Gefahrstoffmanagement im Unternehmen richtig umsetzen

Werden im Unternehmen Gefahrstoffe eingesetzt oder entstehen sie durch angewendete Verfahren, können mit Hilfe eines Gefahrstoffmanagements Aufgaben systematisch bearbeitet und so unternehmerische Pflichten erfüllt werden.

Ein Managementsystem gewährleistet eine systematische Vorgehensweise: Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Gefahrstoffverzeichnis müssen aktualisiert, die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüft und Änderungen von Vorschriften im Arbeits- und Gesundheitsschutz identifiziert und umgesetzt werden. Dies ist keine einmalige Aufgabe, sondern ein kontinuierlicher Prozess.

Was bedeutet Gefahrstoffmanagement?

Als Gefahrstoffmanagement wird i.A. der Prozess der Auswahl und Beschaffung eines Gefahrstoffs bis zu seiner Verwendung bezeichnet. Und wenn im Unternehmen Verfahren angewendet werden, durch die Gefahrstoffe erst entstehen, ist eine systematische Vorgehensweise in Form eines Managements ebenfalls sinnvoll. Idealerweise ist das Gefahrstoffmanagement in ein Arbeitsschutz- und/ oder Umweltschutzmanagementsystem eingebunden. Dabei sind Prozesse geregelt und Verantwortliche festgelegt, um Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten.

Im Rahmen eines Managementsystems ist die Zusammenarbeit der verschiedenen Bereiche im Betrieb erforderlich, v.a. Einkauf, Produktentwicklung, Materialverwaltung, Controlling, Personalverwaltung, Bereiche in denen Gefahrstoffe verwendet werden / vorhanden sind, Qualitätssicherung und nicht zuletzt der Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Pflichten aus der Gefahrstoffverordnung

Bezogen auf die Gefahrstoffverordnung beinhaltet das Gefahrstoffmanagement i.W. folgende Pflichten:

  • Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz, § 6 GefStoffV, TRGS 400)
  • Ableitung von Schutzmaßnahmen (Abschnitt 4 GefStoffV, TRGS 500) und Überprüfung ihrer Wirksamkeit (§ 7 GefStoffV)
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, u.a. der getroffenen Maßnahmen (§§ 6 und 7 GefStoffV)
  • Information und Unterweisung der Beschäftigten (§ 14 GefStoffV)

Arbeitgeber müssen diese Anforderungen erfüllen. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt können den Unternehmer bei der Umsetzung beraten.

Gefahrstoffmanagement als Prozess

Gefahrstoffmanagement als Prozess betrachtet, umfasst v.a. die Themen Auswahl und Beschaffen, Verwenden, Lagern und Transportieren.

Auswahl und Beschaffen

Vor der Einführung eines neuen Stoffes muss zunächst geprüft werden, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt. Informationen liefert i.W. das Sicherheitsdatenblatt: Gefahrenpiktogramme weisen auf Gefahren hin, H-Sätze beschreiben Gefährdungen und P-Sätze geben Sicherheitshinweise. Und vor der Einführung eines neuen Verfahrens, muss geprüft werden, ob Gefahrstoffe entstehen können.

Gefährdungsbeurteilung

Vor Aufnahme der Tätigkeit mit Gefahrstoffen muss dann eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert werden. Dies gilt auch für Stoffe, die erst durch das Arbeitsverfahren entstehen können, z.B. die Bildung von Stickoxiden beim Schweißen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgt auch die Substitutionsprüfung: Dabei muss geprüft werden, ob ein nicht oder weniger gefährdender Stoff und / oder Verfahren eingesetzt werden kann. Erst nach Freigabe kann der Gefahrstoff im Betrieb verwendet werden.

Die Gefährdungsbeurteilung muss in regelmäßigen Abständen und bei gegebenem Anlass überprüft und ggf. aktualisiert werden, der Arbeitgeber muss das Überprüfungsintervall festlegen.

Praxishinweis: EMKG

Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) ist ein Hilfsmittel zur schnellen Beurteilung von Gefährdungen durch Einatmen (inhalativ), Hautkontakt (dermal) sowie durch physikalisch-chemische Wirkungen von Gefahrstoffen (Brand, Explosion). Anwender können in wenigen Schritten geeignete Schutzmaßnahmen finden. Das EMKG steht u.a. als kostenlose Software und App zur Verfügung.

Schutzmaßnahmen

Geeignete Schutzmaßnahmen müssen festgelegt, umgesetzt und deren Wirksamkeit überprüft werden. Auch die besonderen Anforderungen an den Gesundheitsschutz für Jugendliche sowie schwangere und stillende Frauen müssen dabei berücksichtigt werden.

Ein Gefahrstoffverzeichnis für alle im Unternehmen verwendeten Gefahrstoffe muss grundsätzlich erstellt und aktualisiert werden.

Betriebsanweisungen und Unterweisungen

Vor Aufnahme der Beschäftigung und danach regelmäßig müssen die Mitarbeiter mündlich über die bestimmungsgemäße Verwendung der Gefahrstoffe sowie mögliche Gefährdungen und geeignete Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Unterweisungen müssen anhand von schriftlichen Betriebsanweisungen durchgeführt werden.

Informationen für Betriebsanweisungen liefert i.W. das Sicherheitsdatenblatt. Betriebsanweisungen müssen bei jeder maßgeblichen Änderung aktualisiert werden. Sie enthalten i.d.R. auch Angaben zum sicheren Lagern und sachgerechten Entsorgen.

Lagerung und Transport

Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen muss z.B. sichergestellt werden, dass sie nicht ins Grund- oder Oberflächenwasser gelangen. Dazu legen Technische Regeln fest, wie die Lagerung in ortsbeweglichen oder ortsfesten Behältern erfolgen muss. Und schließlich muss der sichere innerbetriebliche Transport gewährleistet werden.

Entsorgung

Gefahrstoffe, die nicht "aufgebraucht" oder im Rahmen der betrieblichen Anwendung entstehen müssen sachgerecht entsorgt werden, dies gilt auch für leere Gebinde. Wichtige Informationen zur Entsorgung liefert Abschnitt 13 des Sicherheitsdatenblatts v.a. mit dem Abfallschlüssel.

Zu den unternehmerischen Pflichten gehört schließlich auch, die arbeitsmedizinische Vorsorge zu organisieren.

In Abhängigkeit von den verwendeten Stoffen und betriebenen Anlagen müssen ggf. Beauftragte bestellt werden wie z. B. Abfallbeauftragte, Beauftragte für Gewässerschutz oder für Immissionsschutz.

Praxishinweis: Braucht es einen Gefahrstoffbeauftragten?

Die Funktion eines Gefahrstoffbeauftragten ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dennoch können im Unternehmen Verantwortliche Aufgaben im Bereich Gefahrstoffe übernehmen.

Das Gefahrstoffrecht fordert die Fachkunde gemäß § 2 Abs. 16 GefStoffV und für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Begasungen) die Sachkunde mit Lehrgangsnachweis.

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