Rz. 12

Die Rechtswahl kann mittelbar gem. Art. 14 Abs. 2 oder Abs. 3 EGBGB erfolgen, indem die Ehepartner bei oder vor der Eheschließung das Ehewirkungsstatut regeln. Diese Möglichkeit ist in Art. 15 Abs. 1 EGBGB durch die Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut gegeben.

Die Rechtswahl kann jedoch auch unmittelbar nach Eheschließung gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB erfolgen. Hier sind die Wahlmöglichkeiten eingegrenzt und verlangen eine Beziehung der Eheleute zu den gewählten Rechtsordnungen:

a) das Recht des Staates, dem einer der Eheleute angehört
b) das Recht des Staates, in dem einer der Eheleute seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
c) das Recht des Lageortes.

Die Rechtswahl kann ausdrücklich als auch konkludent erfolgen, wenn sich aus den Gesamtumständen der eindeutige Wille der Eheleute ergibt. Für die Form bedarf die Rechtswahl im Inland der notariellen Beurkundung, Art. 14 Abs. 4 S. 1 EGBGB. Im Ausland genügt es, wenn den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder dem Recht am Ort der Rechtswahl entsprochen wird.[42] Bei der Beurteilung, ob eine Rechtswahl wirksam zustande gekommen ist, wird auf die Grundsätze des gewählten Rechts zurückgegriffen.[43]

[42] Staudinger/Mankowski (2011), Art. 14 EGBGB Rn 182 ff, Palandt/Thorn, Art. 14 Rn 14,

Andrae, Intern. Familienrecht, § 3 Rn 68, 100.

[43] MüKo-BGB/Siehr (2010), Art. 15 EGBGB Rn 38.

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