Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Vereinbarung der Gütertrennung

Rz. 175 Mit der Vereinbarung der Gütertrennung können die folgenden Alternativen in den Ehevertrag eingearbeitet werden.[127] Formulierungsbeispiel "Die Erschienenen wollen einen" Ehevertrag errichten. Sie erklären bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt: 1. Allgemeines Wir sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe ha...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / d) Kompensation durch Zugewinnausgleich

Rz. 111 Auch in Fällen, in denen ein Ehevertrag ausschließlich güterrechtliche Regelungen enthält, also beispielsweise Gütertrennung vereinbart wird, ist nicht sicher, dass das Güterrecht unangetastet bleibt. Rz. 112 Wird die Versorgungslage desjenigen Ehegatten gefährdet, der nach geplanter oder gelebter Gestaltung der Verhältnisse "ehebedingt" einer sozialen Sicherstellung ...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Ausschluss oder Aufhebung des gesetzlichen Güterstands

Rz. 1507 Gütertrennung tritt auch ein, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ehevertraglich ausschließen (§ 1414 S. 1 Alt. 1 BGB) oder nachträglich aufheben (§ 1414 S. 1 Alt. 2 BGB), falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Die abweichende Regelung im Ehevertrag hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruf...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / V. Die Gütergemeinschaft

Rz. 275 Die praktische Bedeutung der Gütergemeinschaft ist außerordentlich gering.[175] Vermögen eines Ehegatten ist im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung zunächst einmal alleiniges Vermögen des betreffenden Ehegatten, der hiermit im Rahmen der §§ 1365, 1369 BGB frei verfügen kann. Die Gütergemeinschaft führt dagegen zu einem gesamthänderisch gebundene...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Begründung (Art. 3) und Beendigung (Art. 7) des Güterstands

Rz. 1559 Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Wahl-Zugewinngemeinschaft ihr Güterstand ist (Art. 3 Abs. 1); für Deutschland besteht Formzwang des Ehevertrags. Nach Art. 3 Abs. 2 kann der Vertrag vor Eingehung oder während des Bestands der Ehe geschlossen werden. Der Güterstand wird mit Abschluss des Vertrages, frühestens jedoch mit dem Tag der Eheschli...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / C. Vertragsgüterstände

Rz. 98 Eheleute können durch Ehevertrag (§§ 1408 ff. BGB) ein gegenüber den gesetzlichen Vorgaben abweichendes Güterrecht vereinbaren und/oder auch den Ausgleich des sog. Versorgungsvermögens (Versorgungsausgleich) modifizieren bzw. ausschließen. Rz. 99 Die Schranken der Gestaltungsfreiheit innerhalb von Eheverträgen (sog. Denaturierung des Güterstandes) sind noch immer strei...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 5. Nachweis von Belehrungen

Rz. 40 Der Beweis einer erteilten Belehrung wird durch einen Vermerk in der Urkunde sichergestellt. Unterbleibt ein Belehrungsvermerk in der Niederschrift, so hat der Notar die gleichwohl erteilte Belehrung zu beweisen. Die Nichterfüllung der anderen Belehrungspflichten hat dagegen der behauptende Anspruchsteller zu beweisen.[14] Rz. 41 Formulierungsbeispiel Beispiel für eine...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Ausschluss der Verwaltungsbeschränkungen

Rz. 814 Es ist durch Ehevertrag möglich, die Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB auszuschließen oder zu begrenzen. Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, da die Beschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB ehevertraglich abdingbar sind. Auch die Befreiung nur eines Ehegatten von der Beschränkung der §§ 1365, 1369 BGB ist zulässig.[1071] Dagegen ist...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 3. Die Vertragskontrolle im Güterrecht

Rz. 100 Im Familienrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.[82] Diesem Grundsatz folgen allerdings, wie fast jedem Grundsatz, Ausnahmen von unterschiedlicher Bedeutung. Hinsichtlich des Abschlusses von Eheverträgen wird die Bedeutung daran gemessen, in welchem Ausmaß die vertragliche Abbedingung der einzelnen gesetzlichen Regelungen im Ehevertrag in den Kernbereich des ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / VII. Eintragung in das Güterrechtsregister

Rz. 120 Eintragungen in das Güterrechtsregister bei ehevertraglicher güterrechtlicher Regelung sind außerordentlich selten. Die Eintragung in das Güterrechtsregister (§§ 1558 ff BGB) bewirkt, dass ein Dritter die eingetragene Tatsache gegen sich gelten lassen muss, auch wenn er sie nicht kennt. Ist die Tatsache nicht eingetragen, so muss ein Dritter sie nur dann gegen sich ge...mehr

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§ 8 Familienvermögensrecht ... / III. Gütersplitting/Güterrechtsspaltung

Rz. 20 Art. 15 EGBGB, Güterrechtsstatut, bezieht das gesamte Vermögen der Eheleute ein, unabhängig wo es gelegen ist. Der Grundsatz des lex rei sitae[63] ist nicht anzuwenden. Dies ist zunächst der Grundsatz, von dem es jedoch durch Art. 3a Abs. 2 EGBGB und Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB Ausnahmen gibt. Eine Güterrechtsspaltung liegt immer dann vor, wenn bestimmte Teile des Verm...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / VIII. Salvatorische Klausel

Rz. 125 Häufig werden – standardisierte – salvatorische Klauseln in einen Ehevertrag aufgenommen. Rz. 126 Formulierungsbeispiel Sie können wie folgt formuliert werden: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, soll die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen dadurch unberührt bleiben. Die einzelnen Regelungen sollen unabhängig ...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten

Rz. 1245 Wurde im Ehevertrag keine anderweitige Bestimmung getroffen, verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich (§ 1421 S. 2 BGB). Die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts ist in §§ 1450–1470 BGB geregelt. Die gemeinschaftliche Verwaltung führt zu einer Gleichberechtigung der Ehegatten. aa) Grundsätze Rz. 1246 Im Falle gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesa...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / a) Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes

Rz. 30 Die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes stellt eine Möglichkeit dar, schon während bestehender Ehe schenkungsteuerfrei Vermögen auf den anderen Ehegatten zu übertragen: Ehegatten können während bestehender Ehe jederzeit durch notariell beurkundeten Ehevertrag (§§ 1408, 1410) den gesetzlichen Güterstand mit der Rechtsfolge aufheben, dass Gütertrennung eintritt (§ ...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Aufhebung der Gütergemeinschaft

Rz. 1509 Ebenso führt die vertragliche Aufhebung der Gütergemeinschaft zum Eintritt der Gütertrennung (§ 1414 S. 2 Alt. 2 BGB), soweit sich aus dem Ehevertrag nichts Abweichendes ergibt.mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Entstehung des Vorbehaltsguts

Rz. 1125 Vorbehaltsgut kann gemäß § 1418 Abs. 2 BGB durch Ehevertrag, durch Bestimmung Dritter oder durch Erwerb eines Ersatzstücks entstehen. Diese Aufzählung ist abschließend. (1) Ehevertrag Rz. 1126 Gegenstände können gemäß § 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten bestimmt werden. Dies ist auch für Inbegriffe von Vermögen möglich, soweit si...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Tod eines Ehegatten

Rz. 1305 Auch der Tod eines Ehegatten (§ 1482 BGB) beendet den Güterstand der Gütergemeinschaft, es sei denn, es wurde eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern, eine sog. fortgesetzte Gütergemeinschaft, im Ehevertrag geregelt (§§ 1483 ff. BGB).mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Aufhebung der Gütertrennung

Rz. 178 Selbstverständlich kann die Gütertrennung jederzeit wieder aufgehoben werden. Man kann dies verbinden mit einer Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn wie folgt:[129] Rz. 179 Formulierungsbeispiel Ehevertragliche Vereinbarungen Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes: 1. Mit Ehevertrag des Notars (…) in (…) vom (…) haben wir den Güterstand der Gütertrennung ...mehr

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§ 4 Güterstände / 4. Vereinbarungen zur Ausgleichsforderung

Rz. 582 Grundsätzlich kann sich kein Beteiligter verpflichten, vor dem Entstehen der Zugewinnausgleichsforderung darüber zu verfügen, § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB. Dies gilt sowohl für Vereinbarungen zwischen den Eheleuten als auch mit Dritten.[848] Vereinbarungen über Zugewinnausgleichsansprüche, insbesondere Abtretungen von Zugewinnausgleichsansprüchen vor der Beendigung des Güt...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / I. Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB)

Rz. 100 Die durch Ehevertrag zu begründende Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) gilt als Schenkung unter Lebenden, sofern ein Ehegatte durch die Teilhabe an dem Gesamtgut bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); Notare sind zur Anzeige entsprechender Eheverträge verpflichtet (§ 34 ErbStG i.V.m. § 7 und § 8 ErbStDV). Allerdings kommt ein Schenkungsvertrag bürgerlich-rechtlich nu...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / 7. Antragsentwurf

Rz. 613 Liegt danach eine Ehegatteninnengesellschaft vor und lässt sich keine außergerichtliche Lösung mit den Beteiligten erarbeiten, kommt die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs in Betracht. Muster 3.2: Antrag an das Familiengericht wegen Ausgleich aus einer Ehegatteninnengesellschaft Muster 3.2: Antrag an das Familiengericht wegen Ausgleich aus einer Ehegatteninnenges...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / B. Vereinbarungen zu Beginn der Ehe

Rz. 136 Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, sie haben durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, § 1363 BGB. Eine solche abweichende Vereinbarung wird häufig schon deshalb nicht getroffen, weil Ehepartner bei Eheschließung davon ausgehen, dass ihre Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, wie es § 1353 BGB auch vorsieht und eine Auflösung der Ehe ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / b) Ausschluss bei Scheitern der Ehe

Rz. 194 Ist die Ehe endgültig gescheitert, findet danach ein Zugewinnausgleich nicht – mehr – statt. Gescheitert ist eine Ehe nach dem Gesetz endgültig erst, wenn ein Scheidungsverfahren mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss abgeschlossen ist. Zuvor ist es immer noch – wenn auch theoretisch – denkbar, dass sich die Beteiligten wieder versöhnen. Rz. 195 Diese Sichtweise ist j...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / cc) Rechtsfolgen

Rz. 215 Liegen die Voraussetzungen der Scheidung der Ehe des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes vor, führt dies im Falle gesetzlicher Erbfolge automatisch zum Wegfall des gesetzlichen Ehegattenerbrechts, § 1933 BGB. Rz. 216 Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, ist aber die Ehe aus formalen Gründen oder beispielsweise wegen offener Folgesachen wie dem Versorgungsa...mehr

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§ 4 Güterstände / (a) Zurückbehaltungsrecht des Zugewinnausgleichsschuldners

Rz. 691 Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, dass der Anspruch des Gläubigers und der Gegenanspruch des Schuldners auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, also in einem inneren natürlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Diese erforderliche Konnexität ist gegeben, wenn beide Ansprüche aus der von den Beteiligten durch die Ehe begründet...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Voraussetzung

Rz. 569 Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich setzt voraus, dass für die Beteiligten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Es handelt sich dabei um den gesetzlichen Güterstand. Nach § 1363 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Dieser Güterstand stellt das gesetzliche Leitbil...mehr

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§ 4 Güterstände / 1. Allgemeines

Rz. 742 Leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand, haben sie also durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1 BGB), sind sie gemäß § 1364 BGB in der Verwaltung ihrer jeweiligen Vermögen grundsätzlich frei. Rz. 743 Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein Vermögen in seinem Eigentum und in eigener Verwaltung. Er zieht auch selbst die Nutz...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / 1. Vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns als Gefahr und Chance

Rz. 25 Der gesetzliche Güterstand endet durch Richterspruch im Rahmen vorzeitigen Zugewinnausgleichs oder als Folge eines Scheidungsverfahrens; er kann jedoch auch durch Ehevertrag (§ 1409 BGB) verändert werden: Er kannmehr

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§ 4 Güterstände / c) Beendigung des Güterstandes

Rz. 571 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands unmittelbar kraft Gesetzes, § 1378 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB.[840] Rz. 572 Dabei gibt es fünf Möglichkeiten, wie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird:mehr

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§ 4 Güterstände / a) Vermögensrechtliche Wirkungen

Rz. 1511 Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten voneinander getrennt. Die Ehegatten stehen sich wie Unverheiratete gegenüber. Rz. 1512 Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen in eigener Verantwortung. Jeder Ehegatte kann über seine Vermögensgegenstände verfügen und die Nutzungen daraus ziehen. Die Ehegatten können jedoch durch Abschluss eines Verwaltun...mehr

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§ 4 Güterstände / 4. Eintragung im Güterrechtsregister

Rz. 1523 Die Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister ist unzulässig, wenn im Ehevertrag erhebliche Modifizierungen vorgenommen werden. Aufgrund der ihn charakterisierenden Besonderheiten lässt der Güterstand der Gütertrennung keine weiteren güterrechtlichen Vereinbarungen zu, insbesondere keine Modifizierung dahingehend, dass wesentliche Inhalte des gesetzlichen ...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Ehevertragliche Vereinbarung

Rz. 1504 Ehegatten können Gütertrennung durch Ehevertrag gemäß §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB vereinbaren. Rz. 1505 Aufgrund Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) führt der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht mehr zum Eintritt der Gütertrennung. Bei Verträgen, die vor dem 1.9.2009 geschlossen wurden, verbleibt es...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / a) Bewertung des Anfangsvermögens

Rz. 247 Wer sich im Falle von Trennung und Scheidung darauf beruft, über Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung verfügt zu haben, muss dies voll umfänglich nachweisen.[166] Nach Jahren der Ehe wird dies häufig unmöglich sein, da z.B. die Aufbewahrungspflicht von Banken hinsichtlich der bei ihnen geführten Konten bereits nach zwei Jahren endet. Während der Ehe aufgelöste Sp...mehr

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§ 4 Güterstände / 5. Beendigung

Rz. 1302 Der Güterstand der Gütergemeinschaft endet bei rechtskräftiger Ehescheidung (§§ 1564 ff. BGB) oder rechtskräftiger Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff. BGB), Aufhebung durch Ehevertrag (§§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB), Tod eines Ehegatten oder rechtskräftigem Aufhebungsbeschluss (§ 1479 BGB).[1467] Die Aufzählung ist abschließend. a) Rechtskräftige Ehescheidung oder Eheauflösung...mehr

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§ 4 Güterstände / 3. Anfangsvermögen, § 1374 BGB

Rz. 498 § 1374 Abs. 1 BGB definiert den für den Zugewinn nach § 1373 BGB konstitutiven Begriff des Anfangsvermögens und entzieht dem Zugewinn in § 1374 Abs. 2 BGB bestimmte Vermögensbestandteile, die zwar während der Ehe dazugewonnen worden sind, aber an denen der andere Ehegatte nach dem Grundgedanken der Zugewinngemeinschaft keinen Anteil haben soll, indem diese Vermögensg...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Vereinbarung über den Güterstand

Rz. 41 Nach § 1414 BGB können die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder diesen aufheben mit der Wirkung, dass der Güterstand der Gütertrennung eintritt. Eine solche Vereinbarung der Eheleute bedarf für ihre (Form-)Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Rz. 42 In dem Zeitpunkt, zu dem die Eheleute durch notariell zu beurkundenden Eh...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / cc) Sonstiges Vermögen

Rz. 58 Anders zu beurteilen ist es, wenn eine Trennung bereits vor dem Todesfall eingetreten ist und eine gegenseitige Absicherung durch eine verbundene Lebensversicherung vorlag[41] oder zur Absicherung des Todesfalls ein Sparbrief ausgestellt wurde.[42] Dies gilt auch bei einem Vermögensaufbau für den anderen Ehegatten durch Geldanlagen oder Lebensversicherungen oder der Be...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Auskunftspflicht

Rz. 1028 Allgemein besteht die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB auch bei kurzer Ehe und wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in vollen Umfang hergestellt werden konnte.[1216] Rz. 1029 Eine Auskunftsverpflichtung nach § 1379 BGB besteht nicht, wenn das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn ohne jeglichen Zweifel festgestellt werde...mehr

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§ 4 Güterstände / 2. Überblick über die Gütergemeinschaft nach französischem Recht

Rz. 1548 Das französische Vermögensrecht kennt vier Güterstände: Den gesetzlichen "Güterstand der Gemeinschaft" (la Communauté légale), geregelt in Art. 1400 ff. Code Civil (CC) und die drei Wahlgüterstände (Gütergemeinschaft, Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft, wobei Gütergemeinschaft und Gütertrennung den deutschen Güterstandssystemen ähnlich sind, nicht aber die franz...mehr

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§ 1 Einführung / 2. Informationserfassung

Rz. 8 Um die Informationen des Mandanten angemessen zu erfassen und das Verfahren fördern zu können, bedarf es zahlreicher Unterlagen. Dabei ist es bereits zu einem frühen Zeitpunkt unerlässlich, so umfassend wie nur möglich informiert zu werden. Geschieht dies erst im Verlauf des Mandats, wird dies die Qualität der Beratung und die zu treffenden Entscheidungen negativ beein...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / e) Verrechnungen

Rz. 355 Schließlich sind Verrechnungen gegenseitiger Ansprüche möglich. In Vereinbarungen ist aber jeweils die Verrechnungsgrundlage und der Rechenweg darzustellen, um nicht weitere, ggf. restliche Ansprüche aus sonstigen Folgebereichen von Trennung und Scheidung zu ermöglichen. Nach der Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung zu sog. unbenannten Zuwendungen [217] können...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 4. Ausländisches Recht

Rz. 35 Bestehen Zweifel darüber, ob ausländisches Recht zur Anwendung kommt, soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnung ist er allerdings nicht verpflichtet (§ 17 Abs. 3 BeurkG). Tut er dies gleichwohl, muss die Belehrung richtig sein; sonst haftet er. Rz. 36 Das im Einführungsgesetz zum BGB ge...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarung

Rz. 17 Im Gegensatz zum Ehevertrag ordnet das Gesetz für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keine generelle Beurkundungspflicht an. Es gibt jedoch Ausnahmen:mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / I. Vermögensverwaltung

Rz. 830 Ein Ehegatte kann die Verwaltung seines Vermögens ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten überlassen. Die Vermögensverwaltung unter Ehegatten ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Vorschrift des § 1413 BGB stellt lediglich klar, dass der Ausschluss oder die Einschränkung der – grundsätzlich jederzeit widerruflichen – Überlassung der Vermögensverwaltung nur...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / I. Grundlagen des Ausgleichs

Rz. 19 Die Rückabwicklung oder der Ausgleich ehebezogener Zuwendungen weist gegenüber Ansprüchen von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Besonderheit auf, dass durch die Eheschließung bereits gesetzliche Regelungen über einen Vermögensausgleich bei Trennung oder Scheidung bestehen, sofern nicht durch Ehevertrag anderweitige Vereinbarungen getroffen worden si...mehr

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§ 8 Familienvermögensrecht ... / 1. Rechtswahl

Rz. 12 Die Rechtswahl kann mittelbar gem. Art. 14 Abs. 2 oder Abs. 3 EGBGB erfolgen, indem die Ehepartner bei oder vor der Eheschließung das Ehewirkungsstatut regeln. Diese Möglichkeit ist in Art. 15 Abs. 1 EGBGB durch die Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut gegeben. Die Rechtswahl kann jedoch auch unmittelbar nach Eheschließung gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB erfolgen. Hier sind d...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Umwandlung

Rz. 1123 Eine ehevertragliche Umwandlung von Gegenständen des Sonderguts in Gesamtgut ist nicht möglich, umgekehrt ist auch eine Umwandlung von Gegenständen des Gesamt- oder Vorbehaltsguts in Sondergut unzulässig. Es ist jedoch möglich, durch Ehevertrag Gegenstände des Sonderguts in Vorbehaltsgut desselben Ehegatten umzuwandeln. Ein Gegenstand des Sonderguts unterfällt aber ...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Zusammensetzung des Anfangsvermögens (Art. 8)

Rz. 1564 Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Ehegatten am Tag des Eintritts des Güterstands. Verbindlichkeiten werden im Anfangsvermögen berücksichtigt, auch wenn sie das Aktivvermögen übersteigen (Art. 8 Abs. 1). Maßgebend ist also der Bestand des Vermögens entweder bei der Heirat oder durch späteren Vertrag bei entsprechender Rechtswahl. Art. 8 Abs. 2 rechnet dem Anfang...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Verzicht auf Zugewinnausgleich

Rz. 318 Die Möglichkeit des Verzichts auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleich ist in denselben Grenzen möglich, in denen auch zu Beginn der Ehe der Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche möglich war. Rz. 319 Ergibt die Inhaltskontrolle eines Ehevertrages im Hinblick auf die vereinbarten güterrechtlichen Regelungen, dass die Grenzen der Vertragsfreiheit nach § 138 Abs. ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / c) Entstehung aufgrund gemeinschaftlichen Erwerbs

Rz. 628 Eine Gemeinschaft nach Bruchteilen entsteht auch durch Rechtsgeschäft aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung-dies geschieht gerade, wenn Ehegatten, die nicht in Gütergemeinschaft leben, gemeinsam ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung in der Weise erwerben, dass jeder das Eigentum zu einem Bruchteil erlangen soll. Diese Fälle stehen hier selbstredend im Vo...mehr