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Zwar können Ehepaare nicht die Zuständigkeit des Gerichtes bestimmen, aber durch das Inkrafttreten der ROM III-VO das für die Scheidung anzuwendende Recht bestimmen. Durch die universelle Anwendung des Art. 4 Rom III-VO ist das nach der ROM III-VO anzuwendende Recht auch dann anzuwenden, wenn es das Recht eines Drittstaates oder eines nicht teilnehmenden EU-Mitgliedstaat betrifft. Eine Ausnahme stellt hier lediglich das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929 dar, welches immer auf das Heimatrecht der Ehegatten verweist.

Die Ehegatten haben die Möglichkeit gem. Art. 5 Rom III-VO das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht zu wählen. Diese partielle Rechtswahl ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft,

an das Recht, des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten,
an das Recht, des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten,
an das Recht, dessen Staatsangehörigkeit ein Ehegatte besitzt oder
an das Recht des angerufenen Gerichtes (lex fori).

Im Rahmen eines Ehevertrages oder aber einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung können die Eheleute die Rechtswahlvereinbarung treffen und das Recht wählen, welches für die Scheidung Anwendung finden soll. Sofern die Vereinbarung in Deutschland getroffen wird, ist gerichtliche Protokollierung oder notarielle Beurkundung notwendig, Art. 7 Rom III-VO i.V.m. Art. 46d Abs. 1 EGBGB. Eine Rechtswahlvereinbarung oder eine Abänderung einer bestehenden Vereinbarung ist jederzeit möglich, muss jedoch gem. Art 5 Abs. 3 Rom III-VO i.V.m. Art. 46d Abs. 2 EGBGB bis zum Schluss der Verhandlung des ersten Rechtszuges getroffen sein. Zu beachten in der Beratung ist auch Art. 13 Rom III-VO, nach dem die Länder eines teilnehmenden Mitgliedsstaates, die die Ehe für unwirksam ansehen oder deren Rechtsordnung keine Scheidung kennt, diese auch nicht aussprechen müssen. Letztendlich ist die Rom III-VO eine Sachnormverweisung und verweist damit direkt in das Scheidungsrecht und nicht in das Kollisionsrecht des betreffenden Landes, Art. 11 Rom III-VO. Der beratende Anwalt sollte daher die Eheleute immer auch auf die Risiken einer Rechtswahlvereinbarung hinweisen. Sofern ein Land die Rechtswahlmöglichkeit im Scheidungsrecht nicht kennt, stellt sich das Problem der Anerkennung der getroffenen Rechtswahlvereinbarung in dem betreffenden Land. Ein Hinweis von Seiten des Beraters an die Eheleute sollte daher immer erfolgen.

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