspflicht

(ESRS 2.30; Rz 66)
Indikator Nr. 10 Anhang 1 Tab. 3      

ESRS 2 SBM-1

Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen

(ESRS 2.40(d)(i); Rz 84)
Indikator Nr. 4 Anhang 1 Tab. 1 Art. 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Tab. 1: Qualitative Angaben zu Umweltrisiken und Tab. 2: Qualitative Angaben zu sozialen Risiken Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  

ESRS 2 SBM-1

Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung von Chemikalien

(ESRS 2.40(d)(ii); Rz 84)
Indikator Nr. 9 Anhang 1 Tab. 2   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  

ESRS 2 SBM-1

Beteiligung an Tätigkeiten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen

(ESRS 2.40(d)(iii); Rz 84)
Indikator Nr. 14 Anhang 1 Tab. 1  

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Art. 12 Abs. 1

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II
 

ESRS 2 SBM-1

Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Anbau und der Produktion von Tabak

(ESRS 2.40(d)(iv); Rz 84)
   

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Art. 12 Abs. 1

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II
 

Tab. 1: Datenpunkte in ESRS 2 GOV-2 aus anderen EU-Rechtsvorschriften (ESRS 2, App. B)

 

Rz. 5

Die in Rz 4 angeführten Datenpunkte umfassen mit der Erklärung zur Sorgfaltspflicht nach ESRS 2 GOV-4 einen qualitativen Datenpunkt. Darüber hinaus sind quantitative Angaben zur Diversität in den Leitungs- und Kontrollorganen sowie ...

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