Das Grundgesetz sieht dies anders: Das BVerfG leitet eine Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbsarbeit unmittelbar aus der Verfassung ab.[14] Das GG schütze die Ehe gem. Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG nur als die partnerschaftliche, gleichberechtigte Gemeinschaft der Ehegatten.[15] Die Ehegatten hätten gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens. Im Rahmen in der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung seien dementsprechend die jeweiligen Beiträge als gleichwertig anzusehen und zwar unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung: Das Bundesverfassungsgericht argumentiert geradezu gesellschaftsrechtlich[16] mit einem von der Bedürftigkeit des Ehegatten unabhängigen Teilhabeanspruch bei Ende der Ehe wegen "Abwicklung einer Vermögensgemeinschaft".[17]
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