Rz. 1440

In § 1478 Abs. 2 BGB ist geregelt, welche Gegenstände von dem Wertersatzanspruch erfasst sind.

 

Rz. 1441

Als eingebrachte Gegenstände sind nach § 1478 Abs. 2 Nr. 1 BGB Gegenstände anzusehen, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben. Dabei kommt es nur auf die dingliche Rechtslage zum genannten Zeitpunkt an.[1595] Es ist also völlig unerheblich, wie die Anschaffung finanziert worden ist und ob die dafür benötigten Mittel ganz oder teilweise vom Ehegatten stammen und weshalb sie dem anderen Ehegatten zur Verfügung gestellt wurden.[1596]

 

Rz. 1442

Erfasst sind Gegenstände aller Art. Insbesondere Rechte, beispielsweise Anwartschaftsrechte, zählen dazu. Unerheblich ist, ob die Gegenstände bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft noch vorhanden sind.[1597]

 

Rz. 1443

Als ein in die Gütergemeinschaft eingebrachter Gegenstand ist auch der Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen Ehegatten zu betrachten, wenn die Ehegatten vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütergemeinschaft gewechselt haben und die Ehegatten den Zugewinnausgleichsanspruch nicht durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt haben. Die Zugewinnausgleichsverbindlichkeit des anderen Ehegatten mindert den Wert des von ihm Eingebrachten entsprechend.[1598]

 

Rz. 1444

Lebten die Ehegatten zuvor in Gütertrennung, kommt eine Anpassung der Vermögensverhältnisse nach § 242 BGB bei gescheiterter Ehe in Betracht, wenn ein Ehegatte nach Beendigung der Gütergemeinschaft die vor deren Vereinbarung während bestehender Gütertrennung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gemeinsam geschaffenen und dann in das Gesamtgut eingebrachten Vermögensgegenstände gemäß § 1477 Abs. 2 BGB übernimmt und Wertersatz gemäß § 1478 BGB verlangt.[1599]

 

Rz. 1445

Als eingebracht sind auch Gegenstände anzusehen, die ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut erworben hat und später in das Gesamtgut eingebracht hat.[1600]

 

Rz. 1446

Eingebrachte Gegenstände sind ferner Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war, § 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

 

Rz. 1447

Völlige Unentgeltlichkeit ist dabei nicht erforderlich. Sind beispielsweise im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht Ausgleichszahlungen an weitere Miterben zu leisten, was gerade bei Hofübergaben oftmals der Fall ist, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Übernahmerecht wie bei § 1477 Abs. 2 S. 2 BGB gewährt.[1601]

 

Rz. 1448

Der Erwerb ist den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen, wenn die Zuwendung nicht zur Vermögensbildung, sondern zum Gebrauch bestimmt war. Dies ist bei kleineren Zuwendungen zur Haushaltsführung und Gelegenheitsgeschenken der Fall.

 

Rz. 1449

Zudem sind gemäß § 1478 Abs. 2 Nr. 3 BGB die Rechte als eingebracht anzusehen, die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist. Darunter fällt beispielsweise die Leibrente. Ein Nießbrauch fällt dagegen nicht unter diese Vorschrift, da er unübertragbar ist und somit in das Sondergut fällt nach §§ 1059, 1417 Abs. 2 BGB.

[1595] BGH FamRZ 1987, 43, 44.
[1596] BGH FamRZ 1987, 43, 44.
[1597] BGH FamRZ 1990, 256, 257.
[1598] BGH FamRZ 1990, 256; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 286; Behmer, FamRZ 1988, 339; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 854, 855; OLG Bamberg FamRZ 2001, 1215.
[1599] BGH FamRZ 1987, 43.
[1600] MüKo-BGB/Kanzleiter, 1478 Rn 7.

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