Der Zugewinnausgleich ist nach einer als gefestigt zu bezeichnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Er hat im System der Scheidungsfolgen eine nur nachrangige Bedeutung; darüber hinaus machen die Eheleute mit dem Ausschluss des Zugewinnausgleichs von einer ihnen gesetzlich eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch. Ist dies unter fairen Verhandlungsbedingungen geschehen, bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Abrede.[3] Die Vereinbarung der Gütertrennung kann sich allein im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Ehevertrages als sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.[4] Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit folgt dabei nicht allein aus dem unausgewogenen Vertragsinhalt. Erforderlich ist stets eine subjektive Disparität.[5]

Unter den genannten Bedingungen ist z.B. die Herausnahme einzelner Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich zulässig,[6] und zwar auch, wenn sich durch die Vereinbarung die Ausgleichsrichtung umkehrt, also der durch die Regelung Begünstigte nur aus diesem Grunde ausgleichsberechtigt wird.[7] Wirksam ist auch eine Abrede, nach der das Betriebsvermögen des Ehemannes nur mit dem Stand der Kapitalkonten berücksichtigt wird, während das sonstige Betriebsvermögen und die stillen Reserven nicht zum ausgleichspflichtigen Vermögen zählen sollen.[8]

[3] BGH FF 2013, 119 = FamRZ 2013, 269 = NJW 2013, 457, Rn 17, 25; OLG Köln FamRZ 2010, 29.
[4] BGH a.a.O., Rn 26.
[5] BGH FamRZ 2013, 195 = NJW 2013, 380, Rn 24.
[6] OLG Bremen FamRZ 2014, 1635 (LS); BGH FamRZ 2013, 1543 = NJW 2013, 1753.
[7] BGH FamRZ 2013, 1543 = NJW 2013, 1753, LS und Rn 25 = FF 2014, 165 LS m. Anm. Bömelburg.
[8] OLG Bremen FamRZ 2014, 1635 (LS).

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