Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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§ 19 Länderübersicht / 3. Güterstand und Pflichtteil

Rz. 413 Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Gem. Art. 196 f. ZGB teilt sich das Vermögen der Eheleute jeweils in die in die Ehe eingebrachten Vermögensgegenstände und deren Surrogate (Eigengut) und in die während der Ehe entgeltlich erworbenen Vermögenswerte (Errungenschaft). Hierbei bleibt jeder der Ehegatten Eigentümer seines Vermögens, das er selbs...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 3. Kollisionsrechtliche Behandlung aus deutscher Sicht

Rz. 99 Umstritten ist die kollisionsrechtliche Einordnung (Qualifikation) der Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen. Da sie die Vereinbarung der Gütergemeinschaft bzw. das Bestehen eines vergemeinschaftenden Güterstands voraussetzen und die Teilung des ehelichen Gesamtgutes betreffen, liegt eine güterrechtliche Qualifikation (Art. 15 EGBGB) nahe. Das entspricht auch der allg...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (1) Vereinbarung von Gütergemeinschaft

Rz. 61 Nach Auffassung des BGH kann nur in Ausnahmefällen in der ehevertraglichen Vereinbarung der Gütergemeinschaft eine ergänzungspflichtige Schenkung des begüterten an den weniger vermögenden Ehegatten gesehen werden.[198] Für eine Schenkung soll es an der schuldrechtlichen Einigung der Eheleute über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehlen. Vielmehr liege der Rechtsgru...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / a) Die Güterstandsabhängigkeit des Pflichtteils

Rz. 16 Da bei Versterben eines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners sich das Erbrecht in Abhängigkeit vom Güterstand des Verstorbenen bestimmt (§ 1371 Abs. 1 BGB, § 6 S. 2 LPartG), variiert insoweit die Pflichtteilsquote der Pflichtteilsberechtigten je nachdem, welcher Güterstand bestand. Siehe dazu auch die Tabelle nach § 3 Rdn 53. Praxishinweis Die Abhängigkeit der Erb- u...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 4. Pflichtteilsergänzung

Rz. 83 Zur Berechnung des Umfangs der vom Vorbehaltserbrecht umfassten Güter und Rechte sind dem Nachlass sämtliche lebzeitigen Schenkungen des Erblassers, ohne zeitliche Beschränkung, zuzurechnen. Dies betrifft auch "indirekte Schenkungen" wie einen trust nach amerikanischem Recht.[78] Bei Schenkungen unter Eheleuten wird unterschieden: Handelt es sich um eine Schenkung geg...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Rz. 469 Erst in dritter Ordnung ist der überlebende Ehegatte als echter Erbe zur Erbfolge berufen. Neben Geschwistern des Erblassers ist er als Miterbe zur Erbfolge berufen. Sind keine Geschwister (auch keine Halbgeschwister) vorhanden, hat der Ehegatte eine Vorrangstellung und verdrängt die weiteren Seitenverwandten gem. Art. 944 CC vollständig aus der gesetzlichen Erbfolge...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Florida

Rz. 593 Der überlebende Ehegatte erhält gem. Art. 732.201 Florida Probate Code ein Wahlrecht (elective share), das sich auf 30 % des ergänzten Nachlasses[576] (augmented estate) beläuft. Dieser Nachlass ist in Art. 732.2035, 2045 Florida Probate Code definiert und umfasst insbesondere auch sämtliche bis zum Tod des Erblassers widerruflichen Verfügungen zugunsten Dritter, unt...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / 7. Pflichtteilsrechtliche Relevanz güterrechtlicher Vereinbarungen

Rz. 194 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung derart abweichender Quoten für die Zwecke des Pflichtteilsrechts nur in bestimmten Konstellationen als unentgeltlich. Derartige Vereinbarungen sind daher im französischen Erbrecht "pflichtteilsfest". Ähnliches ergibt sich für die Vereinbarung einer joint tenancy unter im Güterstand der Errungenschaft lebenden Ehegatten nac...mehr

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§ 19 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 29 Der Pflichtteil (twangsarv) ist gem. §§ 25, 26 ErbG der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht verfügen kann. Testamentarische Verfügungen, die den Pflichtteil verletzen, müssen nicht angefochten werden, sondern sind ipso iure unwirksam; die Pflichtteile sind also schon bei Auslegung des Testaments zu berücksichtigen.[34] Pflichtteilsberechtigt sind der Ehe...mehr

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§ 19 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 9 Durch Gesetz vom 31.7.2017 über die Reform des belgischen Erbrechts ist insbesondere auch das belgische Pflichtteilsrecht geändert worden – während die Regeln über die gesetzliche Erbfolge weitgehend unberührt blieben. Entsprechend einer europaweiten allgemeinen Tendenz werden die Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers erweitert und das Pflichtteilsrecht beschränkt. Di...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / 6. Abgrenzung des Güterstatuts zum Erbstatut

Rz. 188 Beispiel Der deutsche Erblasser hatte mit seiner damaligen französischen Braut vor der Eheschließung – noch als Student – bei einem Pariser Notar einen Ehevertrag beurkunden lassen, mit dem die Brautleute die Errungenschaftsgemeinschaft des französischen Rechts vereinbarten und dem überlebenden Ehegatten das Gesamtgut zuwachsen sollte (clause d’attribution intégrale [...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / e) Inhaltskontrolle in den Fällen einer "Drucksituation"

Rz. 44 Was aber die Ausgangsentscheidung des BVerfG [110] zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen betrifft, in der es um eine besondere "Drucksituation" und Unterlegenheit eines Vertragsteils ging, so sind solche Fälle auch im Bereich der Erb- und Pflichtteilsverzichte möglich.[111] Jedoch ist hier zu beachten, dass im Hinblick auf die Anwendung des § 138 BGB nicht allein eine ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 356 Art. 2181 CC verbietet gemeinschaftliche Testamente. In Deutschland errichtete gemeinschaftliche Testamente werden aber dennoch unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt.[394] Erbverträge sind allein als vor der Ehe abzuschließende Eheverträge möglich (vergleichbar der institution contractuelle des französischen Rechts, siehe Rdn 70). Des Weiteren kann der Erblasser...mehr

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§ 19 Länderübersicht / IV. Testamentarische Erbfolge

Rz. 476 Das gemeinspanische Recht verbietet gemeinschaftliche Testamente und grundsätzlich Erbverträge.[482] Einige autonomen Rechte lassen jedoch gemeinschaftliche Testamente (ausgenommen Katalonien und die Balearen) und Erbverträge (außer Menorca) zu.[483] Das gemeinspanische Recht kennt unter Verlobten geschlossene Eheverträge mit vertragsmäßigen Verfügungen auf den Todes...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (1) Die Grundsatzentscheidung des BGH

Rz. 51 Unter ehebezogenen Zuwendungen versteht man solche, die Ehegatten zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft vornehmen und denen die Erwartung oder Vorstellung zugrunde liegt, die eheliche Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Sie sind im Verhältnis der Ehegatten zueinander nach der Rechtsprechung des BGH keine Schenkungen.[159] Im Hinbli...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / 4. Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft

Rz. 140 Beispiel Die Eheleute haben 1964 einen Gütertrennungsvertrag abgeschlossen. Da der Ehemann aus seiner ersten wie aus seiner jetzigen Ehe Kinder besitzt, fragt er, ob die Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft zur Reduzierung des Pflichtteils geeignet ist und ob dabei auch eine rückwirkende Vereinbarung Vorteile bringt. Er ist 14 Jahre älter als seine Ehefrau und sch...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Allgemeines

Rz. 144 Grundsätzlich herrscht im englischen Recht seit gesetzlicher Aufhebung der Nießbrauchsrechte der Witwe an den Immobilien des Ehemannes (Dower) im 19. Jahrhundert[152] der Grundsatz der Testierfreiheit. Zur Milderung von Härten wurden in England 1938 durch den Inheritance (Family Provision) Act 1938 die Gerichte ermächtigt, zur Sicherung des Unterhalts von abhängigen ...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / d) Allgemeine Regelungen gegen die Störung der Vertragsbeziehungen

Rz. 42 Für die Lösung ist weiter zu beachten, dass der Erb- wie auch der Pflichtteilsverzicht nicht seinen Rechtsgrund in sich selbst trägt, sondern nach heute ganz h.M. einer "causa" bedarf;[92] diese ist beim unentgeltlichen Erb- und Pflichtteilsverzicht ein einseitiges, beim entgeltlichen ein gegenseitiges Rechtsgeschäft. Dementsprechend ist auch bei der gerichtlichen Übe...mehr

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§ 13 Das anwaltliche Mandat... / II. Die Annahme des Mandats

Rz. 2 Bei der Annahme eines pflichtteilsrechtlichen Mandats muss bereits zu Beginn der Bearbeitung eine genaue Sachverhaltserforschung erfolgen, bei der alle pflichtteilsrelevanten Daten erfasst werden. Für die Geltendmachung und die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs werden neben den Angaben zu den Personenstandsdaten (Verwandtschaftsverhältnisse, Güterstand) auch Informa...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / d) Einige Hinweise auf wichtige Fallgruppen

Rz. 27 Hier sei auf einige in der Praxis besonders bedeutsamen Fälle hingewiesen, in denen der beschränkte Pflichtteilsverzicht erklärt werden sollte:mehr

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Literaturverzeichnis / Hand- und Lehrbücher, Monographien

Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Aufl. 2014 Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislastpraxis, 3. Aufl. 2016 Beck’sches Handbuch der GmbH, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, 5. Aufl. 2014 Beck’sches Notar-Handbuch, 6. Aufl. 2015 Behringer, Unternehmensbewertung der Mittel- und Kleinbetriebe, 5. Aufl. 2012 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auf...mehr

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FF 10/2017, Inhalts- und Ausübungskontrolle für einen Ehevertrag, durch den der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird

VersAusglG § 6 § 8; BGB § 138 § 139 Leitsatz 1. Enthält ein Ehevertrag eine Regelung, durch die der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, und beruft sich der scheidungswillige Ehegatte auf die Anwendung dieser Regelung, ist diese gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen. 2. Dabei ist zwischen der Inhalts- und der Ausübungskontrolle zu untersche...mehr

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FF 10/2017, Inhalts- und Au... / 1 Gründe:

[1] Die ehemaligen Eheleute streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. [2] Der im Jahre 1958 geborene Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger, hat am XX.9.1994 die im Jahre 1969 geborene Antragsgegnerin, eine polnische Staatsangehörige, geheiratet. Für den Antragsteller handelte es sich um die zweite Ehe: Aus seiner vorherigen geschiedenen Ehe sind zwei Ki...mehr

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FF 10/2017, Gestaltungsspie... / VIII. Unterhalt und Pflichtteilsverzicht

Unterhaltsansprüche als höchstpersönliche Ansprüche erlöschen mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten. Nur der Verwandtenunterhalt folgt in § 1615 BGB diesem allgemeinen erbrechtlichen Prinzip. Dagegen macht der Betreuungsunterhalt der alleinerziehenden Mutter nach § 1615l BGB eine Ausnahme, denn der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters. Auch im nach...mehr

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FF 10/2017, Inhalts- und Au... / 2 Anmerkung

Das OLG Bremen wendet in der vorstehenden Entscheidung ("Die polnische Friseurin") in mustergültiger Weise die vom BGH[1] entwickelten Grundsätze für die richterliche Kontrolle von Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich (VA) an. Der Fall betrifft die typische Konstellation, dass der Ehemann, dessen erste Ehe geschieden worden war, die zweite Eheschließung vom ...mehr

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FF 10/2017, Inhalts- und Au... / Leitsatz

1. Enthält ein Ehevertrag eine Regelung, durch die der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, und beruft sich der scheidungswillige Ehegatte auf die Anwendung dieser Regelung, ist diese gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen. 2. Dabei ist zwischen der Inhalts- und der Ausübungskontrolle zu unterscheiden. Bei der Inhaltskontrolle ist auf die ...mehr

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FF 10/2017, Gestaltungsspie... / IX. Unterhaltsverzicht und Schenkungssteuer

Der BFH[6] hatte über einen Ehevertrag zu entscheiden, in welchem für den Fall der Scheidung der Unterhalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen festgelegt, jedoch eine Höchstgrenze von 10.000 DM vereinbart wurde. Der Unterhaltsanspruch sollte sich bei einer Wiederheirat nach Scheidung um die Hälfte reduzieren. Als Gegenleistung für den teilweisen Verzicht der Ehefrau auf...mehr

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FF 10/2017, Gestaltungsspie... / XIII. Schlussbetrachtung

Sieht man sich die Schwierigkeiten an, die mit einer vertraglichen Gestaltung von Unterhalt verbunden sein können, kann man die Sehnsucht einiger Autoren nach einem einfacheren System nachempfinden. Ziehen wir also Bilanz, ob die Instrumente der Gestaltung bzw. Gestaltungsbegrenzung tauglich sind. Ich meine, dass diese Frage durchweg mit Ja beantwortet werden kann.mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / 3. Ehevertrag in Verbindung mit einem Erbvertrag

Rz. 108 Wird ein Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag gleichzeitig mit einem Erbvertrag erstellt, so galt bis zum 31.7.2013 bei der Wertberechnung der Vertrag mit dem höheren Wert, § 46 Abs. 3 KostO. Aus diesem Grund waren zunächst die Werte für beide Verträge zu ermitteln, um feststellen zu können, welcher Wert der höhere ist. Da eine § 46 Abs. 3 KostO entsprechende Regelu...mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / 1. Erstellung eines Ehevertrags

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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / i) Regelung künftiger Vermögenswerte bei Abschluss eines Ehevertrags

Rz. 210 Werden in einem Ehevertrag künftige Vermögenswerte mit geregelt, dürfen diese mit 30 % ihres künftigen Wertes in die Wertberechnung mit einbezogen werden. Häufig kann man aber derartige Vermögenswerte noch nicht beziffern. Hier bietet sich an, einen konkreten Wert vorzugeben mit der Einschränkung, dass dieser gelten soll, soweit sich gesetzlich kein höherer Wert ergibt.mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / IV. Vertragsentwürfe

Rz. 85 In anderen Angelegenheiten (solchen, die nicht gerichtlich sind und auch nicht gerichtlich sein könnten, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, z.B. die Erstellung von Vertragsentwürfen) bestimmt § 23 Abs. 3 RVG, dass einige Vorschriften des GNotKG anzuwenden sind. Bis zum 31.7.2013 fand sich in § 23 Abs. 3 RVG der Verweis auf die Vorschrift für den Ehevertrag (§ 39 Abs. 3 KostO) und ...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 1. Grundsätzliches

Rz. 108 Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information sowie für die Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrags, Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG. Maßgeblich für den Anfall einer Geschäftsgebühr ist der erteilte Auftrag, da diesem zu entnehmen ist, welchen Weg der Rechtsanwalt zur Erledigung der Angelegenheit beschr...mehr

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§ 1 Allgemeines / I. Übersicht

Rz. 1 Die gesetzlichen Grundlagen zur Abrechnung in Familiensachen sind:mehr

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§ 1 Allgemeines / V. GNotKG

Rz. 49 Die Kostenordnung kam für die Berechnung des Anwaltsgebührenwerts in den nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG in bestimmten Fällen bis zum 31.7.2013 zur Anwendung. Hier verwies das RVG für eine anwaltliche Tätigkeit, die nicht gerichtlich ist und auch nicht gerichtlich sein könnte, z.B. den Vertragsentwurf, auf bestimmte Vorschriften der Kostenordnung (§§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / a) Zeitlicher Aufwand

Rz. 119 In der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG wird allein auf die Kriterien Umfang und Schwierigkeit abgestellt, um eine höhere Gebühr als 1,3 abrechnen zu können. Faktoren, die zum Überschreiten der Kappungsgrenze der Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG führen können, sind damit allein der Umfang oder die Schwierigkeit der Angelegenheit.[80] Rz. 120...mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / 11. Unterhaltsverzicht

Rz. 316 In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Ehegatte oder auch beide auf jeglichen Unterhalt verzichten. Der Wert bestimmt sich hierbei nach dem Anspruch, auf den verzichtet wird, selbst wenn sich dieser erst in der Zukunft ergibt. Bildet ein möglicher oder unsicherer Anspruch den Gegenstand des Verzichts, so wird hierbei lediglich ein Bruchteil des Wertes nach § 51 ...mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / 2. Erstellung eines Erbvertrags

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / d) Aufschiebende Bedingung/Widerruf – Vereinbarung "für den Fall der Scheidung"

Rz. 214 Der Rechtsanwalt erhält die Einigungsgebühr nicht, wenn ein Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Vorbehalt des Widerrufs geschlossen wird und die Bedingung nicht eintritt bzw. der Vertrag widerrufen wird, Absatz 3 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG. Rz. 215 Dies bedeutet, dass bei einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung z.B. über nachehelic...mehr

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zerb 9/2017, Differenz zwis... / Anmerkung

Eine lehrreiche Entscheidung. Nicht, weil sie überzeugt, sondern weil sie zeigt, wie man es besser nicht macht. 1. Nach § 1378 Abs. 1 S. 1 BGB entsteht die Ausgleichsforderung mit Beendigung des gesetzlichen Güterstandes. Beendet werden kann er durch einen Ehevertrag (§ 1408 Abs. 1 BGB). Dann entsteht die Ausgleichsforderung, wenn der Ehevertrag wirksam wird. Vorher hat ein E...mehr

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zerb 9/2017, Differenz zwis... / Sachverhalt

(...) Mit notariellem Ehevertrag vom ... 2009 beendeten der Kläger und seine Ehefrau den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbarten Gütertrennung. Im Hinblick auf den Zugewinnausgleich vereinbarten die Eheleute, das Anfangsvermögen beider Ehegatten mit 0,00 EUR anzusetzen. Das Endvermögen der Ehefrau sollte aus mehreren Grundstücken mit einem Verkehrswert von insgesa...mehr

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zerb 9/2017, Differenz zwis... / Aus den Gründen

(...) 1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der Gegenstand der Schenkung richtet sich nach Bürgerlichem Recht (vgl. § 516 BGB). Auszugehen ist danach zunächst vom Parteiwillen, im Falle der freigebigen Zuwendung vom Willen des Zuwendenden, d. h. d...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / II. Störfaktor Trennungsunterhalt

"Unsicherheiten für die Vertragsparteien, erhöhte Risiken für den Schuldner, Mehrarbeit für den Vertragsgestalter, Anreiz zur Verschleppung von Scheidungsverfahren" – so beschreibt Born [1] die Konsequenzen missratener Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt. Obwohl der Wortlaut des trennungsrechtlichen Verzichtsverbots an Klarheit nichts zu wünschen übrig lässt, scheint d...mehr

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zerb 9/2017, Differenz zwis... / Leitsatz

Vereinbaren Eheleute in einem Ehevertrag, mit dem sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden, dass sich der rechnerisch ermittelte Anspruch auf Zugewinnausgleich aus bestimmten Gründen mindert, liegt in Höhe der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten und dem geminderten Anspruch eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Hessisches Finanzger...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / V. Nachehelicher Unterhalt – das Formproblem

Mit dem UÄndG 2008[18] ist dem bis dahin geltenden § 1585c BGB der Satz angefügt worden, dass eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, der notariellen Beurkundung bedarf. Das sich mit dieser Differenzierung ergebende Gestaltungspotenzial liegt auf der Hand. Unterhaltsverträge, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, unterstehen e...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / VI. Privatautonomie und Inhaltskontrolle

Bergschneider [26] hat in seiner Besprechung des Beschlusses vom 31.10.2012[27] dem BGH vorgehalten, diese Entscheidung nicht zum Anlass genommen zu haben, die klassische Kernbereichslehre aus dem Jahr 2004 einer überfälligen Wartung unterzogen zu haben. Die Gesetzeslage habe sich doch seither wesentlich geändert, sodass gleichsam die Geschäftsgrundlage für die bisherige Kern...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / IV. Freistellung und Verzicht – wie alles anfing

Die Rechtsprechung zur Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle nahm bekanntlich ihren Ausgang mit einer Entscheidung des BVerfG vom 6.2.2001.[16] Auf Drängen des werdenden Vaters hatte die schwangere Frau einen Totalverzicht unterzeichnet, mit dem sie auf jeglichen Unterhalt für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ab Rechtskraft der Scheidung verzichtete und sich verpflichtete, ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (1) Form des Erbvertrags, § 2276 BGB

Der Erbvertrag erfordert notarielle Beurkundung, § 2276 BGB, und zwar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. § 2276 Abs. 2 BGB spielt keine Rolle, da es im Rahmen eines familiengerichtlichen Scheidungs-/Scheidungsfolgenvergleiches in der Regel gerade nicht um den Abschluss eines Ehevertrages geht. Hier kommt § 127 a BGB zum Tragen. Grundsätzlich ist zunächst im Hinblick ...mehr

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FF 09/2017, Beschlussvergle... / 2 Anmerkung

Die Frage, ob ein durch feststellenden gerichtlichen Beschluss zustande gekommener Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zugleich entsprechend § 127a BGB die gesetzlich vorgeschriebene Form der notariellen Beurkundung ersetzt, war bislang in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Dies wird vor allem in familiengerichtlichen Verfahren bedeutsam, in denen sich die beteiligten...mehr

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§ 6 Anwendungsbereich (§ 31... / Literaturtipps

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