Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 2. Pflichtversicherungssumme und notwendige Versicherungssumme

Rz. 193 Die Höchstleistung des Versicherers für alle Verstöße eines Versicherungsjahres ist entsprechend der allgemein in der Haftpflichtversicherung geltenden Regelung auf das Zweifache der Versicherungssumme. Bei höheren Deckungssummen – im Allgemeinen ab 20 Mio. EUR – wird die Deckungssumme auf das Einfache pro Jahr begrenzt, wobei sich die vereinbarte Jahreshöchstleistun...mehr

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FoVo 08_09/2017, BGH entsch... / 1 I. Der Fall

Ehevertrag mit Vollstreckungsvereinbarung Die Ehegatten leben in Scheidung. In einem Ehevertrag ist festgehalten, dass die Ehefrau wegen des ihr zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs nicht im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen darf. Gleichwohl ließ die Gläubigerin wegen eines Teilzugewinnanspruchs zunächst den dinglichen Arrest anordnen und wenige Tage später verschieden...mehr

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FoVo 08_09/2017, BGH entsch... / 2 II. Die Entscheidung

Problem: LG hat Fakten geschaffen Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es der Gläubigerin nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsbeschwerde, weil der Pfändungsbeschluss vom 27.11.2012 infolge Aufhebung durch das Beschwerdegericht nicht mehr wirksam ist. Die Aufhebun...mehr

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FF 07/08/2017, FF 7_8-2017 / Ehevertrag

Ein notarieller Ehevertrag ist nichtig, wenn der Ehefrau nach dem Vertrag weder ein Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes zustehen soll und auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt worden ist. Diese in der Summe unangemessene Benachteiligung der Ehefrau führt zur Nichtigkeit des Vertrages, weil die bei dessen Ab...mehr

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zerb 7/2017, Eheverträge zu... / IX. Bewertung

Der BGH leitete in dem in Rede stehenden Fall die Nichtigkeit des Ehevertrags wegen Verstoßes gegen im konkreten Fall aus dem Zusammentreten objektiver und subjektiver Umstände ab. Objektiv war zu berücksichtigen, dass der Ehevertrag die gesetzlichen Scheidungsfolgen mit Ausnahme des nachehelichen Unterhalts wegen Kinderbetreuung kompensationslos ausschloss. Negativ schlug w...mehr

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zerb 7/2017, Eheverträge zu... / II. Der Beschluss

Die Beteiligten hatten im März 1993 geheiratet. Am 28.12.1995 schlossen die Ehegatten einen notariell beurkundeten Ehevertrag und Erbverzicht, in dem sie auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Ausgenommen hiervon sollte nur der Fall sein, dass ein Ehegatte Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen konnte. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit der gemeinsamen Kinder ...mehr

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zerb 7/2017, Eheverträge zu... / III. Die Position des BVerfG

Ging man lange Zeit davon aus, dass auch im Familienrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt und daher insbesondere ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs uneingeschränkt zulässig ist, so änderte sich dies mit einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2001, wonach Grundrechte aufgrund ihrer Ausstrahlung ins Privatrecht auch für Eheverträge gelten. Es verstoße gegen die ...mehr

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zerb 7/2017, Eheverträge zur Absicherung der Unternehmensnachfolge

1 Das Scheitern der Ehe des Unternehmers birgt für das Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Risiken. Daher sollte durch den Abschluss eines Ehevertrags sichergestellt werden, dass das Unternehmen im Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen wird. Eheverträge unterliegen jedoch einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle ...mehr

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zerb 7/2017, Eheverträge zu... / VII. Nichtigkeit wegen § 139 BGB

Die Unwirksamkeit einer den Zugewinnausgleich ausschließenden Regelung kann sich gleichwohl aus § 139 BGB ergeben. Die Sittenwidrigkeit umfasst im Zweifel den gesamten Ehevertrag, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag im Übrigen auch ohne den nichtigen Vertragsteil geschlossen hätten.[38] Unwirksame Ausschlussklauseln zum Versorgungsausgleich und zum nache...mehr

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zerb 7/2017, Eheverträge zu... / 1

Das Scheitern der Ehe des Unternehmers birgt für das Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Risiken. Daher sollte durch den Abschluss eines Ehevertrags sichergestellt werden, dass das Unternehmen im Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen wird. Eheverträge unterliegen jedoch einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle nac...mehr

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zerb 7/2017, Eheverträge zu... / VIII. Ausübungskontrolle

Soweit die Regelungen eines Ehevertrags ganz oder bezüglich der streitbefangenen Scheidungsfolge der Wirksamkeitskontrolle standhalten, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns...mehr

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zerb 7/2017, Eheverträge zu... / VI. Sittenwidrigkeit aufgrund von Gesamtwürdigung

Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig einzustufen sein, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung e...mehr

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zerb 7/2017, Eheverträge zu... / I. Problemstellung

Leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann wird der im Lauf der Ehe entstandene Zugewinn im Fall der Beendigung des Güterstands durch Scheidung der Ehe nach den §§ 1373 ff BGB ausgeglichen. Bereits die dadurch erforderlich werdende Ermittlung des Unternehmenswerts birgt ein erhebliches Konfliktpotential, da der Unternehmer dem Zugewinnausgleic...mehr

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zerb 7/2017, Eheverträge zu... / IV. Grundsätzliche Zulässigkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs

Der Zugewinnausgleich soll nach dem BGH gerade nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zählen und daher durch einen Ehevertrag grundsätzlich ausgeschlossen werden können.[16] Die eheliche Lebensgemeinschaft sei nicht notwendig auch eine Vermögensgemeinschaft. Auch die vom BVerfG für das Recht des nachehelichen Unterhalts betonte Gleichgewichtigkeit von Erwerbstätigk...mehr

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zerb 7/2017, Eheverträge zu... / 11

Auf einen Blick Die Notwendigkeit des Zugewinnausgleichs im Fall der Ehescheidung ist ein Störfaktor bei der Unternehmensnachfolge. Um Probleme zu vermeiden, sollte das Unternehmen ehevertraglich von de Einbeziehung in den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Dies kann dadurch geschehen, dass Zugewinnausgleich komplett ausgeschlossen wird, was grundsätzlich zulässig ist. Zwar w...mehr

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zerb 7/2017, Eheverträge zu... / V. Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Ist ein ehevertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs grundsätzlich zulässig, stellt sich die Frage, ob ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht gleichwohl im Einzelfall unzulässig ist. Argumentiert wird insoweit mit dem Versorgungsausgleich, der anders als als der Zugewinnausgleich zum nicht abdingbaren Kernbestand der Zugewinngemeinschaft gehen soll.[24] In der Lit...mehr

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FF 07/08/2017, FF 7_8-2017 / Versorgungsausgleich

a) Zur Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 385/15, FamRZ 2017, 960 m. Anm. Holzwarth). b) Werden geringfügige Anrechte als Rechnungsposten in die Gesamtsaldierung eingestellt, bleiben (fiktive) Teilungskosten unberücksichtigt, wenn diese ...mehr

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FF 07/08/2017, Rechtsprechu... / III. Vereinbarungen (§§ 6–8 VersAusglG)

Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist die notwendige Form einer Vereinbarung nach § 7 VersAusglG i.V.m. § 127a BGB gewahrt, wenn die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich nach § 36 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO schließen.[15] Auch die Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle im Hinblick auf den Ausschluss von Anrechten war Gegenstand verschiedener Entscheidungen....mehr

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zerb 6/2017, Eherecht in Europa

Dr. Rembert Süß/Prof. Der. Gerhard Ring (Hrsg.) zerb verlag, 3. Auflage 2017, 1.503 Seiten, gebunden, 169 EUR ISBN 978-3-95661-062-2 Das Handbuch "Eherecht in Europa mit eingetragener Lebenspartnerschaft und Adoption" ist Anfang des Jahres 2017 in seiner nunmehr dritten Auflage erschienen. Es hat sich in meinen Augen als unverzichtbares Standardwerk für das internationale Priva...mehr

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FF 6/2017, FF 6/2017 / Scheidungsfolgen

Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe [im Anschluss an Senatsbeschl. v. 29.1.2014 – XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629 m. Anm. Bergschneider, S. 727, und Senatsurt. v. 31.10.2012 – XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195 m. Anm. ...mehr

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Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2a GrEStG

Leitsatz Von der Vorschrift des § 1 Abs. 2a Satz 6 GrEStG wird nur der Gesellschafterwechsel durch Erbfolge erfasst Sachverhalt Bei der Klägerin handelte es sich um eine GbR mit den Gesellschaftern Herrn B, Frau B1 (beide zu 50% am Vermögen beteiligt) und der B & C GmbH, die nicht am Vermögen der GbR beteiligt war. Die GbR war Eigentümerin von Gebäuden auf fremdem Grund und B...mehr

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FF 5/2017, Familienarbeit –... / I. Anlass zum Nachdenken: Ein Fall aus der Praxis

Wer das geltende Güterrecht in Zweifel ziehen will, muss mit Verständnislosigkeit und Abwehr rechnen.[1] Die familienrechtliche community hat sich mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und seiner Abwählbarkeit kraft "privatautonomer" Entscheidung der Ehegatten halbwegs rechtssicher eingerichtet.[2] Wer ernsthaft de lege ferenda die Einführung einer moderne...mehr

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FF 5/2017, Familienarbeit –... / 3. Zu Reichweite und Grenzen privatautonomer Selbstbindung

Die entscheidende Hürde für eine angemessene juristische Anerkennung der Familienarbeit ist freilich die Vertragsfreiheit, so wie sie der BGH versteht: Ehevertag ist Ehevertrag, pacta sunt servanda. Eine einzige Unterschrift, geleistet in einer emotional aufgeladenen Situation, zählt mehr als ein ganzes Eheleben voll Familienarbeit. Der juristische Laie wundert sich, dass si...mehr

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FF 5/2017, Interviews in Forum Familienrecht 1997–2017

1997 Kindschaftsrechtsreform – Kindesunterhaltsgesetz – Mediation Eherechtsreform – Kindschaftsrechtsreform – Fachanwalt Familienrecht Familiengerichtstag – Reformvorhaben – Familiengerichtsbarkeit Herbsttagung – Kindschaftsrechtsreform – Familiengerichtsbarkeit 1998mehr

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FF 5/2017, Familienarbeit –... / 1. Die Vorgabe des GG: Gleichwertigkeit von Familien- und Erwerbsarbeit

Das Grundgesetz sieht dies anders: Das BVerfG leitet eine Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbsarbeit unmittelbar aus der Verfassung ab.[14] Das GG schütze die Ehe gem. Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG nur als die partnerschaftliche, gleichberechtigte Gemeinschaft der Ehegatten.[15] Die Ehegatten hätten gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres...mehr

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FF 5/2017, Familienarbeit –... / 2. Dogmatische Hürden?

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 6.2.2001[24] zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen der bisherigen Linie des BGH – einer fast grenzenlosen Vertragsfreiheit – den Boden entzogen hatte, stand der BGH vor der Notwendigkeit einer Neuorientierung. Die Chance einer grundsätzlichen Neuorientierung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichwerti...mehr

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FF 5/2017, Familienarbeit –... / 2. Familienarbeit im BGB

Bekanntlich bildet das geltende Familienrecht des BGB die Grundwertung des Grundgesetzes auch nicht annähernd ab. Zwar wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf den Gedanken der prinzipiellen Gleichwertigkeit von Erwerbsarbeit und Familienarbeit als Konsequenz einvernehmlicher Arbeitsteilung zurückgeführt.[18] Dieses Prinzip gewinnt aber erst bei Ende der ...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / a) Erwerbsobliegenheit

Mit dem Einsetzen des Trennungsunterhaltsanspruchs geht die Frage einher, ab wann es dem bislang den Haushalt führenden, nicht erwerbstätigen Ehegatten obliegt, seinen Bedarf durch eigene Erwerbseinkünfte zu decken. Dies ist im Blick auf die in § 1569 BGB ab Rechtskraft der Scheidung eingeforderte Eigenverantwortung von zentraler Bedeutung. Die Rechtsprechung hebt auf den Ei...mehr

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FF 2/2017, Das leidige Thema Geld

Dr. Undine Krebs In meiner Kanzlei häufen sich die Fälle, dass mir ein restriktiver Ehevertrag vorgelegt wird, den ich doch bitte zu Fall bringen solle. Es wird zuerst argumentiert, man habe den Inhalt überhaupt nicht verstanden; dieses Juristendeutsch sei doch auch zu schwer verständlich. Bei meinem Hinweis, dass Verzicht doch ein eindeutiges Wort sei, wird ein zweiter Einwa...mehr

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FF 2/2017 / Versorgungsausgleich

a) Für den Ausgleich einer Beamtenversorgung ist auch im Fall des (teilweisen) Ruhens nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG grundsätzlich das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich. b) Das Ruhen ist allerdings dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgle...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 4. Gestaltungsmöglichkeiten

In der Praxis kann in den Fällen des verbundenen Ehevertrags und Pflichtteilsverzichtsvertrags dem Risiko einer Totalnichtigkeit entgegengewirkt werden, indem § 1586 b Abs. 1 S. 3 – auch iVm § 1933 S. 3 bzw § 1318 Abs. 2 – ausdrücklich abbedungen wird, was mit der ganz herrschenden Literaturauffassung zulässig ist.[41] Aber auch sonst kann die (vorsorgliche) Abbedingung der ...mehr

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§ 1 Allgemeines / I. Gesetzlicher güterrechtlicher Ehevertrag und funktional erweiterter Ehevertrag

Rz. 2 Ausgehend davon, wird allgemein angenommen, dass zwischen dem güterrechtlichen Ehevertrag als gesetzlicher Begriffsvorgabe einerseits und dem funktional erweiterten Ehevertrag andererseits zu unterscheiden ist.[1] Rz. 3 Diese Au...mehr

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§ 16 Anhang / C. Entscheidungsregister Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen (Schwerpunkt: Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen) mit Inhaltsverzeichnis nach Gerichten sowie Index mit Stichworten)

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§ 4 Ehevertragstypologie / B. Ehevertrag vor der Krise → rein vorsorgender Ehevertrag

Rz. 4 Sein Regelungsbereich betrifft nicht eine bereits durchgeführte oder bevorstehende Trennung. Die Ehe ist intakt. Die Eheleute regeln die Rechtsverhältnisse ihrer Ehe (Ehewirkungen), beziehen aber meistens, wenngleich nicht zwingend, den Fall einer evtl. später erfolgenden Trennung und/oder Scheidung mit ein. Rz. 5 Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen können sc...mehr

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§ 1 Allgemeines / II. Genereller und spezieller Ehevertrag

Rz. 5 Als generellen Ehevertrag bezeichnet man die Beendigung eines bestehenden Güterstandes oder den Wechsel von einem bestehenden zu einem anderen Güterstand.[5] Rz. 6 Spezieller Ehevertrag ist die Modifikation bzw. inhaltliche Ausgestaltung des bestehenden oder zuvor generell vereinbarten Güterstands, was bei der Zugewinngemeinschaft und bei der Gütergemeinschaft vorkommt,...mehr

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§ 1 Allgemeines / 3. Weitere gesetzliche Begrifflichkeiten und die Verwendung des Begriffes "Ehevertrag" in der Rechtspraxis

Rz. 31 Bereits der Absatz 2 des § 1410 BGB regelt, dass auch eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ein Ehevertrag ist und zeigt damit auf, dass der Begriff "Ehevertrag" ein übergeordneter Sammelbegriff ist und die Absätze 1 und 2 des § 1408 BGB nur Unterfälle enthalten. Dem entgegnet man mit dem Argument, es handele sich lediglich um eine Verweisungsvorschrift auf ...mehr

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§ 6 Formvorschriften / II. Vorsorgender Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB)

Rz. 13 Auch ein Ehevertrag, der bereits vor der Eheschließung oder aber auch während der Ehe geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Dies giltmehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / a) Ehevertrag vor der Eheschließung

Rz. 47 Im Gegensatz zur Vereinbarung der Gütertrennung während der Ehe (also nach Eheschließung) kann ein Zugewinn noch nicht entstanden sein und entfällt daher sowohl die Möglichkeit als auch das Erfordernis einer Regelung, bisherigen Zugewinn auszugleichen.mehr

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§ 4 Ehevertragstypologie / C. Krisenehevertrag → Rettung der Ehe; Ehevertrag in oder aus Verzweiflung

Rz. 6 Die Ehe ist nicht mehr intakt.[5] Die Ehegatten wollen sich aber nicht trennen, sondern vor dem Hintergrund der Krise ein Regelwerk errichten, welches Ängste vor Trennungs- und Scheidungsfolgen beseitigt und Vertrauen schafft, um eine Trennung zu verhindern und die Fortsetzung der Ehe zu ermöglichen. Rz. 7 In dieser Situation besteht eine erhöhte Gefahr einseitiger Über...mehr

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§ 3 Eheverträge: die Aufgab... / A. Die Vorteile des Ehevertrags

Rz. 1 Ein Ehevertrag ist geeignet, Rz. 2 Hinweis Erheblich erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten: Der Vertrag bietet Regelungsmöglich...mehr

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§ 3 Eheverträge: die Aufgab... / B. Keine Eheverträge "von der Stange" bzw. nur aus dem Formularbuch

Rz. 6 Eheverträge bedürfen eines Blicks in die Vergangenheit (Beispiel: wer hat welche Berufsausbildung, welches Vermögen ist bereits vorhanden?), einer Analyse der Gegenwart (besteht eine Schwangerschaft?) sowie eines Blicks in die Zukunft (wird ein Ehegatte das elterliche Unternehmen erben und fortführen?). Es ist hochgradig unwahrscheinlich, dass ein Fachanwalt überhaupt ...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / b) Ehevertrag nach der Eheschließung, aber noch vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Rz. 48 Es könnte erwogen werden, aus Kostengründen nur den bisher entstandenen Zugewinn auszugleichen, um die höheren Gebühren einer Gütertrennungsvereinbarung zu vermeiden. Es bestehen hier aber zwei erhebliche Risiken. Rz. 49 Auch wenn weiterer Zugewinn eines der beiden Ehegatten in der Zeit zwischen Beurkundung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags fernliegend erschei...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / c) Ehevertrag nach der Eheschließung, aber nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Rz. 54 Hier würde eine Zugewinnausgleichsklausel grundsätzlich genügen, weil zwar der Güterstand noch nicht beendet ist, der Berechnungszeitpunkt des § 1384 BGB aber bereits feststeht. Der bloße Ausgleich des Zugewinns ist daher kostengünstiger als die zusätzliche Vereinbarung von Gütertrennung. Es besteht aber folgendes Risiko. Rz. 55 Eine Versöhnung mit Rücknahme des Scheid...mehr

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§ 6 Formvorschriften / VII. Die Aufhebung von Eheverträgen

Rz. 37 Die Aufhebung eines formpflichtigen Vertrages ist grundsätzlich formlos möglich.[22] Dies gilt für Eheverträge nicht. Die Aufhebung eines Ehevertrages ist selbst wieder Ehevertrag und daher beurkundungspflichtig.[23] Es entstehen nämlich Rechtswirkungen, die nicht nur im Wegfall der im Ausgangsvertrag übernommenen Verpflichtungen beruhen.[24] Dies ergibt sich schon au...mehr

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§ 1 Allgemeines / A. Begriff des Ehevertrages – Abgrenzungsfragen

Rz. 1 Die Abgrenzung des Ehevertrages von anderen Verträgen ist von großer Bedeutung, denn für Eheverträge gelten über die allgemeinen Vorschriften für zweiseitige Rechtsgeschäfte hinaus weitere Bestimmungen. Sie ist gleichzeitig rechtlich schwierig, wie bereits der Vergleich und der Widerspruch von § 1408 Abs. und Abs. 2 BGB zeigen, wonach einerseits der Ehevertrag (allein)...mehr

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§ 2 Eheverträge: mögliche A... / A. Die Vertragsgestaltung (konstruktiv)

Rz. 1 Der vorsprechende Mandant möchte darüber beraten werden, ob für ihn ein Ehevertrag zweckmäßig sei und ggf. mit welchem Inhalt.mehr

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§ 6 Formvorschriften / VIII. Die Abänderung von Eheverträgen

Rz. 38 Auch die Abänderung eines Ehevertrages ist ein Ehevertrag und ihrerseits formbedürftig. Eine besondere Gefahr liegt darin, dass die Nichtbeurkundung der Abänderung, etwa durch spätere privatschriftliche Zusätze der Beteiligten, auch die Nichtigkeit der notariellen Ausgangsurkunde zur Folge haben kann, zumindest bei zeitlichem Zusammenhang.[25]mehr

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§ 3 Eheverträge: die Aufgab... / E. Die "Sprache" des Ehevertrags

Rz. 12 Die sprachliche Abfassung des Ehevertrages ist keine Nebensächlichkeit. Immer ist in Betracht zu ziehen, dass es später einmal Streit aus dem Vertrag geben kann, der fast immer mit Auslegungsproblemen zu tun hat, wenn die Ehegatten in den Wortlaut hineinlesen, was für sie jeweils günstig ist. Daher sollten anerkannte Rechtsbegriffe verwendet werden, die sich aus dem G...mehr

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§ 2 Eheverträge: mögliche A... / B. Die Verteidigung eines für die Mandantschaft günstigen Vertrages (defensiv)

Rz. 2 Der Mandant legt einen bereits abgeschlossenen Ehevertrag, ggf. nebst gegnerischer Korrespondenz, mit der Bitte um Prüfung vor, ob die von seinem Ehegatten nunmehr geltend gemachten Ansprüche – z.B. nachehelicher Unterhalt – nicht im Hinblick auf die zuvor getroffenen Vereinbarungen ausgeschlossen sind und damit abgewehrt werden können.mehr

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§ 2 Eheverträge: mögliche A... / C. Die "Anfechtung" eines für die Mandantschaft ungünstigen Vertrages (destruktiv)

Rz. 3 Der Mandant bittet um Beratung aufgrund seines laufenden Scheidungsverfahrens. Im Gespräch ergibt sich seine Unterhaltsbedürftigkeit. Er legt einen Ehevertrag mit nachehelichem Unterhaltsverzicht vor.mehr