Rz. 210

Werden in einem Ehevertrag künftige Vermögenswerte mit geregelt, dürfen diese mit 30 % ihres künftigen Wertes in die Wertberechnung mit einbezogen werden. Häufig kann man aber derartige Vermögenswerte noch nicht beziffern. Hier bietet sich an, einen konkreten Wert vorzugeben mit der Einschränkung, dass dieser gelten soll, soweit sich gesetzlich kein höherer Wert ergibt.

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