Rz. 356
Art. 2181 CC verbietet gemeinschaftliche Testamente. In Deutschland errichtete gemeinschaftliche Testamente werden aber dennoch unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt.[394] Erbverträge sind allein als vor der Ehe abzuschließende Eheverträge möglich (vergleichbar der institution contractuelle des französischen Rechts, siehe Rdn 70). Des Weiteren kann der Erblasser sein Vermögen durch Vermögen – auch unter Nießbrauchsvorbehalt – unter Lebenden übertragen, indem der Empfänger die Zahlung eines entsprechenden Ausgleichs an die Noterben übernimmt, Art. 2029 Abs. 1 CC. Möglich sind Erbeinsetzungen und Vermächtnisse, versehen mit Bedingungen und Auflagen, sowie die Nacherbfolge.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen