Rz. 6

Eheverträge bedürfen eines Blicks in die Vergangenheit (Beispiel: wer hat welche Berufsausbildung, welches Vermögen ist bereits vorhanden?), einer Analyse der Gegenwart (besteht eine Schwangerschaft?) sowie eines Blicks in die Zukunft (wird ein Ehegatte das elterliche Unternehmen erben und fortführen?). Es ist hochgradig unwahrscheinlich, dass ein Fachanwalt überhaupt jemals zwei vollkommen identische und regelungsbedürftige Mandate zu bearbeiten hat. Eheverträge sind daher keine "Konfektionsware".[3]

 

Rz. 7

Damit ist nicht gesagt, dass man nicht – etwa bei zu vereinbarender Gütertrennung – formell mit dem Gesetzeswortlaut (z.B. § 1408 Abs. 1 BGB oder § 1414 BGB) arbeiten kann und sollte. Es kommt vielmehr darauf an, welches inhaltlich die zu empfehlende Regelung ist, z.B. – anstatt der Gütertrennung – ein in bestimmter Weise modifizierter Zugewinnausgleich.

 

Grundsatz

Die individuelle, "maßgeschneiderte" Vertragsgestaltung geht dem Formularbuch vor. (Gleichwohl sind Formularbücher eine wertvolle Arbeitshilfe).

[3] Brambring, Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten, 2008, Rn 9.

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