Rz. 227

Es sind mit Heiter[328] drei Arten von Vereinbarungen zu unterscheiden, aus denen sich Ansprüche aus dem eherechtlichen Güterrecht ergeben können:

Zunächst Vereinbarungen, aufgrund derer die Ehegatten die güterrechtlichen Verhältnisse regeln; eine solche Vereinbarung muss Rechtsfolgen auslösen, die nur durch eine Änderung des bestehenden Güterstandes herbeigeführt werden können, auch wenn sie sich nur auf einen einzelnen Gegenstand beziehen.[329] Die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Ansprüche, ergeben sich nur mittelbar aus den Vorschriften über das vertragliche Güterrecht (§ § 14081518 BGB) in Verbindung mit einem Ehevertrag, der auf eine Regelung der darin vorgesehenen Art gerichtet ist- dies ist ausreichend um sie als das eheliche Güterrecht betreffend einzuordnen.[330]
Des weiteren Vereinbarungen, die güterrechtliche Ansprüche modifizieren. Erfasst sind also Ansprüche aus vertraglichen Vereinbarungen, in denen güterrechtliche Verhältnisse im Einzelnen abweichend von einer gesetzlich vorgesehenen Ausgestaltung geregelt sind.[331] Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn zur Abgeltung güterrechtliche Ansprüche, als Gegenleistung für den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, andere Leistungen versprochen werden.[332]
Schließlich Vereinbarungen, mit denen die Ehegatten ihre güterrechtlichen Beziehungen auseinandersetzen.[333]
 

Rz. 228

Enthält eine vertragliche Regelung sowohl güterrechtliche als auch sonstige vermögensrechtliche Regelungen-sogenannte gemischte Verträge-, kommt es darauf an, ob die Regelungen voneinander getrennt werden können. Ist eine solche Trennung möglich, sind Güterrechtssachen nur die Verfahren, die die zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründeten Ansprüche betreffen.[334] Die weiteren Ansprüche, die keine Güterrechtssachen sind, werden häufig sonstige Familiensachen im Sinne von § 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 3 FamFG sein.

 

Rz. 229

Lassen sich hingegen die Ansprüche nicht voneinander trennen, so liegt nach der Rechtsprechung des BGH[335] zu § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO aF. eine Familiensache, das hieße nach heutigem Verständnis eine Familiensache in Form einer Güterrechtssache vor. Die dargestellte Differenzierung, insbesondere die Klassifizierung als Familiensache durch den BGH beruhte darauf, dass die Familiengerichte nur für Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht zuständig waren, während die übrigen Verfahren, abhängig vom Streitwert, der Zivilabteilung der Amtsgerichte oder dem Landgericht zugewiesen waren. Giers[336] weist zutreffend darauf hin, dass sich diese Differenzierung unter der Geltung von § 261 Abs. 1 FamFG nicht mehr aufrechterhalten lässt, weil der Grund der Differenzierung durch § 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 3 FamFG entfallen ist. Die Güterrechtssachen und sonstigen Familiensachen unterschieden sich nach dem FamFG jedoch nur noch insoweit, als Güterrechtssachen, nicht aber sonstige Familiensachen gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 4 FamFG Folgesachen seien können. Diese Unterscheidung wiederum spreche gerade dafür, auf Vereinbarungen beruhende Verfahren nur dann zu den Güterrechtssachen zu zählen, wenn damit allein die Durchführung des Zugewinns oder die Auseinandersetzung des Gesamtguts geregelt werde, ein bloßer güterrechtlicher Bezug reiche nicht aus. Diese Ansicht überzeugt schon deshalb nicht, weil gerade offen bleibt, was gelten sollen, wenn sich die Ansprüche einer Regelung nicht trennen lassen, die konkrete vertragliche Regelung sowohl güterrechtliche als auch sonstige vermögensrechtliche Regelungen enthält.[337]Heiter[338] hat hier den richtigen Weg gewiesen: Der Vorrang der güterrechtlichen Zuordnung ergibt sich unter der Geltung des FamFG aus der Subsidiaritätsklausel des § 266 Abs. 1 Hs. 6 FamFG.

[328] In: Prütting/Helms, § 261 Rn 27 ff.
[329] BGH NJW 1978, 1923 = FamRZ 1978, 771; BayObLG FamRZ 1983, 1248.
[330] BGH NJW 1978, 1923 = FamRZ 1978, 771.
[331] BGH NJW 1978, 1923 = FamRZ 1978, 771.
[332] BGH FamRZ 1982, 262; FamRZ 1981, 19; FamRZ 1980, 1106; FamRZ 1983, 156; FamRZ 1980, 878; OLG Rostock FamRZ 2004, 650.
[333] BGH FamRZ 1984, 35; FamRZ 1982, 262; FamRZ 1980, 878; FamRZ 1980, 554; FamRZ 1978, 771.
[334] BGH FamRZ 1981, 19; FamRZ 1980, 878; FamRZ 1980, 671; OLG Hamm FamRZ 2001, 1002.
[335] BGH FamRZ 1981, 19; FamRZ 1980, 878.
[336] In: Keidel, § 261 Rn 9.
[337] So auch Heiter, in: Prütting/Helms, § 261 Rn 28.
[338] In: Prütting/Helms, § 261 Rn 28 a.E.

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