Rz. 1095

Die Gütergemeinschaft ist eine Form eines vertraglichen Güterstands, den Eheleute durch notariellen Ehevertrag vereinbaren können. Gesetzlich geregelt ist dieser Güterstand in den §§ 14151518 BGB. Durch die Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen, dies gilt sowohl für eingebrachtes als auch für nach Vereinbarung des Güterstands hinzuerworbenes Vermögen. Die Gütergemeinschaft wurde früher wegen der weitgehenden Vereinigung der beiderseitigen Vermögensmassen als der vollkommenste Ausdruck der idealen Ehe angesehen.[1305] Da die Regelungen der Gütergemeinschaft sehr komplex sind und die Gütergemeinschaft hohe Risiken in sich birgt, wird sie heutzutage nur noch selten vereinbart.

 

Rz. 1096

Dagegen war die Gütergemeinschaft vor dem Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 in vielen Bereichen Deutschlands gesetzlicher Güterstand und der am meisten verbreitete Güterstand. Gerade im landwirtschaftlichen Bereich wurde dieser Güterstand sehr oft vereinbart und ist dort auch heute noch teilweise vorzufinden.[1306] Denn dem im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitenden Ehegatten wird so eine angemessene Teilhabe an der Wertsteigerung des Betriebs ermöglicht, da im Falle einer Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft der Wert eines Betriebs mit dem Verkehrswert und nicht wie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem in der Regel wesentlich niedrigeren Ertragswert angesetzt wird.

 

Rz. 1097

Bezüglich der Risiken einer Gütergemeinschaft ist insbesondere die Schuldenhaftung anzusprechen. Es besteht eine weitreichende Haftung der Ehegatten für in die Gütergemeinschaft eingebrachte Schulden, aber auch für während der Gütergemeinschaft entstehende Verbindlichkeiten, insbesondere für gesetzliche Verbindlichkeiten und sogar für Unterhaltsschulden.

 

Rz. 1098

Ein Nachteil infolge der Gütergemeinschaft kann auch im Erbfall für den überlebenden Ehegatten gesehen werden. Soweit keine fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, gilt das gesetzliche Erbrecht. Im Gegensatz zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es keine Erhöhung der gesetzlichen Erbquote um ein Viertel der Erbschaft nach § 1371 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 1099

Schließlich sind auch unter steuerlichen Aspekten Nachteile möglich. Da bei der Begründung des Güterstands der Gütergemeinschaft das Vermögen der Ehegatten gemeinsames Vermögen wird, kommt es zu einer Bereicherung desjenigen Ehegatten, der geringeres Vermögen einbringt. Diese Bereicherung ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG schenkungssteuerpflichtig, soweit die dafür geltenden Freibeträge überschritten sind.

[1305] Bosch, FamRZ 1954, 149, 154.
[1306] Mai, BWNotZ 2003, 55, 56.

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