Rz. 58

Anders zu beurteilen ist es, wenn eine Trennung bereits vor dem Todesfall eingetreten ist und eine gegenseitige Absicherung durch eine verbundene Lebensversicherung vorlag[41] oder zur Absicherung des Todesfalls ein Sparbrief ausgestellt wurde.[42]

Dies gilt auch bei einem Vermögensaufbau für den anderen Ehegatten durch Geldanlagen oder Lebensversicherungen oder der Beteiligung an sonstigen Grundvermögen.

 

Rz. 59

Bei der Bewertung der Zumutbarkeit einer Zuwendung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage wird bei langewährendem Zusammenleben und der damit einhergehenden faktischen Lebensgestaltung bei einer Vermögenteilung grundsätzlich von einer zumutbaren Ausgestaltung des Güterstandes oder der Lebensgemeinschaft auszugehen sein. Entsprechende Zeiträume wird der BGH wegen der beschränkten Überprüfbarkeit tatrichterlicher Feststellungen auch zukünftig nicht ausweisen. Es ist jedoch allgemein davon auszugehen, dass nach einem Zeitraum von 15 – 20 Jahren nach erfolgter Zuwendung ein Ausgleichsanspruch nur in besonderen Ausnahmefällen bestehen dürfte. Hierbei ist daran zu denken, dass eine Unzumutbarkeit dann vorliegen dürfte, wenn wegen Vermögensverfall bei dem Zuwendenden eine Schenkung widerrufen werden könnte.

 

Rz. 60

 

Praxistipp

Bei einer langen Ehe- oder Lebensgemeinschaftsdauer sollte trotz Gütertrennung ein fiktiver Zugewinnausgleich berechnet werden. Ergibt sich aus den berechneten Ausgleichsansprüchen, dass diese erheblich von der tatsächlich während der Gütertrennung eingetretenen Vermögenslage zum Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage abweichen, müsste plausibel dargelegt werden, aus welchem Grunde trotz Gütertrennung oder Begründung einer ohne gesetzliche (Ehe-) Folgen ausgestalteten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, für den Zuwendungsempfänger eine bessere wirtschaftliche Lage bestehen sollte als bei dem gesetzlichen Güterstand.

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann dies mit dem Fehlen eines Versorgungsausgleiches und jeglicher Unterhaltsansprüche begründet werden. Sofern jedoch bei einer Ehe durch Ehevertrag nur auf den Zugewinnausgleich verzichtet und Gütertrennung vereinbart worden ist, dürfte dies etwas schwieriger sein.

[42] BGH FamRZ 2014, 1547.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge