Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist die notwendige Form einer Vereinbarung nach § 7 VersAusglG i.V.m. § 127a BGB gewahrt, wenn die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich nach § 36 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO schließen.[15] Auch die Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle im Hinblick auf den Ausschluss von Anrechten war Gegenstand verschiedener Entscheidungen. Das OLG Nürnberg[16] hatte die Wirksamkeit eines vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs zu überprüfen, bei dem der Ausgleichsberechtigte bereits das Rentenalter erreicht hatte. Bei der Wirksamkeitskontrolle ist zunächst die geltende Vertragsfreiheit der Ehegatten zu berücksichtigen. Ein Ausschluss ist regelmäßig nur dann sittenwidrig, wenn durch den Vertrag der Versorgungsausgleich ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen ausgeschlossen wird, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten kompensiert wird.[17] Haben beide Ehegatten den Ausschluss gewünscht und waren während der Ehezeit beide vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig, hat jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut bzw. aufgestockt, ist eine Sittenwidrigkeit nicht zu erkennen.[18] Selbst wenn ein Ehegatte nur über verhältnismäßig geringe eigene Versorgungsanrechte verfügt, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass er in Zukunft auf staatliche Transferleistungen angewiesen sein wird, ist dies allein kein Hinweis auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages. Insbesondere dann, wenn der Ehegatte auch ohne die Ehe keine höheren Versorgungsanrechte erworben hätte, hält der Vertrag der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand.[19] Das Kammergericht[20] sieht bei einer sog. phasenverschobenen Ehe den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs als wirksam an, wenn sich der deutlich ältere Ehegatte für die restliche Zeit seines Berufslebens gegen Eingriffe in die noch hinzukommenden Anwartschaften im Fall der Scheidung absichern will und im Gegenzug dem jüngeren Ehegatten der während der Dauer der Ehe erzielte Versorgungszuwachs ungeteilt verbleibt.

Hält eine Regelung zum Versorgungsausgleich der Wirksamkeitskontrolle stand, ist zu überprüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beruft (§ 242 BGB). Entscheidend ist, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss eine evident einseitige und nach Treu und Glauben unzumutbare Lastenverteilung ergibt.[21] Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein Ehegatte aufgrund in der Ehezeit einvernehmlich vorgenommenen Änderungen der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint.[22] Das OLG Brandenburg[23] sieht einen solchen Fall für gegeben an, wenn die Ehefrau nach Abschluss des Ehevertrages zwei Kinder geboren hat und wegen der Betreuung zehn Jahre überhaupt nicht und sieben Jahre nur in Teilzeit gearbeitet hat. Allerdings ist der Versorgungsausgleich nicht wie im Falle der Sittenwidrigkeit vollständig durchzuführen. Die Ehefrau ist wirtschaftlich vielmehr so zu stellen, wie sie bei Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte.

Insbesondere im Fall der Scheidung zweier Landesbeamten bietet sich eine Saldierungsabrede der beteiligten Eheleute an, um eine externe Teilung nach § 16 VersAusglG zu vermeiden. Auch in den Fällen, in denen der verbeamtete Ehegatte einen Teil seiner Beamtenversorgung über die gesetzliche Rentenversicherung ausgleichen muss, besteht die Möglichkeit, dass ein Teil hiervon vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird und er im Gegenzug dafür auf die Übertragung eines wertmäßig entsprechenden Anrechts des anderen Ehegatten aus dessen gesetzlicher Rentenversicherung verzichtet.[24] Das Kammergericht[25] verneint allerdings einen Anspruch des insgesamt Ausgleichspflichtigen gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auf Abschluss einer solchen Saldierungsabrede. Die Rechtsfolge des § 16 Abs. 1 VersAusglG sei vom Gesetzgeber gewollt und könne nur einvernehmlich außer Kraft gesetzt werden.

[15] OLG Frankfurt FamRZ 2016, 548; so auch OLG München FamRZ 2011, 812; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1202.
[16] FamRZ 2016, 980.
[17] So bereits BGH FamRZ 2009, 1041.
[18] So bereits BGH FamRZ 2014, 629.
[19] OLG Nürnberg FamRZ 2016, 980.
[20] FamRZ 2016, 1689.
[22] So bereits BGH FamRZ 2013, 770; 2005, 185.
[23] FamRZ 2016, 2104.
[24] BGH FamRZ 2014, 1179.
[25] FamRZ 2016, 1166.

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