Gefahrenpiktogramme: Alle Piktogramme nach CLP-Verordnung

In Unternehmen kommen gefährliche Stoffe und Gemische zum Einsatz. Um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, müssen Gefahrstoffe korrekt gekennzeichnet sein, u.a. durch Gefahrenpiktogramme, ein Signalwort sowie Gefahren- und Sicherheitshinweise.

Die CLP-Verordnung regelt dabei Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen in Europa. Mögliche Gefahren müssen allen Akteuren der Lieferkette mitgeteilt werden. Einstufung und Kennzeichnung ermöglichen den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen.

Was bedeuten GHS, CLP, Piktogramme und Symbole?

Mit dem "Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS)" wird die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen weltweit angeglichen.

In Europa wurde GHS durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als „⁠CLP⁠-Verordnung“ (Classification, Labelling and Packaging (CLP)) direkt umgesetzt: Sie regelt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen und soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherstellen, den freien Verkehr von chemischen Stoffen und Gemischen gewährleisten sowie Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern.

Sowohl GHS als auch CLP-Verordnung werden regelmäßig überprüft und an neue Erfordernisse oder wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst.

GHS als Baukastensystem

GHS ist ein „Baukastensystem“, die Länder können die Regelungen übernehmen oder ergänzen. So ist z.B. im GHS bei der Gefahrenklasse „Akute Toxizität“ eine fünfte Kategorie vorgesehen. Diese wurde nicht in die CLP-Verordnung der EU jedoch z. B. in Japan oder der Türkei übernommen. Beim Austausch von Waren sind daher auch die nationalen Besonderheiten zu berücksichtigen. Zusätzlich können weitere Gefahren gekennzeichnet werden, die von GHS noch nicht abgedeckt werden. In der EU gibt es daher zusätzliche Gefahrenhinweise, z.B. EUH66 „Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen“.

Nach GHS bzw. CLP-Verordnung ersetzen 9 Gefahrenpiktogramme die zuvor benutzten 10 Gefahrensymbole nach außer Kraft getretener europäischer Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie.

Was regelt die CLP-Verordnung?

Die CLP-Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen und Gemischen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen vor dem Inverkehrbringen. Sie ist in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindend und auf alle Wirtschaftszweige anwendbar.

Die Einstufung von Gefahrstoffen ist die Grundlage für die Gefahrenkommunikation. Die ermittelten Gefahren müssen allen Akteuren der Lieferkette, auch den Verbrauchern mitgeteilt werden.

Die Kennzeichnung erfolgt i.W. auf dem Etikett von Gebinden sowie im Sicherheitsdatenblatt.

Laut Artikel 17 CLP-Verordnung muss das Etikett - bei entsprechender Einstufung - neben Gefahrenpiktogrammen v.a. enthalten:

  • Signalwort „Gefahr“ oder „Achtung“,
  • Gefahrenhinweise H-Sätze (hazard statements) und
  • Sicherheitshinweise P-Sätze (precautionary statements) bez. Gefahr, Prävention, Gegenmaßnahmen, Lagerung und Entsorgung.

Und Etiketten müssen grundsätzlich in der Sprache des Mitgliedsstaates verfasst sein, in dem der Gefahrstoff in Verkehr gebracht wird.

Die CLP-Verordnung regelt auch Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften. Das ist z.B. für Hersteller von Gefahrstoffen bedeutend, die Muster und damit sehr kleine Mengen in Verkehr bringen.

Hier gilt CLP nicht

Die Vorschriften der CLP-Verordnung gelten u.a. nicht für Arzneimittel, Tierarzneimittel, Kosmetika, bestimmte Medizinprodukte und medizinische Geräte, Lebensmittel oder Futtermittel sowie bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromastoffe. Hier müssen jeweils gesonderte Rechtsvorschriften beachtet werden.

Welche Gefahrenpiktogramme gibt es und was bedeuten sie?

Piktogramme sind rautenförmig, rotumrandet, mit einem schwarzen Symbol auf weißem Grund. Gemäß CLP-Verordnung gibt es 9 Gefahrenpiktogramme:

  • Explodierende Bombe (GHS01)
  • Flamme (GHS02)
  • Flamme über einem Kreis (GHS03)
  • Gasflasche (GHS04)
  • Ätzwirkung (GHS05)
  • Totenkopf mit gekreuzten Knochen (GHS06)
  • Ausrufezeichen (GHS07)
  • Gesundheitsgefahr (GHS08)
  • Umwelt (GHS09)

Ein Gefahrenpiktogramm gibt einen ersten Hinweis, welche Gefahren von einem Gefahrstoff ausgehen. Allerdings ist nicht für jeden Gefahrstoff grundsätzlich ein Piktogramm vorgesehen. Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Angaben zur Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen. Auf der Grundlage von Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt müssen Betriebsanweisungen erstellt werden, anhand derer Beschäftigte zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen werden müssen.

Praxishinweis: Alte und neue Kennzeichnung von Gefahrstoffen im Unternehmen

Seit 2010 müssen Stoffe und seit 2015 Gemische nach CLP-Verordnung gekennzeichnet werden. In Unternehmen dürfen jedoch vorhandene Gebinde mit „alter“ Kennzeichnung aufgebraucht werden. Sobald Gebinde mit „neuer“ Kennzeichnung beschafft werden, müssen Betriebsanweisungen angepasst werden.

Was versteht man unter Gefahrenklassen laut CLP-Verordnung?

Die Gefahrenklasse (§ 3 GefStoffV) beschreibt die Art der Gefahr. Die CLP-Verordnung beschreibt insgesamt 28 Gefahrenklassen und unterscheidet zwischen 16 Gefahrenklassen für physikalische Gefahren, 10 Klassen für die menschliche Gesundheit und 2 Klassen für Umwelt- und weitere Gefahren (Nummerierung nach Anhang I CLP-Verordnung in Klammern):

1. Physikalische Gefahren (2)

  1. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (2.1)
  2. Entzündbare Gase (2.2)
  3. Aerosole (2.3)
  4. Oxidierende Gase (2.4)
  5. Gase unter Druck (2.5)
  6. Entzündbare Flüssigkeiten (2.6)
  7. Entzündbare Feststoffe (2.7)
  8. Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (2.8)
  9. Pyrophore Flüssigkeiten (2.9)
  10. Pyrophore Feststoffe (2.10)
  11. Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (2.11)
  12. Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (2.12)
  13. Oxidierende Flüssigkeiten (2.13)
  14. Oxidierende Feststoffe (2.14)
  15. Organische Peroxide (2.15)
  16. Korrosiv gegenüber Metallen (2.16)

2. Gesundheitsgefahren (3)

  1. Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) (3.1)
  2. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (3.2)
  3. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (3.3)
  4. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (3.4)
  5. Keimzellmutagenität (3.5)
  6. Karzinogenität (3.6)
  7. Reproduktionstoxizität (3.7)
  8. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (STOT SE) (3.8)
  9. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE) (3.9)
  10. Aspirationsgefahr (3.10)

3. Umweltgefahren (4)

Gewässergefährdend (akut und langfristig) (4.1)

4. Weitere Gefahren (5)

Die Ozonschicht schädigend (5.1)

Die Gefahrenkategorie unterteilt die Gefahrenklasse je nach Schwere der Gefahr. So gibt es z. B. in der Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“ drei Kategorien – abhängig vom Flamm- und Siedepunkt:

Kategorie 1: Flam. Liq. 1 – Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar

Kategorie 2: Flam. Liq. 2 – Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar

Kategorie 3: Flam. Liq. 3 – Flüssigkeit und Dampf entzündbar

Es gilt: Je höher die Ziffer der Kategorie, desto schwächer die Gefahr.

Wie muss Gefahrgut gekennzeichnet werden?

Gefährliche Güter werden nach ADR in 9 Gefahrgutklassen eingeteilt. Der jeweiligen Klasse entsprechend erfolgt die Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, Container oder Fahrzeuge für den Transport.

Soll ein Gefahrstoff auf öffentlichen Verkehrswegen transportiert werden, muss zunächst geprüft werden, ob er nach ADR (für den Verkehrsweg Straße) als Gefahrgut einzustufen und zu behandeln ist. Benzin ist z.B. ein Gefahrgut der Klasse 3, Verpackungsgruppe II, UN 1203. Eine Einzelverpackung, z. B. ein Fass, wird dann sowohl nach den Gefahrgutvorschriften, als auch nach CLP-Verordnung gekennzeichnet. Bei gleicher Gefahr kann auf das entsprechende GHS-Piktogramm verzichtet werden, jedoch nicht auf den Gefahrzettel (Gefahrgut-„Piktogramm“).

Umgekehrt muss nicht jedes Gefahrgut auch ein Gefahrstoff sein. Produkte wie z.B. Lithiumbatterien sind beim Transport zwar als Gefahrgut zu behandeln, zählen jedoch nach der GefStoffV nicht zu Gefahrstoffen. Sie müssen daher nicht gem. CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.

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