Rz. 37

Die Aufhebung eines formpflichtigen Vertrages ist grundsätzlich formlos möglich.[22] Dies gilt für Eheverträge nicht. Die Aufhebung eines Ehevertrages ist selbst wieder Ehevertrag und daher beurkundungspflichtig.[23] Es entstehen nämlich Rechtswirkungen, die nicht nur im Wegfall der im Ausgangsvertrag übernommenen Verpflichtungen beruhen.[24] Dies ergibt sich schon aus der rechtsgestaltenden Wirkung.

[23] MüKo/Kanzleiter, § 1410 Rn 3.

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