Rz. 141

Der Gegenstandswert für den Zugewinnausgleichsanspruch ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 35 FamGKG. Die beziffert geltend gemachte Forderung entspricht 70.000 EUR, sodass für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit dieser Betrag maßgebend ist. Die Vereinbarung der Gütertrennung kann hingegen nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, sodass der Wert insoweit nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 100 Abs. 1 GNotKG zu bemessen ist. Der Wert entspricht danach 150.000 EUR (300.000 EUR abzüglich der Verbindlichkeiten bis zur Höhe der Hälfte des Werts des gesamten Vermögens, d.h. –150.000 EUR). Die jeweiligen Werte sind unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 RVG zu addieren, sodass die anwaltliche Vergütung auf der Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von 220.000 EUR zu bemessen ist.

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