Betriebsanweisung für Gefahrstoffe: Was ist zu beachten?

Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe enthalten verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln für den Umgang mit Gefahrstoffen. Bei ihrer Erstellung sind bestimmte Standards einzuhalten. Beschäftigte müssen anhand der Betriebsanweisungen mündlich unterwiesen werden.

Was ist eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe?

In der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe regelt das Unternehmen den Umgang der Beschäftigten mit gefährlichen chemischen Stoffen. Sie enthält arbeitsplatz-, tätigkeits- und stoffbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln. Die Beschäftigten müssen die Vorgaben der Betriebsanweisungen befolgen. Dadurch sollen Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet werden.

Die Betriebsanweisung ist keine Betriebsanleitung. Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller einer Anlage bzw. eines Arbeitsmittels erstellt und enthält Informationen und Angaben über Voraussetzungen bei der Montage und Inbetriebnahme, über vorgesehene Betriebsbedingungen, Wartung und Instandsetzung. Die Betriebsanleitung kann als Grundlage für die Betriebsanweisung dienen.

Betriebsanweisungen müssen "in verständlicher Form und Sprache" verfasst sein. Das bedeutet, dass sie für nicht deutschsprachige Mitarbeiter ggf. in deren Muttersprache erstellt werden müssen.

Zu den unternehmerischen Pflichten gehört auch, dass Beschäftigte anhand der Betriebsanweisungen mündlich unterwiesen werden. Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen erfolgen.

Betriebsanweisungen müssen am jeweiligen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt (§ 12 BetrSichV) bzw. zugänglich gemacht (§ 14 GefStoffV) werden, und zwar bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit. Wie dies konkret gewährleistet werden kann, ist abhängig von der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes: Betriebsanweisungen können z.B. ausgehängt oder über das Intranet des Unternehmens zugänglich gemacht werden.

Wer muss die Betriebsanweisung erstellen?

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass Betriebsanweisungen erstellt und bei Änderungen aktualisiert werden, z.B. beim Einsatz neuer Stoffe, Verfahren oder Arbeitsmittel oder bei geänderter Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung. Er kann sich dabei von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten lassen.

Basis für die Erstellung der Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe sind die Informationen im Sicherheitsdatenblatt. Weitere Informationen zum Umgang mit Gefahrstoffen enthalten die Datenbank "International Chemical Safety Cards" und die GESTIS-Stoffdatenbank.

Vorlagen für Betriebsanweisungen, die auf die betrieblichen Verhältnisse angepasst werden müssen, werden von verschiedenen Berufsgenossenschaften auf ihren Websites angeboten. Daneben gibt es Softwareanwendungen, die – nach Erfassen der Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt – auf Knopfdruck Betriebsanweisungen erstellen.

Wie sind Betriebsanweisungen aufgebaut?

Die äußere Form von Betriebsanweisungen ist nicht festgelegt. Die DGUV-I 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ empfiehlt, Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe in Orange zu gestalten, für die Bedienung von Maschinen oder für Arbeitsverfahren in Blau und zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung in Grün.

Unternehmen können jedoch selbst festlegen, welche Farben sie für welche Art von Betriebsanweisung verwenden. Sie sollten jedoch innerhalb eines Unternehmens grafisch einheitlich gestaltet sein; dies gewährleistet, dass sie von den Beschäftigten akzeptiert und verstanden werden.

Die Inhalte der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe legt dagegen die TRGS 555 fest (Kap. 3.2.1):

1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit

2. Gefahrstoffe (Bezeichnung)

3. Gefahren für Mensch und Umwelt

4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln

5. Verhalten im Gefahrenfall

6. Erste Hilfe

7. Sachgerechte Entsorgung

Der Anhang zur TRGS 555 zeigt, welche Daten aus dem Sicherheitsdatenblatt für welchen Abschnitt der Betriebsanweisung genutzt werden sollen.

Tipp: PDF-Sicherheitsdatenblätter automatisch einlesen

Sicherheitsdatenblätter liegen meist in Papierform oder als PDF-Dateien vor. Um relevante Informationen für das Gefahrstoffmanagement zu nutzen, werden diese dann sowohl im Gefahrstoffverzeichnis als auch in Betriebsanweisungen manuell erfasst, durch mühsames Abtippen oder “Kopieren und Einfügen”. Auch die Aktualisierung ist sehr aufwändig.

Software-Anwendungen ermöglichen, PDF-Sicherheitsdatenblätter automatisch einzulesen. Das Einleseprogramm prüft die Datenqualität mittels KI und weist auf Texte hin, die überprüft werden sollen, bevor die Daten weiter bearbeitet werden. Diese Plausibilitätsprüfung wird dokumentiert. Durch anschließende Freigabe der Daten entsteht ein individuelles Gefahrstoffverzeichnis. Dort stehen die Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung: U.a. können Anwender auf Knopfdruck Betriebsanweisungen erstellen und aktualisieren. Einen Anbieter für eine Software für Gefahrstoffe mit dieser neuen Funktionalität finden Sie hier.

Die Vorgaben der Betriebsanweisung müssen auf den Arbeitsplatz zugeschnitten sein. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie mögliche Betriebsstörungen müssen beim Erstellen der Betriebsanweisung berücksichtigt werden. Sie muss übersichtlich gestaltet werden und sollte möglichst auf einer DIN A4-Seite Platz finden. Gefahrenpiktogramme, Symbole, Gebots-, Verbots- und Warnzeichen erleichtern den Beschäftigten die Aufnahme der Informationen. Die erforderliche Kennzeichnung sollte gemäß der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" erfolgen. Betriebsanweisungen für Fahrzeuge, Maschinen, Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsabläufe und solche für Gefahrstoffe unterscheiden sich in Aussehen und Inhalt.

Praxishinweis: Betriebsanweisungen eindeutig und verständlich formulieren

Betriebsanweisungen sollten nach dem Prinzip „Weniger ist mehr“ erstellt werden. Idealerweise passen sie auf eine DIN A4-Seite und ermöglichen den Beschäftigten die Umsetzung durch eindeutige und leicht verständliche Formulierungen: So ist für den Umgang mit Lösungsmitteln mit Flammensymbol die Formulierung „Niemals getränkte Putzlappen in die Arbeitskleidung stecken“ geeignet, der Hinweis „Nur in geeignete Sicherheitskannen /-behälter abfüllen“ sollte dagegen konkretisiert werden: Geeignete Behälter und deren Standort benennen.

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