Rz. 291

Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Scheidungsfolgen bereits zu Beginn der Ehe oder im Rahmen von Trennung und Scheidung geregelt werden. Es gelten die Grenzen der §§ 134, 138 BGB.

 

Rz. 292

Die Gewichtung ist aber eine andere. Im Rahmen von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen geht es weniger um Verzicht und Aufgabe von Rechten als vielmehr um die einverständliche Regelung ansonsten streitig und durch gerichtliches Verfahren gelöste Interessengegensätze.

 

Rz. 293

Nachdem Gerichte streitende Parteien zu einverständlichen Vergleichen zu drängen verpflichtet sind, §§ 278 Abs. 1, 495 ZPO, liegt auf der Hand, sich zu bemühen, eine solche Regelung vor der Inanspruchnahme der Gerichte zu treffen.

Grundsätzlich sind alle Folgen einer Scheidung durch eine Vereinbarung regelbar, ohne einen Notarvertrag schließen zu müssen.

 

Rz. 294

Es gibt jedoch Ausnahmen:

Vereinbarungen über den Unterhalt (§ 1585c Abs. 1 Satz 2 BGB)
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG)
Vereinbarungen über Zugewinnausgleichsregelung im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB) sowie
Vereinbarungen über die Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksteilen im Zusammenhang mit der Ehescheidung (§ 311b BGB)
 

Rz. 295

Die vorbezeichneten Ausnahmen werden in der Praxis dadurch zur Regel erhoben, dass die Vereinbarungen einer der vorbezeichneten Ausnahmegegenstände zu der Beurkundungspflicht aller übrigen Vereinbarungen in diesem Vertrage führt, und zwar unter Berufung auf die Rechtsprechung zu § 125 BGB.[186]

 

Rz. 296

 

Hinweis

Die Beurkundungspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass die Parteien die Regelungstatbestände auf zwei verschiedene Verträge aufteilen, und diesen Umstand dem Notar zur Vermeidung weiterer Notargebühren verschweigen. In einem derartigen Fall sind beide Verträge nichtig.

 

Rz. 297

Ein Verstoß gegen Formvorschriften hat gem. § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit zur Folge. Eine Heilung, wie etwa nach § 311b Satz 2 BGB, ist im Familienrecht nicht vorgesehen.

 

Rz. 298

Sämtliche Regelungen betreffend Zugewinnausgleichsforderungen vor Entstehung der Forderung selbst (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB) bedürfen der notariellen Beurkundung, § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies dient dem Schutz beider Ehegatten.[187]

 

Rz. 299

Nach Entstehen der Ausgleichsforderung können die – früheren – Ehegatten formlos jede Art von Vereinbarung treffen.

Schließen Eheleute eine ehevertragliche Regelung in Form einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, unterliegt diese mit ihrer Abweichung zu den gesetzlich vorgesehenen Folgen einer Trennung und Scheidung der richterlichen Inhaltskontrolle.

 

Rz. 300

Bei Eheverträgen ist zunächst die Wirksamkeit bei Vertragsschluss zu prüfen (Wirksamkeitskontrolle) und sodann zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe zu prüfen, ob die Berufung des einen Ehegatten auf den ehevertraglichen Ausschluss bestimmter Rechtsfolgen nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist (Ausübungskontrolle).

 

Rz. 301

Bei der richterlichen Inhaltskontrolle von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen reduziert sich die Prüfung auf die Wirksamkeitskontrolle, da zwischen Abschluss des Ehevertrages und Ausübung der Rechte aus dem Vertrag kein Zeitraum liegt, in welchem eine tatsächliche Veränderung der Lebensverhältnisse eingetreten ist.[188]

 

Rz. 302

Für das Güterrecht gilt daher grundsätzlich eine weitgehende Vertragsfreiheit, wenn auch keine vollständige Freiheit zu jeder Art des Vertragsschlusses. Auch im Güterrecht ist zu beachten, dass die Grenzen der Vertragsfreiheit überschritten sein können und sich damit die gefundene Regelung als sittenwidrig erweist.

[188] OLG Naumburg FamRZ 2014, 944.

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