ESRS kurz vorm Ziel: Schritte zur Nachhaltigkeit in der EU

Der delegierte Rechtsakt zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) liegt auf dem Tisch. Und damit erstmals verbindliche EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Nicolette Behncke und Hendrik Fink von PwC Deutschland erklären, was das für Unternehmen bedeutet.

Greenwashing, Korruption, Menschenrechtsverletzungen – das sind nur drei der Aspekte, die die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verhindern sollen. Die klaren Berichtspflichten sollen die europaweit klaffende Lücke an einheitlichen Regularien schließen und die Produktions- wie Arbeitsbedingungen erheblich verbessern, indem sie Transparenz schaffen. Am 31. Juli 2023 hat die Europäische Kommission nach einer öffentlichen Rückmeldungsphase den endgültigen delegierten Rechtsakt verabschiedet. 

Nun liegen zwölf finalisierte ESRS vor, aufgeteilt in zwei übergreifende Standards zu Nachhaltigkeitsfragen und zehn themenspezifische Vorgaben zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Fragen („ESG“). Seit der ersten Veröffentlichung am 9. Juni 2023 waren über 600 Kommentare als Stellungnahme eingegangen. Die gute Nachricht für Unternehmen: Die vorgeschlagenen Erleichterungen gelten weitgehend auch in der finalen Fassung.

Anpassungen bei der Wesentlichkeit und anderen EU-Rechtsvorschriften

Mit der Veröffentlichung des delegierten Rechtsakts ist ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz und Einheitlichkeit bei ESG-Themen getan. Denn während beispielsweise in der Finanzbranche die Berichterstattung längst Alltag ist, mussten Unternehmen ihre Bemühungen für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung bisher kaum dokumentieren. Als Teil der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bestimmen die ESRS zukünftig die Nachhaltigkeitsberichterstattung von europaweit über 50.000 Unternehmen. 

Das sind die Änderungen: 

  • Wie die finanzielle Wesentlichkeit von Informationen einzuordnen ist, orientiert sich künftig an der entsprechenden Definition der International Financial Reporting Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (IFRS S1 und S2).
  • Wenn eine berichtende Einheit den Klimawandel als unwesentliches Thema einstuft, ist eine detaillierte Erklärung erforderlich.
  • Wenn eine berichtende Einheit einen aus einer anderen EU-Rechtsvorschrift abgeleiteten Datenpunkt als nicht wesentlich festhält, muss sie diesen explizit angeben. 
  • Es gibt nun die Pflicht, eine Tabelle mit allen aus anderen EU-Rechtsvorschriften abgeleiteten Datenpunkten offenzulegen. Diese Tabelle muss anzeigen, wo die Punkte in der Nachhaltigkeitserklärung zu finden beziehungsweise als „nicht wesentlich“ gekennzeichnet sind.

ESRS kommen Unternehmen mit Erleichterungen entgegen

Diese Anpassungen sollen zum einen die Transparenz und Einheitlichkeit innerhalb der Berichterstattung erhöhen und zugleich Anreize für Unternehmen schaffen, ihre eigenen Nachhaltigkeitsbemühungen voranzutreiben. Um diesen Prozess zusätzlich zu erleichtern, hat sich die Kommission auf eine weitere zeitliche Streckung der erstmaligen Abgabe bei besonders herausfordernden Informationen geeinigt. Das „Phasing-in“ soll beispielsweise Unternehmen dabei helfen, innerhalb ihrer komplexen Lieferketten eine Routine zu etablieren. Ziel ist, infolge der geschaffenen Transparenz darauf hinzuwirken, dass Firmen ihre verschiedenen Partner und Standorte langfristig so koordinieren, dass die Arbeitsbedingungen fairer und die Produktionen nachhaltiger werden. 

Der Wesentlichkeitsvorbehalt einzelner Angabepflichten wird deutlich ausgeweitet, zudem wurden aus einigen Pflichtangaben zuletzt freiwillige Angaben. Das nimmt zusätzlichen Druck von den Schultern der betroffenen Unternehmen. Die Anpassungen sollen den Berichterstattungsaufwand reduzieren und es vereinfachen, die Standards initial umzusetzen. Zu den freiwilligen Offenlegungen zählen der Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme (ESRS 4), die Erklärung, warum bestimmte Nachhaltigkeitsthemen (Ausnahme: Klimawandel) als nicht wesentlich eingestuft werden und Informationen zu nicht-angestellten Arbeitnehmenden in ESRS S1 (angemessene Löhne, sozialer Schutz, Gesundheit und Sicherheit). 

Wie geht es jetzt mit den ESRS weiter?

Wurde der delegierte Rechtsakt angenommen, beginnt eine zweimonatige Prüfungsperiode (mit möglicher zweimonatiger Verlängerung) durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union. Sobald dieser Vorgang abgeschlossen ist und keiner der Mitgesetzgeber Einspruch erhebt, tritt der delegierte Rechtsakt dann ab dem 1. Januar 2024 in Kraft. 

Parallel arbeitet die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) an weiteren Leitlinien, die bei der Anwendung der ESRS unterstützen sollen. Inhaltlich geht es darum, wie Unternehmen die Wesentlichkeit richtig bewerten und Informationen aus den Wertschöpfungsketten in ihre Berichte einbeziehen. Ein erster Entwurf des Leitfadens zur Wesentlichkeitsanalyse liegt mittlerweile bereits vor. Zusätzlich richtet die EFRAG einen Zugangspunkt für ESRS-Stakeholder ein, damit diese Fragen zu ihrer Anwendung stellen können.

Unternehmen, die bereits jetzt nicht-finanzielle Berichterstattung ablegen müssen, sind verpflichtet, die ESRS für das Geschäftsjahr 2024 anzuwenden. Allen anderen bleibt ein Jahr länger Zeit. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bis dahin abwarten sollten, ihre eigenen Prozesse zu überarbeiten. Schon jetzt kann es sich lohnen, die Erfüllung der Pflichten zu priorisieren und Wege zu suchen, bisherige Lücken zu schließen. Für mehr Lieferkettentransparenz ist es beispielsweise sinnvoll, die Verträge mit Lieferanten so anzupassen, dass die Nachhaltigkeitsstandards verpflichtend festgehalten sind. Mit einheitlichen Datenerfassungsmethoden sammeln Firmen nicht nur belastbare Zahlen für anstehende Reportings, sondern können ihre eigenen Ressourcen verlässlich planen und Kosten kalkulieren. Nicht zuletzt bieten sich Modellierungen oder die Einbindung von Expert:innen an, um künftige Auswirkungen auf die eigene Nachhaltigkeitsleistung besser einschätzen zu können.