Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / II. Gütertrennung (§ 1414 BGB)

Rz. 109 Der vertragliche Güterstand der Gütertrennung nach § 1414 BGB ist im Gegensatz zur Gütergemeinschaft durch die vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten, die sich vermögensrechtlich wie Unverheiratete gegenüberstehen, gekennzeichnet. Die Ehepartner unterliegen während der Ehe keinerlei Verfügungsbeschränkungen; jeder Ehegatte ist in der Verwaltung un...mehr

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§ 4 Güterstände / (b) Gegenstände des Wertersatzanspruchs

Rz. 1440 In § 1478 Abs. 2 BGB ist geregelt, welche Gegenstände von dem Wertersatzanspruch erfasst sind. Rz. 1441 Als eingebrachte Gegenstände sind nach § 1478 Abs. 2 Nr. 1 BGB Gegenstände anzusehen, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben. Dabei kommt es nur auf die dingliche Rechtslage zum genannten Zeitpunkt an.[1595] Es ist also völlig unerhebl...mehr

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§ 4 Güterstände / 1. Überblick

Rz. 1095 Die Gütergemeinschaft ist eine Form eines vertraglichen Güterstands, den Eheleute durch notariellen Ehevertrag vereinbaren können. Gesetzlich geregelt ist dieser Güterstand in den §§ 1415–1518 BGB. Durch die Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen, dies gilt sowohl für eingebrachtes als auch für nach Vereinbarun...mehr

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§ 4 Güterstände / 7. Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 1489 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft tritt ein, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbart haben, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§ 1483 Abs. 1 S. 1 BGB). In diesem Fall wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt...mehr

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§ 4 Güterstände / 5. Nebenforderungen (Zinsen)

Rz. 589 Die Forderung auf Zugewinnausgleich ist zu verzinsen; es gelten dafür die gesetzlichen Bestimmungen für Verzugszinsen und Prozesszinsen, §§ 286 – 289, 291 BGB. Allerdings sind die unterschiedlichen Fallkonstellationen und die Auswirkungen auf die Verzinsung besonders zu beachten:mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Verfügungsbeschränkungen, §§ 1365, 1369 BGB

Rz. 148 Grundsätzlich kann jeder Ehegatte mit seinem Vermögen verfahren, wie er es will. Eine Einwilligung des anderen Ehegatten ist weder zur Veräußerung noch zur schenkweisen Aufgabe des Eigentums erforderlich. Dies gilt allerdings nicht, wenn es um das Eigentum eines Ehegatten "im Ganzen" geht, also entweder das gesamte nahezu gesamt Vermögen veräußert werden soll, § 1365 ...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Güterrechtlicher Vermögensbegriff

Rz. 52 Beim güterrechtlichen Vermögensbegriff geht der Gesetzgeber in den §§ 1374 ff. BGB jeweils vom Bruttovermögen und nicht vom Nettovermögen eines Ehegatten als Summe aller ihm zustehenden, rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, mithin aller ihm gehörenden Sachen und objektiv bewertbaren Rechte aus.[19] Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 1374 A...mehr

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§ 4 Güterstände / e) Verfahren

Rz. 968 Der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1385 BGB kann nicht im Scheidungsverbund gestellt werden.[1174] Rz. 969 Soweit ein Ehegatte Antrag nach § 1385 Nr. 2 – 4 BGB gestellt hat, besteht für den anderen Ehegatten die Möglichkeit, im gleichen Verfahren Widerantrag zu stellen. Dabei haben Antrag und Widerantrag nicht denselben Streitgegenstan...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / aa) Formelle Voraussetzungen nach § 1933 BGB

Rz. 199 Ist der Verstorbene der Antragsteller des Scheidungsverfahrens gewesen, muss das Verfahren, dies ist erste Voraussetzung, vor seinem Ableben rechtshängig geworden sein. Es muss also der Scheidungsantrag dem Ehegatten zugestellt worden sein, §§ 124, 133 FamFG i.V.m. § 253 ZPO.[142] Rz. 200 Hinweis Die Einreichung – und auch Zustellung – lediglich eines auf ein Scheidun...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / III. Sonderfall: Die Güterstandsschaukel

Rz. 183 Vereinbaren die Eheleute Gütertrennung und beenden damit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, löst dies zwingend die gesetzlichen Zugewinnausgleichsansprüche nach § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB aus. Rz. 184 Nach § 1408 BGB ist die Vereinbarung der Gütertrennung jederzeit möglich. Damit haben die Ehegatten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ErbStG geschaffen, ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns

Rz. 219 Auch wenn Eheleute grundsätzlich der Auffassung sind, dass sie sich während ihrer Ehe nicht gegenseitig zu Vermögen verhelfen wollen und die Ehe für sie keinen vermögensrechtlichen Versorgungscharakter trägt, gibt es doch Lebenssituationen, die zu einer veränderten Ehesituation führen. Rz. 220 So kann die Geburt eines Kindes dazu führen, dass ein Ehepartner, regelmäßi...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / d) Vertragliche Ansprüche

Rz. 227 Es sind mit Heiter [328] drei Arten von Vereinbarungen zu unterscheiden, aus denen sich Ansprüche aus dem eherechtlichen Güterrecht ergeben können:mehr

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§ 4 Güterstände / 4. Endvermögen, § 1375 BGB

Rz. 538 Gemäß § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB ist Endvermögen das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Es stellt den anderen Rechnungsfaktor dar, der zur Errechnung des Zugewinns gemäß § 1373 BGB erforderlich ist. Zum Endvermögen zählen – wie beim Anfangsvermögen – alle rechtlich geschützten Positionen von wirt...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 3. Belehrungspflicht

Rz. 29 Der Notar hat die Beteiligten gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG über die rechtliche Tragweite des Rechtsgeschäftes zu belehren. Rz. 30 Formulierungsbeispiel Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen des Ehevertrages abschließend noch einmal ausführlich belehrt. Beide Erscheinen sind sich d...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / 1. Steuerliche Relevanz der Ausgleichsforderung aus dem Zugewinnausgleich

Rz. 49 Ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes (s. § 1378 Abs. 3 BGB) hat als reiner Zahlungsanspruch keine einkommensteuerliche Relevanz, da er im steuerlich unbeachtlichen Privatvermögensbereich liegt. Der Erwerb aufgrund "güterrechtlicher Vereinbarungen" ist auch kein schenkungssteuerrelevanter Sachverhalt i.S.d. § 3 und § 7 E...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / I. Grundsätze einer Regelung bei Trennung und Scheidung

Rz. 291 Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Scheidungsfolgen bereits zu Beginn der Ehe oder im Rahmen von Trennung und Scheidung geregelt werden. Es gelten die Grenzen der §§ 134, 138 BGB. Rz. 292 Die Gewichtung ist aber eine andere. Im Rahmen von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen geht es weniger um Verzicht und Aufgabe von Rechten als vielmehr um die einverständli...mehr

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§ 8 Familienvermögensrecht ... / I. Rechtswahl zur Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 28 Mit Inkrafttreten der Brüssel IIa-VO am 1.3.2001 war die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Ehesachen geregelt worden. Für Eheverträge und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen ist wichtig, dass eine Gerichtsstandvereinbarung nach dieser Verordnung nicht zulässig ist. Ebenso wenig können sich Eheleute darauf verständigen, ob eine im Ausland ergang...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / c) Sittenwidrigkeit höherrangiger Rechte

Rz. 106 Diejenigen Fälle, in denen eine güterrechtliche Vereinbarung, namentlich die Vereinbarung der Gütertrennung, für sich gesehen sittenwidrig ist oder sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt, sind seltene Ausnahmefälle. Rz. 107 Anderes gilt jedoch, wenn Gegenstände aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts, namentlich Unterhaltsansprüche oder Ansprüche auf Ver...mehr

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§ 9 Gegenstandswerte, Vergü... / 2. Anwaltliche Vergütung

Rz. 142 Nach einem Gegenstandswert in Höhe von 220.000 EUR entsteht für die Mitwirkung bei der Gestaltung des Vertrags (Anm. Abs. 3 zu Vorbem. 2.3 VV RVG) eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 in Höhe der Mittelgebühr, da die Angelegenheit umfangreich und schwierig gewesen ist sowie eine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV RVG: Rz. 143mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Sachverhaltsaufklärung

Rz. 25 Der Notar ist verpflichtet, den wahren Willen der Parteien zu erforschen und den Sachverhalt, der dann zu einer Beurkundung der Vereinbarung der Parteien führt, aufzuklären. Rz. 26 Er hat den sichersten und finanziell günstigsten Weg zu wählen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG hat der Notar darauf zu achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungew...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / b) Änderung der Verhältnisse

Rz. 103 Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung kann sich jedoch als rechtsmissbräuchlich erweisen. Auch wenn in einem ersten Schritt die Inhaltskontrolle eines Ehevertrages ergibt, dass die güterrechtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht zu beanstanden ist, muss doch zum Zeitpunkt der Anwendung der vertraglichen Regelungen bei Scheidung geprüft we...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / b) Vorrang anderweitiger Vereinbarungen

Rz. 37 Andererseits ist genauer als bei dem Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes darzulegen, ob der unbenannten Zuwendung eine besonderer Zweckabrede zugrunde gelegen hat, die einen Ausgleich trotz Scheiterns der Ehe ausschließt. So kann die Vermögensübertragung zugleich mit dem Abschluss eines Ehevertrages als Kompensation für den Verzicht auf den Zugewinnausgleich erfolg...mehr

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§ 9 Gegenstandswerte, Vergü... / b) Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung aus Anlass der Trennung oder der Scheidung

Rz. 11 Ist der Anwalt außerhalb der vorsorgenden Rechtspflege beauftragt worden, eine Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung zu entwerfen oder an der Gestaltung eines solchen Vertrags mitzuwirken, so ist nicht § 23 Abs. 3 S. 3 RVG, vielmehr vorrangig § 23 Abs. 1 S. 3 RVG für die Wertbestimmung maßgeblich. Sind die vermögensrechtlichen Regelungsgegenstände streitig,...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / a) Wirksamkeit bei Vertragsschluss

Rz. 102 Es sind deshalb Fälle denkbar, in denen bereits die Wirksamkeitskontrolle, also die Prüfung der Wirksamkeit des Vertrages bei Vertragsschluss, eine güterrechtliche Vereinbarung als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies kann aber wegen der nachrangigen Einordnung des Güterrechts in die Kernbereichslehre des BGH nur in extremen Ausnahmefällen vorstellbar sein.[85] Dies is...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / II. Gegenstand

Rz. 2 Gegenstand einer Vertragsgestaltung im Familienrecht sind insbesondere Rz. 3 § 111 FamFG enthält eine Auflistung der Gegenstände, die Familiensachen sind. Familiensachen sindmehr

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§ 8 Familienvermögensrecht ... / E. Résumé

Rz. 31 Ein anwaltlicher Berater kann einem zukünftigen Ehepaar durch das Aufzeigen von vertraglichen Möglichkeiten eine später ggf. notwendig werdende güterrechtliche Auseinandersetzung erleichtern. Jedoch kann er keine Garantie geben, dass die vertraglichen Regelungen unter allen Bedingungen in anderen Ländern anerkannt werden und daher letztendlich eine güterrechtliche Aus...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / I. Einführung

Rz. 425 Bei funktionierender Ehe halten die meisten Ehepaare bereits den Abschluss eines Ehevertrags nicht für notwendig. Umso weniger werden vertragliche Regeln getroffen, die die Mitarbeit und auch die immer wieder erheblichen Aufbauleistungen und Investitionen für den Fall des Scheiterns der Gemeinschaft erfassen. Aus Sicht der Ehepartner ist dies zunächst auch gar nicht ...mehr

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§ 9 Gegenstandswerte, Vergü... / I. Einleitung

Rz. 1 Die Bearbeitung soll dem Anwender einen Überblick über die Gegenstands- und Verfahrenswerte, die Vergütung des Anwalts und die (Gerichts-)Kosten im Familienvermögensrecht ermöglichen. Grundlage der Darstellung sind sämtliche insoweit relevanten Kostengesetze (GKG/FamGKG/GNotKG/RVG). Das Familienvermögensrecht umfasst begrifflich alle vermögensrechtlichen Angelegenheite...mehr

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§ 9 Gegenstandswerte, Vergü... / 1. Gegenstandswert

Rz. 141 Der Gegenstandswert für den Zugewinnausgleichsanspruch ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 35 FamGKG . Die beziffert geltend gemachte Forderung entspricht 70.000 EUR, sodass für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit dieser Betrag maßgebend ist. Die Vereinbarung der Gütertrennung kann hingegen nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, sodass d...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / 1. Notarielle Beurkundung

Rz. 34 Die Vereinbarung der Gütertrennung bedarf gem. §§ 1408, 1410 BGB der notariellen Beurkundung. Damit bestehen Belehrungspflichten des Notars, dass neben anderen – zum Beispiel erbrechtlichen – Auswirkungen, ein Wertausgleich des während der Ehe jeweils erworbenen Vermögens bei einem Scheitern der Ehe entweder nach Trennung durch vorgezogenen Zugewinnausgleich oder bei ...mehr

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§ 8 Familienvermögensrecht ... / II. Rechtswahl des Scheidungsstatuts

Rz. 29 Zwar können Ehepaare nicht die Zuständigkeit des Gerichtes bestimmen, aber durch das Inkrafttreten der ROM III-VO das für die Scheidung anzuwendende Recht bestimmen. Durch die universelle Anwendung des Art. 4 Rom III-VO ist das nach der ROM III-VO anzuwendende Recht auch dann anzuwenden, wenn es das Recht eines Drittstaates oder eines nicht teilnehmenden EU-Mitgliedst...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Einzelne Vermögenspositionen und ihre Bewertung (ABC der Vermögenspositionen)

Rz. 67 Die einzelnen Vermögenspositionen des jeweiligen Ehegatten sind zu den Stichtagen für das Anfangs- und Endvermögen zu ermitteln und mit ihrem wirtschaftlichen Wert in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Rz. 68 Die nachfolgende alphabetische Aufstellung einzelner Vermögenspositionen setzt sich mit ihrer Behandlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs, aber auch mit deren Bew...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Die Grundsätze der Haftung

Rz. 65 Der BGH hatte zu den grundsätzlichen Pflichten des Rechtsanwalts und demgemäß zum Rahmen seiner Haftung 1968[27] – und später immer wieder[28] – erklärt: Zitat Nach fester Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, zur allgemeinen, umfassenden und möglichst...mehr

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§ 8 Familienvermögensrecht ... / 2. Die Morgengabe/Abendgabe

Rz. 7 Die Morgen- und die Abendgabe sind wesensgleich und unterscheiden sich nur durch den Zeitpunkt der Bestellung. Während sie im deutschen Rechtskreis seit langem keine Anwendung mehr finden, haben sie im islamischen Recht eine große Bedeutung. Die Morgengabe ist älter und verbreiteter. Sie ist eine in Bezug auf die Ehe vorgenommene Zuwendung von Geld oder Gütern des Bräu...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / c) Zugewinnausgleich/Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 561 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird als ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer stillschweigend eingegangenen Innengesellschaft gewertet.[294] Denn für den Fall der Ehescheidung wird über den güterrechtlichen Weg die Teilhabe an den Ergebnissen der gemeinsamen Arbeit und der Bildung des Vermögens gewährleistet. Wobei die Rechtsprechung die Annahme eine...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Aus den Gründen

Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Antragstellerin begehrten Erbscheins liegen nicht vor. Der Erbscheinsantrag ist zwar in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Die Antragstellerin ist jedoch nicht Alleinerbin geworden. 1) Erbstatut ist vorliegend hinsichtlich des in Toronto belegenen Grundbesitzes das Recht der Provinz Ontario, Kanada. Im Übrigen ist Erbstatut das...mehr

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FF 10/2015, Familienanwälte und Familienrichter

Interview mit Dr. Hermann Heuschmid, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Bonn FF/Schnitzler: Sie sind seit 1973, also inzwischen mehr als 40 Jahre Anwalt, seit 1997 Fachanwalt für Familienrecht. Wenn Sie diese lange Zeit Revue passieren lassen, was sind für Sie die einschneidendsten Erlebnisse in dieser Zeit? Heuschmid: Es dürfte schwierig sein, auf diese Frage in d...mehr

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§ 7 Anhang / F. Vorschlag für Güterrechts VO (im Planungsstadium)

Rz. 8 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.3.2011 KOM(2011) 126 endgültig 2011/0059 (CNS) C7–0093/11 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts {KOM(2011) 125 endgültig} {KOM(2011) 127 endgültig} {SEK(2011) 327 endgültig} {SEK(2011) 328 endgültig} … Kapi...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / c) Erforderliche Angaben

Rz. 346 Eine eigenständige Regelung zu den erforderlichen Angaben sieht das IntErbRVG nicht vor, es bleibt auch insofern bei der pauschalen Verweisung auf Art. 65 ErbVO. Die erforderlichen Angaben des Antragstellers[246] schreibt Art. 65 Art. 3 ErbVO dezidiert und akribisch vor. Bei den Angaben handelt es sich nicht nur um die aus deutscher Sicht im Lichte der §§ 2354, 2355 B...mehr

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§ 7 Anhang / A. ErbVO

Rz. 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Voll­streckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlass­zeugnisses DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Überlegungen zur Zuständigkeit

Rz. 9 Die internationale Zuständigkeit ergibt sich ebenfalls aus der ErbVO (Art. 4), Deutschland ist zuständig (gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich (weiterhin) aus dem deutschen nationalen Recht, zukünftig aber nicht mehr allein aus dem FamFG, sondern aus § 47 Nr. 2 IntErbRVG (i.V.m. § 343 Abs. 1 FamFG n...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / aa) Problematik bei bisheriger Rechtslage

Rz. 74 Legt man die bisherige Rechtslage zu Grunde, ergibt sich folgendes Bild: Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB ist österreichisches Erbrecht maßgeblich.[68] Nach § 757 Abs. 1 des österreichischen Erbrechts (ABGB) erhält der Ehegatte eine Erbquote in Höhe von ⅓. Rz. 75 Die Ehegatten leben aber im deutschen gesetzlichen Güterstand. Das ergibt sich aus Art. 15 EGBGB: Die güterrechtlic...mehr

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FF 7+8/2015, Die Entwicklun... / 2. Güterrecht und Eheverträge

Der Zugewinnausgleich ist nach einer als gefestigt zu bezeichnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Er hat im System der Scheidungsfolgen eine nur nachrangige Bedeutung; darüber hinaus machen die Eheleute mit dem Ausschluss des Zugewinnausgleichs von einer ihnen gesetzlich eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit G...mehr

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FF 7+8/2015, Verträge in Familiensachen

Ludwig Bergschneider 5. Auflage 2014, 336 Seiten, 49 EUR, FamRZ-Buch 9, Gieseking Verlag Das Buch des Münchener Kollegen Bergschneider, einem erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, enthält als weitere Überschrift Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen. Damit ist im Grunde genommen schon erschöpfend dargestellt, womit sich dieses Buch, das jetz...mehr

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FF 7+8/2015, Die Entwicklun... / 4. Auskunft

Die Auskunftsverpflichtung des § 1379 BGB ist seit dem 1.9.2009 deutlich erweitert. Sie erstreckt sich nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB auf alle Umstände, die für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens bedeutsam sein können. Auskunft ist auch zu erteilen über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs besteht ein Rechtsschutzbedürfnis b...mehr

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FF 7+8/2015, Die Entwicklun... / I. Die Entwicklung der Gesetzgebung

Die güterrechtlichen Vorschriften des BGB sind zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts grundlegend geändert worden. Die Neuerungen sind vielfach dargestellt und besprochen worden.[1] Sie sind seit mehr als fünf Jahren in Kraft und sollen daher nicht erneut behandelt werden. Der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngem...mehr

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FF 7+8/2015, Prof. Dr. Barbara Dauer-Lieb 60 Jahre alt

Verlag, Redaktion und Geschäftsführender Ausschuss gratulieren Frau Prof. Dr. Dauner-Lieb nachträglich noch ganz herzlich zum 60. Geburtstag Ende April 2015. Frau Dauner-Lieb war seinerzeit neben Prof. Diederichsen und Fritz Finke und dem zu früh verstorbenen Dr. Büttner die erste Besetzung des Beirates der Zeitschrift. Neben dem renommierten Prof. Diederichsen hatte man ganz...mehr

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FF 7+8/2015, Dr. Christine Hohmann-Dennhardt 65 Jahre alt

Verlag, Redaktion und Geschäftsführender Ausschuss gratulieren Frau Dr. Hohmann-Dennhardt nachträglich noch ganz herzlich zum 65. Geburtstag Ende April 2015. Frau Dr. Hohmann-Dennhardt ist seit 2004 Mitglied des Beirates. Redaktion und Geschäftsführender Ausschuss hatten sich damals wohlbedacht dafür entschieden, neben Frau Richterin Weber-Monnecke als Mitglied des 12. Zivils...mehr

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FF 6/2015, Zur Sittenwidrig... / 1 Gründe:

I. Die Antragsgegnerin (nachfolgend: Ehefrau) begehrt als Folgesache im Wege des Stufenantrags zum Zugewinnausgleich Auskunft sowie noch zu beziffernde Zahlung. Der Antragsteller (nachfolgend: Ehemann) beruft sich auf einen ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Die Ehefrau durchlief von 1987 bis 1989 eine Ausbildung als Büroassistentin und war anschließend bis 1...mehr

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FF 6/2015, Zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages – subjektives Element

BGB § 138 § 1408 § 1414 § 1379 Leitsatz 1. Zur Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich: In Fällen, in denen ein Ehegatte als Selbstständiger voraussichtlich seine Altersversorgung durch Bildung von grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterfallenden Vermögens betreiben wird, während der andere Ehegatte voraussichtlich zur Altersversorgung lediglich Rentenanwa...mehr