Nur selten vereinbart

Ein Schattendasein unter den Güterständen führt die in den §§ 1415 ff. BGB geregelte Gütergemeinschaft. Gleichwohl sind ihre komplizierteren Regeln wiederholt Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung – auch zu Fragen der Unterhaltsbemessung bei Trennung und Scheidung.[1]

Regelfall: Gesamtgut

Die Gütergemeinschaft kann nur durch notariellen Ehevertrag wirksam begründet werden. Ihre Besonderheit besteht darin, dass die Vermögen der Ehegatten – also auch der Grundbesitz – grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten werden, das sog. Gesamtgut (§ 1416 Abs. 1 BGB).[2] Dies gilt sowohl für in die Ehe eingebrachten als auch für während der Ehe erworbenen Grundbesitz. Das Gesamtgut wird entweder von beiden Ehegatten gemeinsam oder von einem allein verwaltet.[3] Dieser allein verwaltende Ehegatte unterliegt dann einer Reihe von Verfügungsbeschränkungen.[4]

Die in einem Ehevertrag getroffene Vereinbarung über die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts kann nur durch einen Ehevertrag abgeändert werden.[5]

Vorbehalts- und Sondergut

Insgesamt gibt es 5 Vermögensmassen. Denn neben dem Gesamtgut kann jeder Ehegatte noch 2 weitere Vermögensmassen besitzen: das Vorbehaltsgut und das Sondergut. Gehört der Grundbesitz nicht zum Gesamtgut, kann er nur Vorbehaltsgut sein.[6] Ist der Grundbesitz der Ehegatten zum Vorbehaltsgut bestimmt worden, so verbleibt er im Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten. Die Eheleute unterliegen hinsichtlich dieses Grundbesitzes keinen güterrechtlichen Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen. Es liegt hier die gleiche rechtliche Situation vor wie bei der Gütertrennung.[7]

Ausländisches Recht

Mitunter kann auch nach ausländischem Recht der (gesetzliche) Güterstand der Gütergemeinschaft gegeben sein, etwa nach italienischem Recht.[8]

Erwirbt ein im gesetzlichen Güterstand niederländischen Rechts lebender Ehegatte ein in Deutschland gelegenes Grundstück, fällt dieses in das Gesamtgut der zwischen den Eheleuten bestehenden Gütergemeinschaft. Auf dieses Gemeinschaftsverhältnis ist im Grundbuch nach § 47 GBO hinzuweisen.[9]

Eine Gütergemeinschaft mit Gesamtgut der Ehegatten besteht auch bei einer Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts.[10]

[2] Zur Problematik bei dem Erwerb eines Kommanditanteils vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.5.2017, 12 W 643/17, FamRZ 2017 S. 2011.
[3] Dazu BayObLG, Beschluss v. 30.7.2003, 3Z BR 117/03, FamRZ 2004 S. 879 = NJW-RR 2004 S. 2; OLG Frankfurt/M., Urteil v. 9.3.2006, 6 UF 210/05, FamRZ 2006 S. 1678.
[4] Nach § 37 InsO gehört das Gesamtgut dann zur Insolvenzmasse, wenn es von dem betreffenden Schuldner allein verwaltet wird; vgl. dazu BGH, Beschluss v. 4.5.2006, IX ZB 285/04, FamRZ 2006 S. 1030 = NZI 2006 S. 402 = MDR 2006 S. 1369.
[6] Einzelheiten sind in § 1418 BGB näher geregelt.
[8] Dazu AG Menden, Urteil v. 26.4.2006, 3 C 518/03, FamRZ 2006 S. 1471, auch zur Vollstreckung in das Gesamtgut.

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