Rz. 29

Der Notar hat die Beteiligten gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG über die rechtliche Tragweite des Rechtsgeschäftes zu belehren.

 

Rz. 30

 

Formulierungsbeispiel

Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen des Ehevertrages abschließend noch einmal ausführlich belehrt. Beide Erscheinen sind sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarungen bewusst und wünschen geleichwohl die Beurkundung des Ehevertrages, auch unter Inkaufnahme möglicher zukünftig daraus erwachsener Nachteile.

 

Rz. 31

Grundsätzlich hat der Notar über wirtschaftliche Folgen des beurkundenden Rechtsgeschäfts und auf wirtschaftliche Gefahren nicht hinzuweisen.[9] Erkennt er jedoch, dass eine der Beteiligten in Folge Unkenntnis über die gewählte Rechtskonstruktion ein Schaden droht, muss er auch über wirtschaftliche Folgen belehren (§ 17 Abs. 1 S. 2 BeurkG).[10] Dabei müssen, so der BGH, die besonderen Umstände des Einzelfalles es nahe legen, dass eine Schädigung eines Beteiligten eintreten kann und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, dass sich der Gefährdete dieser Lage bewusst ist oder eben das Risiko auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde.[11]

 

Rz. 32

In der vorgenannten Entscheidung des BGH hatte das Gericht den Notar sogar wegen fortgesetzter Untreue verurteilt, da er eine Vertragskonstruktion gewählt hatte, die in der Sicherung des wechselseitigen Leistungsaustausches massiv von der üblichen Gestaltung von Grundstückskaufverträgen abwich. Teile eines Kaufpreises sollten danach erst bei Weiterveräußerung von Grundbesitz durch den kaufenden Bauträger fällig werden, ohne dass ein bestimmtes Fälligkeitsdatum genannt worden war.

 

Rz. 33

Generell gilt auch der Grundsatz, dass ein Notar keine Steuerberatungspflicht hat.[12] Er wird aber hierauf hinweisen, z.B. mit folgendem Wortlaut:

 

Formulierungsbeispiel

Die Vertragsparteien erklären, dass durch den Notar keinerlei steuerliche Beratung stattgefunden hat. Der Notar hat aber darauf hingewiesen, dass die Vertragsparteien sich in steuerrechtlichen Fragen, die mit dem Inhalt dieser Urkunde in Zusammenhang stehen, durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten lassen sollten.
Die Vertragsparteien erklären hierzu, keine weitere steuerrechtliche Beratung im Zusammenhang mit der vorliegenden Urkunde zu benötigen und vor Unterzeichnung dieser Urkunde ausreichend Zeit gehabt zu haben, den Urkundsentwurf auch steuerrechtlich prüfen zu lassen.
 

Rz. 34

Der BGH hat aber erklärt, dass dann, wenn der Notar vor oder während der Beurkundung davon Kenntnis erhalten hat, dass der Verkäufer das Grundstück innerhalb der Spekulationsfrist erworben hat und die Anschaffungskosten unter dem Verkaufspreis liegen, also Spekulationssteuer entsteht, die Haftung des Notars greift. Er muss in diesem Zusammenhang die von den Parteien eingereichten Unterlagen persönlich überprüfen.[13]

[9] BGH DNotZ 1992, 813; BGH DNotZ 1996, 116; OLG Celle DNotZ 1973, 504; Ganter, DNotZ 1998, 851, 853; Winkler, § 17 Rn 237 m.w.N.
[10] BGH DNotZ 1954, 319; BGH NJW 1975, 2016; BGH NJW-RR 1992, 1178, 1180; BGH NJW 1996, 522; BGH FamRZ 2014, 282 m. Anm. Grziwotz; Ganter, WM 1996, 701; Winkler, § 17 BeurkG Rn 242 m.w.N.
[11] BGH DNotZ 1991, 744.
[12] BGH VersR 1983, 181.

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