Rz. 19

Bevor die zentralen Definitionen des ESRS E2 vorgestellt werden, ist zunächst der Begriff "Emissionen" zu definieren, welcher sich aus der Industrieemissionsrichtlinie ergibt (Rz 7). Hiernach sind Emissionen die "direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden"[1]. Abzugrenzen hiervon sind Immissionen, die in der deutschen Gesetzgebung auch Verwendung finden. Nach § 3 Abs. 2 BImSchG sind Immissionen "auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen." Die beiden Begriffe stehen insofern im Zusammenhang, als dass Emissionen, sobald sie am Einwirkungsort auftreten und einwirken, zu Immissionen werden.[2]

Im ESRS-Konsultationsentwurf der EU-Kommission wurde die Definition des Begriffs "Stoff" hinzugefügt, die im EFRAG-Entwurf des ESRS E2 nicht enthalten war. Als Stoff wird jedes chemische Element und seine Verbindungen, mit Ausnahme der folgenden Stoffe definiert:[3]

  • radioaktive Stoffe,[4]
  • genetisch veränderte Mikroorganismen,[5]
  • genetisch veränderte Organismen.[6]

Diese Definition ergibt sich aus der Industrieemissionsrichtlinie.[7]

 

Rz. 20

Ein weiterer zentraler Begriff in ESRS E2 ist "Schadstoff". Schadstoffe werden definiert als "Stoffe, Erschütterungen, Wärme, Lärm, Licht oder andere Kontaminanten in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden, die zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können"[8]. Diese Definition ergibt sich aus der Taxonomie-Verordnung.[9]

 

Rz. 21

Zentrale Änderungen, die es in den konsultierbaren ESRS von Juni 2023 im Vergleich zu den von der EFRAG eingereichten ESRS von November 2022 in Bezug auf ESRS E2 gegeben hat, betreffen grundlegende Definitionen. Während zuvor im Anhang des Standards diverse Begrifflichkeiten definiert wurden, wurde dies nun gestrichen. Dennoch sind die zuvor eingeschlossenen Definitionen weiter relevant und geeignet, um die verschiedenen Begrifflichkeiten und Arten von Verschmutzung zu definieren.

Der Nachhaltigkeitsaspekt "Luftverschmutzung" beinhaltet Informationen zu Emissionen in die Luft, sowohl im Freien als auch in Innenbereichen, und die Vorbeugung, Kontrolle und Reduzierung solcher Emissionen und damit Verschmutzung (ESRS E2.3). Das allgemeine Glossar in Anhang II des delegierten Rechtsakts zu den ESRS enthält den Begriff Luftverschmutzung, im Vergleich zur EFRAG-Version, nicht mehr. Dennoch ist naheliegend, dass weiterhin die Definition, die sich aus der EU-Richtlinie 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe ergibt, relevant ist und angewendet werden sollte.[10] Hieraus ergibt sich, dass zu den Luftschadstoffen die folgenden Stoffe zählen: Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC), Feinstaub (PM2,5), Ammoniak (NH3) und Schwermetalle (HM). Daraus ergeben sich auch zu den folgenden Stoffen nähere Beschreibungen:

  1. "Schwefeldioxid" oder "SO2": alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid, einschl. Schwefeltrioxid (SO3), Schwefelsäure (H2SO4) und reduzierter Schwefelverbindungen wie Schwefelwasserstoff (H2S), Merkaptane und Dimethylsulfide;
  2. "Stickstoffoxide" oder "NOx": Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid;
  3. "flüchtige organische Verbindungen außer Methan" oder "NMVOC": alle organischen Verbindungen außer Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können;
  4. "Feinstaub" oder "PM2,5": Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 Mikrometern (μm);[11]
  5. "Schwermetalle" oder "HM": hierzu zählen Cadium (Cd), Quecksilber (Hg), Blei (Pb), ggf. Arsen (As), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Selen (Se) und Zink (Zn) und deren Verbindungen.[12]

Weitere Luftschadstoffe werden im Themenstandard ESRS E1 "Klimawandel" berücksichtigt (Rz 26 sowie § 6 Rz 67 ff.). Dies betrifft die sieben Treibhausgase: Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (HFC), Perfluorkohlenwasserstoff (PCF), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3).

 

Rz. 22

Der Nachhaltigkeitsaspekt "Wasserverschmutzung" beinhaltet Informationen zu Emissionen in Wasser sowie die Vorbeugung, Kontrolle und Reduzierung solcher Emissionen und damit Verschmutzung (ESRS E2.4). Auch der Begriff "Emissionen in Wasser" wird im Glossar aus Anhang II des delegierten Rechtsakts zu den ESRS nicht mehr definiert. Analog zu den Luftschadstoffen lässt sich die in den von der EFRAG übergebenen ESRS enthaltene Definition weiter anwenden. Zu Emissionen in Wasser zählen direkte Emissionen von prioritären Stoffen gem. der Definition in Anhang I der RL 2013...

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