Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehevertrag. Aufhebung. Formbedürftigkeit. Bereicherungsanspruch. Schadensersatzanspruch. Familiensache

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Formbedürftigkeit der Aufhebung eines Ehevertrages, wenn mit der Aufhebung weitere formbedürftige Rechtsgeschäfte verbunden sind (hier: Vereinbarung eines anderen, formbedürftigen Güterstandes); Zur Rechtsnatur von Ansprüchen aus Bereicherung und unerlaubter Handlung, mit denen familienrechtliche Ansprüche zurückabgewickelt werden sollen.

 

Normenkette

BGB §§ 1410, 128; ZPO § 621; BGB §§ 812, 823

 

Verfahrensgang

AG Seligenstadt (Urteil vom 02.05.2000; Aktenzeichen 1 F 184/94)

 

Tenor

Dem Kläger wird für seine Berufung gegen das am 02.05.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Seligenstadt Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als er mit seinem Hilfsantrag 43.000,– DM nebst Zinsen geltend macht. Im übrigen wird sein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Im Umfang der Bewilligung wird ihm Rechtsanwalt Dr. X. in Offenbach am Main beigeordnet.

 

Gründe

Der Kläger und die Rechtsvorgängerin des Beklagten waren Eheleute. Mit notariellem Vertrag vom 04.09.1991 hoben sie den bis dahin bestehenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten Gütertrennung. Zum Ausgleich der bis dahin entstandenen Ansprüche auf Zugewinnausgleich zahlte die Ehefrau an den Kläger, wie zugleich vereinbart, 50.000,– DM. Bereits im Oktober 1991 unternahmen die Parteien einen Versöhnungsversuch und zogen wieder zusammen. Im Frühjahr 1992 kam es erneut zur Trennung. Auf den am 16.07.1993 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe rechtskräftig am 31.01.1994 geschieden worden.

Im Juni 1994 hat der Kläger im Wege der Stufenklage mit zunächst noch unbezifferter Leistungsstufe Auskunft und Zahlung von Zugewinn geltend gemacht. Er hat die Rechtsauffassung vertreten, dass der Gütertrennungsvertrag von den Parteien einverständlich formlos wieder aufgehoben worden sei.

Mit Teilurteil vom 13.10.1994 hat das Amtsgericht die damalige Beklagte, zur Auskunftserteilung über den Bestand ihres Endvermögens verurteilt. Im Tatbestand des Urteils ist aufgeführt, dass der Kläger im Anschluss an den Versöhnungsversuch nach Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft den von ihm erhaltenen Betrag von 50.000,– DM zum größten Teil, nämlich in Höhe von 43.000,– DM, zurückgezahlt habe. Hieraus und aus weiteren Umständen hat das Amtsgericht geschlossen, dass die Parteien den Gütertrennungsvereinbarungsvertrag übereinstimmend aufgehoben hätten, so dass nunmehr dem Kläger ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach zustehe.

Hiergegen hat die damalige Beklagte Berufung eingelegt, diese jedoch in der Folgezeit zurückgenommen, nachdem der Senat den Berufungswert auf 1.000,– DM festgesetzt hat.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die nach Auskunftserteilung mit nunmehr 103.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.08.1994 bezifferte Klage abgewiesen. Abweichend von seiner in dem Teilurteil vertretenen Auffassung hat es nunmehr die Auffassung vertreten, eine etwaige von den Parteien gewollte Aufhebung des Ehevertrages vom 04.09.1991 sei nicht in der gebotenen Form (§ 1410 BGB) geschlossen und damit unwirksam. Ein hilfsweise für diesen Fall geforderter Betrag auf Rückzahlung der erhaltenen 50.000,– DM wäre von den Zivilgerichten geltend zu machen, da es sich nicht um eine Familiensache handele.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung, abhängig gemacht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür, bekämpft der Kläger die Rechtsauffassung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil und hält daran fest, dass die von den seinerzeitigen Vertragsparteien gewollte Aufhebung des Ehevertrages formfrei möglich gewesen sei. Hilfsweise für den Fall, dass sich der Senat der Rechtsauffassung des Amtsgerichts anschließe, verlangt er die Rückzahlung der seinerzeit an die damalige Beklagte ausgekehrten 50.000,– DM.

Der Beklagte, alleiniger Erbe der am 15.01.1998 verstorbenen bisherigen Beklagten, verteidigt das angefochtene Urteil. Zum Hilfsantrag führt aus, dass er die erfolgte Rückzahlung mit Nichtwissen bestreiten müsse. Eine etwaige Zahlung könne auch durchaus anderen Zielen gedient haben, etwa der gemeinsamen Lebensführung oder dem Wunsch, die Ehefrau in ihrer Versöhnungsabsicht unter Abkehr von ihrem früheren Scheidungswillen zu bestärken.

Die von dem Kläger für seine Berufung beantragte Prozesskostenhilfe kann ihm nur in Höhe eines Teils des „Hilfsantrages” bewilligt werden. Im übrigen fehlt der Berufung die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

Rechtlich zutreffend hat das Amtsgericht einen etwaigen – als richtig unterstellten – Willen der seinerzeitigen Vertragsparteien, den notariellen Ehevertrag vom 04.09.1991 einverständlich aufzuheben, an dem Fehlen der dafür erforderlichen Form (§ 1410 BGB i.V.m. § 128 BGB) scheitern lassen. Zwar ist zutreffend, dass ein Vertrag über die Aufhebung eines formpflichtigen Vertrages i...

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