Der BFH[6] hatte über einen Ehevertrag zu entscheiden, in welchem für den Fall der Scheidung der Unterhalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen festgelegt, jedoch eine Höchstgrenze von 10.000 DM vereinbart wurde. Der Unterhaltsanspruch sollte sich bei einer Wiederheirat nach Scheidung um die Hälfte reduzieren. Als Gegenleistung für den teilweisen Verzicht der Ehefrau auf einen unterhaltsrechtlich deutlich höheren Unterhaltsanspruch zahlte der Ehemann bei Eheschließung einen Geldbetrag von 1,5 Mio. DM. Darin sah das Finanzamt eine steuerpflichtige Schenkung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und setze Schenkungssteuer fest. Der BFH hat diese Entscheidung des Finanzamts gehalten. Die Entscheidung ist im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden, sodass sie für die Steuerverwaltung bindend ist und mithin auch bei der Gestaltung von Eheverträgen beachtet werden sollte.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Besteuert wird nur die unentgeltliche Zuwendung, die nicht mit einer Gegenleistung verknüpft ist. Unentgeltlich zugewendet wird etwas, auf das kein Rechtsanspruch besteht. Die Frage war hier also, ob der teilweise Verzicht der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt eine Gegenleistung im schenkungssteuerlichen Sinn darstellt. Das würde voraussetzen, dass der Ehefrau zum Zeitpunkt der Zuwendung nacheheliche Ansprüche zugestanden haben. Diese Voraussetzung hat der BFH zu Recht verneint. Es sei zum Zeitpunkt der Zahlung des Betrages ungewiss gewesen, ob und wann die Ehe später wieder geschieden werde und ob die Ehefrau nach einer etwaigen Scheidung ohne Berücksichtigung der ehevertraglichen Vereinbarungen nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1569 ff. BGB nachehelichen Unterhalt in einer über den vereinbarten Höchstbetrag hinausgehenden Höhe beanspruchen könnte. So sei es nicht möglich, die Höhe eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs bereits zu Ehebeginn hinreichend genau zu bestimmen und den Wert des teilweisen Verzichts auf diesen Anspruch zu ermitteln. Und damit unterfiel diese Unterhaltsabfindung schenkungssteuerlichen Vorschriften, soweit sie den Freibetrag des § 16 EStG von 500.000 EUR überstiegen hat.[7]

Der vorstehend skizzierte Fall des BFH kann sicherlich keinen Anspruch auf Alltäglichkeit erheben. Welcher Ehemann, der halbwegs bei Sinnen ist, wird seiner Ehefrau die Wiederverheiratung nach der Scheidung mit einem Unterhaltsanspruch versüßen? Trotzdem ist mit hohen Unterhaltsabfindungen Vorsicht geboten. Das hat mit der Eigentümlichkeit des deutschen Schenkungssteuerrechts bzw. seiner Rechtsprechung zu tun. Seit der Entscheidung des BFH vom 2.3.1994[8] unterfallen Vermögenstransfers unter Ehegatten grundsätzlich der Schenkungssteuerpflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, soweit sie über den Freibeträgen liegen. Der BFH ist der Auffassung, dass eine Gegenleistung – und damit der Ausschluss der Unentgeltlichkeit – nicht damit begründet werden kann, dass der begünstigte Ehegatte in Zukunft unentgeltlich den gemeinsamen Haushalt führt, die Kinder betreut und den anderen Ehegatten in seiner beruflichen Aktivität unterstützt oder entsprechende Leistungen in der Vergangenheit erbracht hat. Dabei sind prinzipiell Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten steuerbar, wenn nicht unmittelbar konkrete Gegenleistungen ausgeglichen werden. Vordergründig banal anmutende Vorgänge des ehelichen Alltags können sich plötzlich als Entscheidungen mit beachtlicher steuerlicher Konsequenz entpuppen.[9]

[7] Münch/Schlünder/Geißler, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 2. Aufl., § 18 Rn 177 ff.
[9] Schlünder/Geißler, FamRZ 2005, 149, 152.

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