Rz. 78

Gegenstand der Angabepflicht ist es, die Kernelemente der allgemeinen Strategie des Unternehmens darzustellen, sofern sie Nachhaltigkeitsaspekte betrifft. Gleichrangig sind das Geschäftsmodell und die Wertschöpfungskette des Unternehmens darzustellen, wobei der Fokus darauf liegt, in welchem Ausmaß diese mit nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen verbunden sind (ESRS 2.38 f.). Terminologisch differenziert ESRS 2 SBM-1 nicht konsistent zwischen Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette, da es den erstgenannten Begriff (auch) als Überbegriff über die beiden weiteren zu verstehen scheint. Weiterhin ist mit Strategie jedenfalls ein anderer Bezugspunkt gemeint als jener, der im (sekundären) Berichterstattungsbereich "Strategie" adressiert wird (klarer die engl. Fassung: "strategy" vs. "policies").

 

Rz. 79

Zunächst ist die Strategie des Unternehmens durch die folgenden Angaben zu beschreiben (ESRS 2.40(a)):

  • Bedeutende angebotene Gruppen von Produkten und/oder Dienstleistungen, einschl. Änderungen im Berichtszeitraum durch neue/vom Markt genommene Produkte und/oder Dienstleistungen (ESRS 2.40(a)(i)). Die Anwendungsanforderungen zu ESRS 2 spezifizieren, dass von einer solchen "Bedeutsamkeit" ausgegangen werden kann, wenn eine Gruppe von Produkten und/oder Dienstleistungen 10 % der Einnahmen des Unternehmens erreicht oder wenn sie mit tatsächlichen wesentlichen Auswirkungen oder potenziellen wesentlichen negativen Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang steht (ESRS 2.AR13). Wie "Gruppen" gebildet werden, das bleibt demgegenüber offen – hier wird u. E. im Zweifelsfall auf die Abbildung der Produkte und Dienstleistungen im internen Berichtswesen abzustellen sein.
  • Bedeutende Märkte und/oder Kundengruppen, die bedient wurden, einschl. Änderungen im Berichtszeitraum durch neue/nicht mehr bediente Märkte und/oder Kundengruppen (ESRS 2.40(a)(ii)). Zur Festlegung der "Bedeutsamkeit" dieser Märkte und/oder Kundengruppen finden sich dieselben spezifizierenden Kriterien in den Anwendungsanforderungen, wie sie für die Gruppen von Produkten und/oder Dienstleistungen vorgesehen sind (ESRS 2.AR13).
  • Zahl der Beschäftigten nach geografischen Gebieten (ESRS 2.40(a)(iii)). Hinsichtlich der Zuordnung nach geografischen Gebieten wird aus Konsistenzgründen auf dieselbe Weise vorzugehen sein, wie dies für die Angabepflicht ESRS S1-6 gefordert ist (§ 12 Rz 67).
  • Sofern zutreffend, wesentliche Produkte und Dienstleistungen, für die auf bestimmten Märkten Verbote gelten (ESRS 2.40(a)(iv)). Die Wesentlichkeit solcher Produkte und Dienstleistungen wird in Analogie zu den Kriterien in ESRS 2.AR13 festzulegen sein.
 

Rz. 80

ESRS 2.AR12 verlangt eine Übersicht über die wesentlichen Wirtschaftsaktivitäten eines Unternehmens in Übereinstimmung mit den ESRS-Sektoren. Hierfür ist auf die Sektorklassifizierung zurückzugreifen, die durch die EFRAG bei den Arbeiten noch entwickelt wird (Rz 8). Sofern für einzelne Wirtschaftsaktivitäten kein geeigneter Sektor gem. EFRAG-Klassifikation vorliegt, sind diese gemeinsam mit allen unwesentlichen Wirtschaftsaktivitäten unter einer Kategorie "Sonstige" zusammenzufassen (ESRS 2.AR12). Erneut gilt: Ein Sektor, für den eine geeignete Klassifikation vorliegt, ist immer dann gesondert auszuweisen, wenn er 10 % der Einnahmen des Unternehmens erreicht oder wenn er mit tatsächlichen wesentlichen Auswirkungen oder potenziellen wesentlichen negativen Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang steht (ESRS 2.AR13).

 

Rz. 81

An diese Übersicht knüpfend (und ggf. in diese integriert) hat eine Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen, wie sie im Jahresabschluss angegeben wurden, nach den für das berichtspflichtige Unternehmen maßgeblichen ESRS-Sektoren zu erfolgen (ESRS 2.40(b)). "Maßgeblich" bedeutet in diesem Sinne u. E. ESRS-Sektoren, über die gem. der soeben dargelegten Grundsätze berichtet wird. Als Gesamteinnahmen sind in diesem Fall die in der GuV bzw. Gesamtergebnisrechnung ausgewiesenen Umsatzerlöse (total revenues) zu verstehen. Diese Aufschlüsselung kann jedoch – ohne weitere Angabe- bzw. Begründungspflicht – unterbleiben, wenn ein Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, das vom Wahlrecht in Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) der Bilanz-RL Gebrauch macht. Voraussetzung ist weiterhin, dass das berichtspflichtige Unternehmen dieses vorgesehene Wahlrecht auch tatsächlich ausübt (ESRS 2.41). Dieses Wahlrecht findet sich in Deutschland in § 286 Abs. 2 HGB und in Österreich in § 240 UGB umgesetzt.

 

Rz. 82

Sofern der Jahresabschluss des berichtspflichtigen Unternehmens eine Segmentberichterstattung nach IFRS 8 (Geschäftssegmente) enthält, so fordert ESRS 2 SBM-1, dass "die Umsatzerlöse des Sektors so weit wie möglich mit den Angaben gemäß IFRS 8 abgeglichen (werden)" (ESRS 2.40(b)). Für deutsche und österreichische Unternehmen, die nicht nach IFRS Rechnung legen, ist diese Forderung aufgrund ihrer Zwecksetzung – den Abgleich mit den Angaben i. R. d. Finanzberichterstattung – gleichlaufend auf ...

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