Die Rolle von Betriebsanweisungen im Arbeitsschutz
Betriebsanweisungen und Betriebsanleitungen: Wo liegt der Unterschied?
In der Betriebsanweisung regelt das Unternehmen den Umgang der Beschäftigten mit gefährlichen chemischen oder biologischen Stoffen, Maschinen und Fahrzeugen sowie bestimmte Verfahren und Arbeitsabläufe. Sie zählen zu den organisatorischen Maßnahmen, die gemäß dem STOP-Prinzip neben technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten sollen. Betriebsanweisungen werden in § 14 Gefahrstoffverordnung, § 14 Biostoffverordnung, § 9 Arbeitsschutzgesetz und § 12 Betriebssicherheitsverordnung gefordert.
Betriebs- oder Bedienungsanleitungen sind dagegen Angaben des Herstellers zum sachgerechten, bestimmungsgemäßen und sicheren Betreiben von Maschinen und Anlagen bzw. zum Verwenden von Stoffen. Relevante Informationen können jedoch in die Betriebsanweisung aufgenommen werden. Im Produktsicherheitsgesetz werden Betriebsanweisungen als Gebrauchsanleitungen bezeichnet.
Form und Inhalt von Betriebsanweisungen
Betriebsanweisungen müssen schriftlich vorliegen, und zwar in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten, d.h. für nicht deutschsprachige Beschäftigte sind evtl. Übersetzungen erforderlich. Sie müssen konkret abgefasst sein, damit Beschäftigte sie in praktisches Handeln und Verhalten umsetzen können, z.B. genaue Bezeichnung von Behälter und Standort zur Entsorgung.
Betriebsanweisungen regeln ein definiertes Arbeitsfeld, z.B. eine Anlage, ein Verfahren oder den Einsatz eines Gefahrstoffs für betroffene Beschäftigte, müssen also objekt- und adressatenbezogen sein. Grundsätzlich sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
1. Anwendungsbereich
2. Gefahren für Mensch und Umwelt
3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
4. Verhalten bei Störungen
5. Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe
6. Instandhaltung
7. Folgen der Nichtbeachtung
Für Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV legt die TRGS 555 die konkreten Inhalte fest.
Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Unternehmen können selbst festlegen, welche Farben sie für welche Art von Betriebsanweisung verwenden. Sie sollten jedoch innerhalb eines Unternehmens grafisch einheitlich gestaltet sein, damit sie von den Beschäftigten akzeptiert und verstanden werden.
Die DGUV I 211-010 empfiehlt folgende Farben:
- Blau: Bedienung von Maschinen oder Arbeitsverfahren
- Orange: Gefahrstoffe
- Grün: Benutzung persönlicher Schutzausrüstung
Zusätzliche Piktogramme machen die Inhalte leichter verständlich, sie sollten der ASR A 1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ entsprechen. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sollten beim Erstellen von Betriebsanweisungen einbezogen und Beschäftigte beteiligt werden.
Betriebsanweisungen müssen aktuell sein. Ändern sich Verfahren, werden neue Stoffe oder Anlagen eingesetzt, so müssen Betriebsanweisungen aktualisiert werden. Betriebsanweisungen können z.B. als Faltkarten, Handzettel, Aushang oder in digitaler Form bereitgestellt werden, Beschäftigte müssen Zugang dazu haben. Idealerweise passt die Betriebsanweisung auf eine DIN A4-Seite.
Sammelbetriebsanweisungen
Gleichartige Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, z.B. für Lösungsmittel an einem oder mehreren Arbeitsplätzen können und sollen in einer Betriebsanweisung zusammengefasst werden. Insbesondere für Gefahrstoffe mit gleichen Eigenschaften sind derartige Sammelbetriebsanweisungen sinnvoll.
Betriebsanweisung und Unterweisung: Siamesische Zwillinge im Arbeitsschutz
Betriebsanweisungen sind die Grundlage für Unterweisungen. Laut Arbeitsschutzgesetz umfassen Unterweisungen sowohl Anweisungen als auch Erläuterungen, die auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Gefahrstoffverordnung konkretisiert dies und fordert ausdrücklich, dass Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden müssen.
Unterweisungen müssen bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss u.a. ermittelt werden, ob Betriebsanweisungen angepasst und Unterweisungen durchgeführt werden müssen.
Weiterführende Informationen: Was bei der Erstellung einer Betriebsanweisung zu beachten ist, erfahren Sie in unserem Video.
-
Bildschirmbrille: Fragen und Antworten
1.511
-
Arbeitsstättenverordnung Büro: Mindestgröße und Raumhöhe
1.110
-
ISO 3941:2026: Neue Brandklasse L für Lithium-Brände
654
-
Wiedereingliederung - was ist zu beachten?
6121
-
Bildschirmbrille: Wer trägt die Kosten?
597
-
Ist der Arbeitgeber zur Getränkeversorgung am Arbeitsplatz verpflichtet – wenn ja, wann?
591
-
Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht oder freiwillig?
555
-
Fürsorgepflichten des Arbeitgebers - eine Übersicht
549
-
Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz melden: Pflichten & Rechte
388
-
Keine Arbeitszeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit
310
-
Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte: Bremen geht neue Wege
03.08.2026
-
Suchtmittelmissbrauch am Arbeitsplatz: Prävention und Regeln
30.07.2026
-
Überarbeitete DGUV-Regel für die Luftfahrzeug-Instandhaltung
29.07.2026
-
Bundesregierung plant die Zusammenlegung der DGUV Vorschriften 3 und 4
27.07.2026
-
Arbeitsunfall oder private Pause? Zwei Fälle im Vergleich
24.07.2026
-
EU setzt auf Prävention: Neue Programme gegen psychische Belastungen
23.07.2026
-
Neuerungen zur VDI-Richtlinie 4062 und Richtlinien-Entwurf VdS 6159
22.07.2026
-
Was tun, wenn die körperlichen Beschwerden am Arbeitsplatz zunehmen
21.07.2026
-
ILO-Standards für faire Arbeit in der Plattformökonomie
15.07.2026
-
Ikea führt „Stille Stunde“ deutschlandweit ein
14.07.2026