Das Grundgesetz sieht dies anders: Das BVerfG leitet eine Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbsarbeit unmittelbar aus der Verfassung ab.[14] Das GG schütze die Ehe gem. Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG nur als die partnerschaftliche, gleichberechtigte Gemeinschaft der Ehegatten.[15] Die Ehegatten hätten gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens. Im Rahmen in der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung seien dementsprechend die jeweiligen Beiträge als gleichwertig anzusehen und zwar unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung: Das Bundesverfassungsgericht argumentiert geradezu gesellschaftsrechtlich[16] mit einem von der Bedürftigkeit des Ehegatten unabhängigen Teilhabeanspruch bei Ende der Ehe wegen "Abwicklung einer Vermögensgemeinschaft".[17]

[14] BVerfG NJW 2002, 1185; siehe auch BVerfG NJW 2003, 2819; dazu Dauner-Lieb, Eheverträge im Spannungsverhältnis zwischen Privatautonomie und verfassungsrechtlicher Aufwertung der Familienarbeit, FF 2002, 151; vgl. auch Sanders, Eheverträge – wenn es anders kommt als gedacht, ZFE 2003, 324, 326.
[15] BVerfG NJW 2002, 1185; BVerfG NJW 2001, 957; BVerfG NJW 1974, 227.
[16] Vgl. Sanders (Fn 14), ZFE 2003, 324; grundlegend dies., Statischer Vertrag und dynamische Vertragsbeziehung, 2008, 44 ff.; dazu schon Dauner-Lieb (Fn 2), AcP 201 (2001), 295, 311 f.
[17] BVerfG NJW 2003, 2819, 2821, vgl. Sanders, ZFE 2003, 324 (Fn 14).

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