Rz. 12

Die sprachliche Abfassung des Ehevertrages ist keine Nebensächlichkeit. Immer ist in Betracht zu ziehen, dass es später einmal Streit aus dem Vertrag geben kann, der fast immer mit Auslegungsproblemen zu tun hat, wenn die Ehegatten in den Wortlaut hineinlesen, was für sie jeweils günstig ist. Daher sollten anerkannte Rechtsbegriffe verwendet werden, die sich aus dem Gesetz oder aus höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben.

 

Rz. 13

Muster 3.1: Getrenntleben

 

Muster 3.1: Getrenntleben

Falsch: Die Erschienen erklären, in Scheidung zu leben.

Richtig: Die Erschienenen erklären, seit dem _________________________ getrennt zu leben. Zwischen ihnen sei vor dem Amtsgericht _________________________ das Scheidungsverfahren unter dem Aktenzeichen _________________________ anhängig.

 

Rz. 14

Titulierte Ansprüche sollten vollstreckbar sein.

Als Vertreter des Gläubigers ist darauf zu achten, dass sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterwirft. Als Gläubigeranwalt vertritt man das gegenteilige Interesse, wobei ohne Vollstreckungsunterwerfung im Wege des Urkundenverfahrens vorgegangen werden kann.[6]

 

Rz. 15

Geschuldete Geldbeträge sind möglichst zu beziffern, damit sie nicht später erst ausgerechnet werden müssen, was Schwierigkeiten in der Zwangsvollstreckung bereiten kann.

 

Merke

Der Gerichtsvollzieher soll nicht denken oder rechnen, sondern vollstrecken.

[6] Zum Urkundenverfahren in Familiensachen vgl. auch Herr, FuR 2006, 153; aus der Rspr vgl. etwa Vorbehaltsbeschluss des AG Northeim v. 1.2.2016 – 2 F 644/15 UE.

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