Rz. 109

Der vertragliche Güterstand der Gütertrennung nach § 1414 BGB ist im Gegensatz zur Gütergemeinschaft durch die vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten, die sich vermögensrechtlich wie Unverheiratete gegenüberstehen, gekennzeichnet. Die Ehepartner unterliegen während der Ehe keinerlei Verfügungsbeschränkungen; jeder Ehegatte ist in der Verwaltung und Verfügung seines Vermögens frei. Die Begründung der Gütertrennung löst keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus, sofern nicht anlässlich der Vereinbarung des Güterstandes Vermögenswerte von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden. Eine Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung bleibt grunderwerbsteuerfrei nach § 3 Nr. 5 GrEStG, soweit es um die Übertragung eines Grundstücks geht.

 

Rz. 110

Wird die Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst, kommt es aufgrund der vollständigen Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten – außerhalb des Nebengüterrechts – zu keinem Vermögensausgleich, sondern beim Tode eines Ehegatten stehen dem überlebenden Ehegatten nach § 1931 BGB, sofern kein Testament vorliegt, neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge) ein Viertel der Erbschaft, und neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) die Hälfte zu. Allerdings enthält § 1931 Abs. 4 BGB die Sonderregel, dass der überlebende Ehegatte für den Fall, dass neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben berufen sind, mindestens soviel erbt wie jeweils die Kinder des Erblassers. Im Falle des Todes eines Ehegatten ist der Anteil des verstorbenen Ehegatten entsprechend der erbrechtlichen Quote voll zu versteuern. § 5 ErbStG ist nicht anzuwenden; wohl aber sind die Freibeträge der § 16 und § 17 ErbStG anzusetzen.

 

Rz. 111

Der Güterstand der Gütertrennung ist erbschaftsteuerlich nachteilhaft, wenn die Ehe den Erbfall erlebt; § 5 ErbStG ist nur beim gesetzlichen Güterstand anwendbar. Der gesetzliche Güterstand kann nicht (mehr) rückwirkend vereinbart werden, sondern nur mehr mit Geltung ab Ehevertrag (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Daher wird statt des Güterstandes der Gütertrennung allgemein eine modifizierte Zugewinngemeinschaft dergestalt empfohlen, dass im Falle der Auflösung der Ehe durch Scheidung kein Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht, sondern nach den Vorgaben der Gütertrennung verfahren wird, und dass für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod die Regeln der Zugewinngemeinschaft gelten. Weiter wird die Zugewinngemeinschaft vielfach dahingehend modifiziert, dass einzelne Vermögensgegenstände aus der Berechnung des Zugewinns ausgenommen werden, im übrigen jedoch der Zugewinn ausgeglichen wird.

 

Rz. 112

Allerdings kann insbesondere in diesem Güterstand eine sog. Ehegatten-Innengesellschaft entstehen, die beide Ehegatten am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, dann ist ein solches Gesellschaftsverhältnis insbesondere dann anzunehmen, wenn ein solches in der betreffenden Situation von Fremden üblicherweise eingegangen worden wäre.

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