Rz. 356

Art. 2181 CC verbietet gemeinschaftliche Testamente. In Deutschland errichtete gemeinschaftliche Testamente werden aber dennoch unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt.[394] Erbverträge sind allein als vor der Ehe abzuschließende Eheverträge möglich (vergleichbar der institution contractuelle des französischen Rechts, siehe Rdn 70). Des Weiteren kann der Erblasser sein Vermögen durch Vermögen – auch unter Nießbrauchsvorbehalt – unter Lebenden übertragen, indem der Empfänger die Zahlung eines entsprechenden Ausgleichs an die Noterben übernimmt, Art. 2029 Abs. 1 CC. Möglich sind Erbeinsetzungen und Vermächtnisse, versehen mit Bedingungen und Auflagen, sowie die Nacherbfolge.

[394] Jayme, IPRax 1982, 210; Huzel/Löber/Wollmann, Erben, S. 48; ausführlich: Nordmeier, Zulässigkeit und Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente im Internationalen Privatrecht, 2008, S. 90 ff.

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